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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. September 2009 - AceaElectrabel/Kommission

(Rechtssache T-303/05)1

(Staatliche Beihilfen - Energiesektor - Investitionsbeihilfe zum Bau eines Fernwärmenetzes - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Verpflichtung des begünstigten Unternehmens, zuvor frühere, für rechtswidrig und unvereinbar erklärte Beihilfen zurückzuzahlen - Begriff der wirtschaftlichen Einheit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: AceaElectrabel Produzione SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Radicati di Brozolo, M. Merola, C. Bazoli und F. D'Alessandri)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Righini)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Electrabel (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Radicati di Brozolo, M. Merola und C. Bazoli)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/598/EG der Kommission vom 16. März 2005 über das Staatliche Beihilfevorhaben der italienischen Region Latium mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen (ABl. 2006, L 244, S. 8)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die AceaElectrabel Produzione SpA trägt die Kosten mit Ausnahme der in Nr. 3 genannten Kosten.

Electrabel trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Kommission durch ihre Streithilfe entstanden sind.

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1 - ABl. C 257 vom 15.10.2005.