Language of document : ECLI:EU:T:2009:312





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. September 2009 – AceaElectrabel/Kommission

(Rechtssache T‑303/05)

„Staatliche Beihilfen – Energiesektor – Investitionsbeihilfe zur Errichtung eines Fernwärmenetzes – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Verpflichtung des begünstigten Unternehmens, zuvor frühere, für rechtswidrig und unvereinbar erklärte Beihilfen zurückzuzahlen – Begriff der wirtschaftlichen Einheit“

1.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen – Feststellung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 42-45, 51)

2.                     Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Maßnahme zugunsten einer lokalen Aktivität in einem liberalisierten Wirtschaftssektor (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 59-61, 70-71)

3.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Ermessen der Kommission (Art. 87 Abs. 3 EG und 88 EG) (vgl. Randnrn. 101-103, 110)

4.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Entscheidung der Kommission, mit der die Genehmigung der Auszahlung einer Beihilfe davon abhängig gemacht wird, dass das betreffende Unternehmen eine zuvor erhaltene rechtswidrige Beihilfe zurückzahlt (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG und 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 165-167)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/598/EG der Kommission vom 16. März 2005 über das staatliche Beihilfevorhaben der italienischen Region Latium mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen (ABl. 2006, L 244, S. 8)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die AceaElectrabel Produzione SpA trägt die Kosten mit Ausnahme der in Nr. 3 genannten Kosten.

3.

Electrabel trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Kommission durch ihre Streithilfe entstanden sind.