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Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 3. August 2005, ACEA Electrabel Produzione S.p.A. / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-303/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger(in/nen): ACEA Electrabel Produzione S.p.A. (Rom/Italien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte Luca G. Radicati di Brozolo, Massimo Merola, Chiara Bazoli, Fabrizio D'Alessandri)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der/s Klägerin(nen)/Kläger(s)

die Entscheidung der Kommission vom 16. März 2005 über eine Beihilfe zur Reduzierung von Treibhausgas durch alternative Energiequellen und Energieeinsparung (staatliche Beihilfe Nr. C 35/03) insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Maßnahmen zur Finanzierung des Baus eines Fernwärmenetzes im Raum Comprensorio Torrino-Mezzocammino als staatliche Beihilfe einstuft und die Gewährung der Beihilfe aussetzt, bis Italien nachgewiesen hat, dass die ACEA die Beihilfe zurückgezahlt hat, die für rechtswidrig und unvereinbar mit der Entscheidung 2003/193/EG vom 5. Juni 2002 über Steuererleichterungen für frühere gemeindeeigene Betriebe erklärt wurde;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache ist ein von der Electrabel SA und der ACEA kontrolliertes Unternehmen. Sie war genauer gesagt eine von drei operativen Gesellschaften, die von der Holdinggesellschaft ACEA Electrabel Holding S.p.A. kontrolliert wurden, die als Joint Venture von Electrabel und ACEA für Tätigkeiten auf dem Gebiet von Elektrizität und Gas gegründet wurde.

Die Klage ist gegen die Entscheidung vom 16. März 2005 gerichtet, mit der die Kommission das Verfahren abgeschlossen hat, das sie nach Artikel 88 Absatz 2 EG zur Prüfung der Vereinbarkeit der von der Region Latium zur Erweiterung des Fernwärmenetzes im Raum Comprensorio Torrino-Mezzocammino in der Nähe von Rom gewährten Finanzierungen mit dem Gemeinschaftsrecht (staatliche Beihilfe Nr. C 35/03 - ex N 90/2002) eingeleitet hatte.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Entscheidung insoweit nichtig ist, als in ihr die Maßnahmen zur Finanzierung des Baus eines Fernwärmenetzes im Raum Comprensorio Torrino-Mezzocammino als staatliche Beihilfe eingestuft werden und die Gewährung der Beihilfe ausgesetzt wird, bis Italien nachgewiesen hat, dass die ACEA die Beihilfe zurückgezahlt hat, die für rechtswidrig und unvereinbar mit der Entscheidung 2003/193/EG vom 5. Juni 2002 über Steuererleichterungen für frühere gemeindeeigene Betriebe erklärt wurde ("Entscheidung über Steuererleichterungen").

Die hauptsächlichen Klagegründe sind im Wesentlichen Folgende:

a)    Die fragliche Maßnahme stelle keine staatliche Beihilfe dar, da sie nicht geeignet sei, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, und den innergemeinschaftlichen Handel nicht behindere. Sie wirke sich nämlich nur auf örtlicher Ebene aus, da sie für die Förderung eines Projektes (Bau eines Fernwärmenetzes in der Nähe von Rom) zugunsten einer beschränkten Anzahl von Nutzern in einem abgegrenzten Gebiet Italiens, und zwar nur für den Außenbezirk einer Stadt, bestimmt sei;

b)    der Begünstigte der Maßnahme (die Klägerin) sei mit dem Begünstigten der Entscheidung über Steuererleichterungen (der ACEA) nicht identisch und bilde mit diesem keine wirtschaftliche Einheit, so dass die verfügte Aussetzung der Auszahlung der Finanzierung völlig ungerechtfertigt sei;

c)    selbst wenn man von dem Irrtum bei der Bestimmung des Empfängers der Beihilfe absähe und annähme, dass die ACEA der tatsächliche Empfänger der streitigen Finanzierung sei (quod non), wäre das Urteil Deggendorf1 für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die Kommission habe insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen (namentlich die kumulierende Wirkung der vorangegangenen und der neuen Maßnahmen) nicht nachgewiesen, die gemäß den in diesem Urteil aufgestellten Grundsätzen erfüllt sein müssten, um die Gewährung der Maßnahme aussetzen zu können.

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1 - Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. September 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-244/93 und T-486/93 (TWD/Kommission, Slg. 2003, II-2265), bestätigt vom Gerichtshof am 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 (Slg. 1997, I-2549).