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Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Celle (Deutschland) eingereicht am 6. Februar 2015 - Remondis GmbH & Co. KG Region Nord gegen Region Hannover

(Rechtssache C-51/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Celle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin und Beschwerdeführerin: Remondis GmbH & Co. KG Region Nord

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin: Region Hannover

Beigeladener: Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover

Vorlagefragen

Stellt eine Vereinbarung zwischen zwei Gebietskörperschaften, auf deren Grundlage die Gebietskörperschaften durch Satzungen einen gemeinsamen Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen, der fortan bestimmte Aufgaben, die bislang den beteiligten Gebietskörperschaften oblegen haben, in eigener Zuständigkeit wahrnimmt, einen „öffentlichen Auftrag“ im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge1 dar, wenn dieser Aufgabenübergang Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie betrifft und entgeltlich erfolgt, der Zweckverband über die Wahrnehmung zuvor den beteiligten Körperschaften oblegener Aufgaben hinausgehende Tätigkeiten entfaltet und der Aufgabenübergang nicht zu „den zwei Arten von Aufträgen“ gehört, die, obwohl sie von öffentlichen Einrichtungen vergeben werden, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (zuletzt: EuGH Urteil vom 13. Juni 2013 – C-386/112 – Piepenbrock, Tz. 33 ff.) nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union fallen.

Soweit Frage 1 bejaht wird: Richtet sich die Frage, ob die Bildung eines Zweckverbandes und der damit verbundene Aufgabenübergang auf diesen ausnahmsweise nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union fällt, nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof betreffend Verträge zwischen einer öffentlichen Einrichtung und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person entwickelt hat, nach denen eine Anwendung des Vergaberechts der Union ausscheidet, wenn die Einrichtung über die betreffende Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und die genannte Person zugleich im Wesentlichen für die Einrichtung oder die Einrichtungen tätig ist, die ihre Anteile innehat bzw. innehaben (vgl. in diesem Sinne u.a. EuGH, Urteil vom 18. November 1999 – C-107/983 – Teckal, Slg. 1999, I-8121, Tz. 50), oder finden demgegenüber die Grundsätze Anwendung, die der Gerichtshof betreffend Verträge entwickelt hat, mit denen eine Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden Gemeinwohlaufgabe vereinbart wird (dazu: EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – C-159/114 – Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u.a., Tz. 34 f.).

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1 ABl. L 134, S. 114.

2 ECLI:EU:C:2013:385

3 ECLI:EU:C:1999:562

4 ECLI:EU:C:2012:817