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Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 2. August 2005 - Guigard / Kommission

(Rechtssache T-301/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Philippe Guigard (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Jaume)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Feststellung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Gemeinschaft aufgrund des Fehlverhaltens der Kommission infolge der rechtswidrigen Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags zwischen ihr und dem Kläger;

Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz sowohl für den beruflichen Schaden (in einer vorläufig geschätzten Höhe von 350 000 Euro) als auch für den immateriellen Schaden (in Höhe eines Betrages, der in das billige Ermessen des Gerichts gestellt wird);

Verurteilung der Beklagten in sämtliche Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage ist auf Ersatz des Schadens gerichtet, der dem Kläger angeblich durch die von ihm als rechtswidrig angesehene Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags entstanden ist, den er mit der Beklagten im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung des Niger geschlossen hatte.

Der Kläger, ein bei EuropAid registrierter Sachverständiger, trägt vor, er habe seit 1992 zahlreiche Aufgaben als Vertragsangestellter der Kommission wahrgenommen. Am 7. März 2002 habe er mit dieser einen Arbeitsvertrag als technischer Assistent beim Ministerium für Infrastruktur und Verkehr in Niamey für die Dauer von zwölf Monaten geschlossen. Die Aufgabe sei zufriedenstellend verlaufen. Die Verlängerung dieses Vertrages sei Gegenstand eines offiziellen Antrags des genannten Ministeriums als nationaler Anweisungsbefugter des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) gewesen.

Zur Begründung seiner Forderungen macht der Kläger zunächst einen Verstoß gegen das Vierte Abkommen von Lomé geltend, weil die Kommission die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem nationalen Anweisungsbefugten des EEF und dem Leiter der Delegation missachtet habe; dieser könne sich der Verlängerung des Vertrages nicht widersetzen, weil Artikel 313 Absatz 2 Buchstabe k des Abkommens die ausschließliche Zuständigkeit für die Heranziehung von Sachverständigen der technischen Hilfe dem nationalen Anweisungsbefugten zuweise, der nur verpflichtet sei, den Leiter der Delegation entsprechend zu unterrichten. Außerdem habe die Kommission jedenfalls die zwingende dreißigtägige Frist des Artikels 314 des Abkommens, um den Antrag des nationalen Anordnungsbefugten hinsichtlich der Vertragsverlängerung zu beantworten, nicht beachtet.

Der Kläger beruft sich schließlich auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes sowie gegen das Sorgfaltsprinzip.

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