Language of document :

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

23. Januar 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl – Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten – Gründe, aus denen die Vollstreckung abzulehnen ist – Art. 3 Nr. 3 – Minderjährige – Erfordernis der Prüfung des Mindestalters, um strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden zu können, oder einer Einzelfallprüfung der zusätzlichen Voraussetzungen, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht, um einen Minderjährigen konkret verfolgen oder verurteilen zu können“

In der Rechtssache C‑367/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van beroep te Brussel (Appellationshof Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 23. Juni 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juli 2016, in dem Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen

Dawid Piotrowski

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, J. Malenovský, E. Levits, C. G. Fernlund und C. Vajda, der Richter J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader, der Richter S. Rodin und F. Biltgen sowie der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M.-A. Gaudissart, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet, L. Van den Broeck, C. Van Lul und N. Cloosen als Bevollmächtigte,

–        Irlands, vertreten durch A. Joyce und J. Quaney als Bevollmächtigte im Beistand von J. Fitzgerald, BL,

–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und R. Coesme als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von L. Ventrella, avvocato dello Stato,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und J. Sawicka als Bevollmächtigte,

–        der rumänischen Regierung, vertreten durch R. Mangu, M. Chicu und E. Gane als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters und S. Grünheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. September 2017

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).

2        Es ergeht in einem Verfahren wegen der Vollstreckung eines vom Sąd Okręgowy w Białymstoku (Bezirksgericht Białystok, Polen) am 17. Juli 2014 gegen Herrn Dawid Piotrowski erlassenen Europäischen Haftbefehls in Belgien.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 5 bis 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584 lauten:

„(5)      Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.

(6)      Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.

(7)      Da das Ziel der Ersetzung des auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhenden multilateralen Auslieferungssystems von den Mitgliedstaaten durch einseitiges Vorgehen nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann der Rat gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach dem letztgenannten Artikel geht der vorliegende Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.“

4        Art. 3 des Rahmenbeschlusses lautet:

„Die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats (nachstehend ‚vollstreckende Justizbehörde‘ genannt) lehnt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ab,

3.      wenn die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats aufgrund ihres Alters für die Handlung, die diesem Haftbefehl zugrunde liegt, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.“

5        Art. 15 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht vor:

„(1)      Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen.

(2)      Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 bis 5 und Artikel 8; sie kann eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen, wobei die Frist nach Artikel 17 zu beachten ist.

(3)      Die ausstellende Justizbehörde kann der vollstreckenden Justizbehörde jederzeit alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen übermitteln.“

6        Der achte Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. 2016, L 132, S. 1), lautet:

„Wenn Kinder Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren oder Personen sind, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI … (im Folgenden ‚gesuchte Personen‘) eingeleitet wurde, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Kindeswohl gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden ‚Charta‘) immer eine vorrangige Erwägung ist.“

7        Art. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Rechte von Kindern festgelegt,

a)      die Verdächtige oder beschuldigte Personen in einem Strafverfahren sind oder

b)      gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI … eingeleitet worden ist.“

8        Nach Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Kind“ eine Person im Alter von unter 18 Jahren.

9        Art. 17 („Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls“) der Richtlinie 2016/800 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 8, Artikeln 10 bis 15 und Artikel 18 für Kinder, die gesuchte Personen sind, nach ihrer Festnahme aufgrund des Verfahrens zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsmitgliedstaat entsprechend gelten.“

 Belgisches Recht

10      Art. 4 Nr. 3 der Wet betreffende het Europees aanhoudingsbevel (Gesetz über den Europäischen Haftbefehl) vom 19. Dezember 2003 (Belgisch Staatsblad, 22. Dezember 2003, S. 60075, im Folgenden: Gesetz über den Europäischen Haftbefehl) sieht vor, dass „[d]ie Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls … abgelehnt [wird], wenn die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach belgischem Recht aufgrund ihres Alters für die Taten, die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegen, noch nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann“.

11      Art. 36 der Wet betreffende de jeugdbescherming, het ten laste nemen van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd en het herstel van de door dit feit veroorzaakte schade (Gesetz über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens) vom 8. April 1965 (Belgisch Staatsblad,15. April 1965, S. 4014) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Jugendschutzgesetz) bestimmt:

„Das Jugendgericht erkennt:

4.      über die Anträge der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf Personen, die wegen einer als Straftat qualifizierten Tat, die sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen haben, verfolgt werden,

…“

12      Art. 57bis dieses Gesetzes sieht vor:

„§ 1      Wenn eine wegen einer als Straftat qualifizierten Tat an das Jugendgericht verwiesene Person zum Zeitpunkt dieser Tat sechzehn Jahre alt oder älter war und das Jugendgericht der Ansicht ist, dass eine Betreuungs-, Schutz- oder Erziehungsmaßnahme nicht angebracht ist, kann es die Sache durch eine mit Gründen versehene Entscheidung an die Staatsanwaltschaft abgeben, damit die Verfolgung entweder, wenn die betreffende Person unter dem Verdacht steht, einVergehen oder korrektionalisierbares Verbrechen begangen zu haben, vor einer spezifischen Kammer des Jugendgerichts, die das allgemeine Strafrecht und das gemeinrechtliche Strafverfahren anwendet, wenn dazu Anlass besteht, oder aber, wenn die Person unter dem Verdacht steht, ein nicht korrektionalisierbares Verbrechen begangen zu haben, vor einem Assisenhof, der sich wie in Artikel 119 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen zusammensetzt, wenn dazu Anlass besteht, erfolgt. Das Jugendgericht kann die Sache jedoch nur dann abgeben, wenn außerdem eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

–        Gegen die betreffende Person sind bereits eine oder mehrere in Artikel 37 § 2, § 2bis oder § 2ter erwähnte Maßnahmen oder ist bereits ein Wiedergutmachungsangebot, wie in den Artikeln 37bis bis 37quinquies erwähnt, angeordnet worden.

–        Es handelt sich um eine in den Artikeln 373, 375, 393 bis 397, 400, 401, 417ter, 417quater und 471 bis 475 des Strafgesetzbuches erwähnte Tat oder um den Versuch, eine in den Artikeln 393 bis 397 des Strafgesetzbuches erwähnte Tat zu begehen.

Die Begründung betrifft die Persönlichkeit der betreffenden Person, ihr Umfeld und ihren Reifegrad.

Vorliegende Bestimmung kann auch dann angewandt werden, wenn der Betreffende zum Zeitpunkt des Urteils das Alter von 18 Jahren bereits erreicht hat. In diesem Fall wird er für die Anwendung des vorliegenden Kapitels einem Minderjährigen gleichgestellt.

§ 2      Unbeschadet des Artikels 36bis kann das Jugendgericht in Anwendung des vorliegenden Artikels eine Sache erst abgeben, nachdem sie die in Artikel 50 Absatz 2 erwähnte Sozialuntersuchung und psycho-medizinische Untersuchung hat durchführen lassen.

Ziel der psycho-medizinischen Untersuchung ist es, die Lage je nach der Persönlichkeit der betreffenden Person, ihrem Umfeld sowie ihrem Reifegrad zu beurteilen. Die Art, die Häufigkeit und die Schwere der ihr angelasteten Taten werden in Betracht gezogen, sofern sie zur Beurteilung ihrer Persönlichkeit beitragen. Der König legt die Regeln fest, nach denen die psycho-medizinische Untersuchung durchgeführt werden muss.

Das Jugendgericht:

1.      kann eine Sache jedoch abgeben, ohne über den Bericht der psycho-medizinischen Untersuchung zu verfügen, wenn sie feststellt, dass der Betreffende sich dieser Untersuchung entzieht oder sie verweigert,

2.      kann eine Sache jedoch abgeben,ohne eine Sozialuntersuchung durchführen lassen und ohne eine psycho-medizinische Untersuchung beantragen zu müssen, wenn gegenüber einer Person unter achtzehn Jahren aufgrund einer oder mehrerer von ihr nach dem Alter von sechzehn Jahren begangener, in den Artikeln 323, 373 bis 378, 392 bis 394, 401 und 468 bis 476 des Strafgesetzbuches erwähnter Taten per Urteil bereits eine Maßnahme ergriffen wurde und die betreffende Person erneut wegen einer oder mehrerer dieser nach der ersten Verurteilung begangener Taten verfolgt wird. Die Aktenstücke des vorherigen Verfahrens müssen denen des neuen Verfahrens beigefügt werden,

3.      befindet jedoch unter denselben Bedingungen über den Antrag auf Abgabe einer Sache gegenüber einer Person unter achtzehn Jahren, die vor dem Alter von sechzehn Jahren eine als Verbrechen qualifizierte Tat begangen hat, welche mit Zuchthausstrafe von mehr als zwanzig Jahren zu bestrafen ist, und die erst nach dem Alter von achtzehn Jahren verfolgt wird.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13      Herr Piotrowski ist ein am 11. August 1993 in Lapy (Polen) geborener polnischer Staatsangehöriger.

14      Am 17. Juli 2014 erließ der Sąd Okręgowy w Białymstoku (Bezirksgericht Białystok, Polen) gegen Herrn Piotrowski einen Europäischen Haftbefehl, um seine Übergabe an die polnischen Behörden zum Zweck der Vollstreckung der durch zwei Urteile dieses Gerichts verhängten Strafen zu erwirken. Mit dem ersten Urteil, das am 15. September 2011 ergangen ist, wurde der Betroffene wegen eines Fahrraddiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit dem zweiten Urteil, das am 10. September 2012 ergangen ist, wurde er wegen falscher Angaben zu einem schweren Attentat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

15      Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 ordnete der Onderzoeksrechter van de Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Untersuchungsrichter des niederländischsprachigen Gerichts erster Instanz Brüssel, Belgien) die Inhaftnahme von Herrn Piotrowski zwecks Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat, die Republik Polen, zum Zweck der Vollstreckung des Urteils vom 10. September 2012 an.

16      In dieser Verfügung stellte der Richter hingegen fest, dass der Europäische Haftbefehl, den der Sąd Okręgowy w Białymstoku (Bezirksgericht Białystok) erlassen habe, nach Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl nicht vollstreckt werden könne, soweit er das Urteil vom 15. September 2011 betreffe, da der Betroffene zur Tatzeit 17 Jahre alt gewesen sei und die in Belgien vorgesehenen Bedingungen für die Verfolgung eines Minderjährigen, der zur Tatzeit das Alter von 16 Jahren erreicht habe, im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen seien.

17      Am 7. Juni 2016 legte der Prokurator des Königs (Belgien) gegen diese Verfügung ein Rechtsmittel beim Hof van beroep te Brussel (Appellationshof Brüssel, Belgien) ein, soweit mit ihr die Vollstreckung des in Rede stehenden Europäischen Haftbefehls teilweise abgelehnt wurde.

18      Insoweit machte der Prokurator des Königs geltend, dass ein Minderjähriger im Alter von über 16 Jahren, auch wenn die Strafmündigkeit auf 18 Jahre festgelegt sei, nach dem Jugendschutzgesetz strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne, wenn er Verkehrsverstöße begangen habe oder wenn seine Sache in den betroffenen Fällen unter den in diesem Gesetz aufgestellten Bedingungen vom Jugendgericht abgegeben werde. In diesem Zusammenhang reiche es zum Zweck der Anwendung des Ablehnungsgrundes in Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl aus, eine abstrakte Prüfung des Alters vorzunehmen, von dem an der betreffende Minderjährige strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Eine konkrete Prüfung der zusätzlichen Voraussetzungen, die nach belgischem Recht für die Einleitung einer Strafverfolgung gegen einen solchen Minderjährigen erfüllt sein müssten, sei daher nicht erforderlich.

19      Im Anschluss an dieses Rechtsmittel wurde die Akte bezüglich der Vollstreckung des in Rede stehenden Europäischen Haftbefehls in zwei Teile aufgeteilt.

20      Am 21. Juni 2016 stimmte die Raadkamer van de Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Ratskammer des niederländischsprachigen Gerichts erster Instanz Brüssel, Belgien), die den das Urteil vom 10. September 2012 betreffenden Teil dieses Haftbefehls prüfte, der Übergabe von Herrn Piotrowski an die Republik Polen zum Zweck der Vollstreckung dieses Urteils zu.

21      Dagegen pflichtete der Hof van beroep te Brussel (Appellationshof Brüssel) im Rahmen des die Vollstreckung des Urteils vom 15. September 2011 betreffenden Rechtsmittelverfahrens dem Prokurator des Königs bei, dass nach belgischem Recht über die Fälle der Begehung von Verkehrsverstößen hinaus ein Minderjähriger über 16 Jahren strafrechtlich nur zur Verantwortung gezogen werden könne, wenn das Jugendgericht seine Sache abgebe und an die Staatsanwaltschaft verweise, damit die Verfolgung, je nach begangener Straftat, entweder vor einer besonderen Kammer des Jugendgerichts oder vor einem Assisenhof erfolge.

22      Nach Art. 57bis Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes könne das Jugendgericht die Sache jedoch nur abgeben, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt sei, und zwar, wenn gegen die betreffende Person bereits eine oder mehrere Betreuungs-, Schutz- oder Erziehungsmaßnahmen oder bereits ein vermittelndes Wiedergutmachungsangebot und eine wiedergutmachungsorientierte Konzertierung angeordnet worden seien oder wenn es sich um eine in den ausdrücklich genannten Artikeln des Strafgesetzbuchs erwähnte schwere Straftat oder den Versuch ihrer Begehung handele. Darüber hinaus sehe diese Vorschrift vor, dass die Begründung der Abgabeentscheidung dieses Gerichts die Persönlichkeit der fraglichen Person, ihr Umfeld und ihren Reifegrad betreffe. Nach Art. 57bis Abs. 2 des Gesetzes könne das Gericht eine Sache grundsätzlich erst abgeben, nachdem es eine Sozialuntersuchung und eine psycho-medizinische Untersuchung der Person habe durchführen lassen.

23      In diesem gesetzgeberischen Kontext weist der Hof van beroep te Brussel (Appellationshof Brüssel) darauf hin, dass die Rechtsprechung des Hof van Cassatie (Kassationshof, Belgien) zur Auslegung von Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl nicht eindeutig sei.

24      In Bezug auf die Heranziehung des in dieser Vorschrift genannten Ablehnungsgrundes habe nämlich die Zweite Kammer, französischsprachige Abteilung, des Hof van Cassatie (Kassationshof) mit Urteil vom 6. Februar 2013 im Wesentlichen entschieden, dass die Übergabe eines Minderjährigen zwecks Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, da das Übergabeverfahren nicht auf eine Person anwendbar sei, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats als dem Königreich Belgien verfolgt werde, eine konkrete Prüfung der notwendigen Voraussetzungen für die Verfolgung oder Verurteilung dieser Person in Belgien als dem Vollstreckungsmitgliedstaat erfordere. Dagegen habe der Hof van Cassatie (Kassationshof) in Vollsitzung mit Urteil vom 11. Juni 2013 im Wesentlichen entschieden, dass das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die Übergabe eines von einem Europäischen Haftbefehl betroffenen Minderjährigen nicht von einer konkreten Abgabeentscheidung abhängig machen könne, sondern sich für die Zwecke einer etwaigen Übergabe darauf beschränken müsse, eine rein abstrakte Würdigung des Strafmündigkeitsalters dieses Minderjährigen durchzuführen.

25      Angesichts dieser aus der Rechtsprechung folgenden Unsicherheit und des Umstands, dass mit dem in Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl vorgesehenen Ablehnungsgrund der in Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannte Grund für die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls umgesetzt werde, hat der Hof van beroep te Brussel (Appellationshof Brüssel) den Gerichtshof ersucht, die Tragweite dieser unionsrechtlichen Bestimmung zu verdeutlichen, um eine im Einklang mit ihrem Wortlaut und Zweck stehende Auslegung des belgischen Rechts sicherzustellen.

26      Unter diesen Umständen hat der Hof van beroep te Brussel (Appellationshof Brüssel) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen, dass eine Übergabe von Personen nur zulässig ist, wenn diese Personen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats als volljährig gelten, oder gestattet es der vorerwähnte Artikel dem Vollstreckungsmitgliedstaat, auch Minderjährige zu übergeben, die aufgrund der nationalen Vorschriften ab einem bestimmten Alter (und gegebenenfalls bei Erfüllung einer Reihe von Bedingungen) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können?

2.      Für den Fall, dass die Übergabe von Minderjährigen nicht nach Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verboten ist: Ist diese Vorschrift dann dahin auszulegen, dass

a)      das Bestehen einer (theoretischen) Möglichkeit, Minderjährige nach nationalem Recht ab einem bestimmten Alter zu bestrafen, als Kriterium genügt, um die Übergabe zu erlauben (mit anderen Worten durch Vornahme einer abstrakten Prüfung auf der Grundlage des Kriteriums des Alters, ab dem eine Person als strafrechtlich verantwortlich gilt, ohne etwaigen zusätzlichen Bedingungen Rechnung zu tragen), oder

b)      weder der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 noch der Wortlaut von Art. 3 Nr. 3 dieses Rahmenbeschlusses der Vornahme einer konkreten Einzelfallprüfung durch den Vollstreckungsmitgliedstaat entgegenstehen, bei der verlangt werden kann, dass in Bezug auf die im Rahmen der Übergabe gesuchte Person die gleichen Bedingungen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erfüllt sind, wie sie für die eigenen Staatsangehörigen des Vollstreckungsmitgliedstaats aufgrund ihres Alters zum Zeitpunkt der Taten, aufgrund der Art der zur Last gelegten Straftat und möglicherweise sogar aufgrund von Vorstrafen im Ausstellungsmitgliedstaat, die zu einer Erziehungsmaßnahme geführt haben, gelten, selbst wenn diese Bedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat nicht bestehen?

3.      Falls der Vollstreckungsmitgliedstaat eine konkrete Prüfung vornehmen darf, ist dann zur Vermeidung von Straflosigkeit kein Unterschied zu machen zwischen einer Übergabe zum Zweck der Strafverfolgung und einer Übergabe zum Zweck der Strafvollstreckung?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

27      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde die Übergabe jeder nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats als minderjährig geltenden Person ablehnen muss, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, oder nur die Übergabe von Minderjährigen, die nach diesem Recht nicht das erforderliche Alter haben, um für die Handlung, die dem gegen sie ergangenen Haftbefehl zugrunde liegt, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden zu können.

28      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die vollstreckende Justizbehörde nach Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ablehnen muss, wenn die Person, gegen die er ergangen ist, „nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats aufgrund ihres Alters für die Handlung, die diesem Haftbefehl zugrunde liegt, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann“.

29      Aus dem Wortlaut von Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergibt sich somit, dass der in dieser Vorschrift vorgesehene Ablehnungsgrund nicht Minderjährige im Allgemeinen betrifft, sondern nur Minderjährige, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht das erforderliche Alter haben, um für die Handlung, die dem gegen sie ergangenen Haftbefehl zugrunde liegt, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden zu können.

30      Der Unionsgesetzgeber wollte somit nicht alle Minderjährigen von der Übergabe ausschließen, sondern nur Personen, die aufgrund ihres Alters für die betreffenden Taten im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht strafrechtlich verfolgt oder verurteilt werden können, wobei es mangels einer entsprechenden Harmonisierung diesem Mitgliedstaat überlassen bleibt, das Mindestalter festzulegen, ab dem eine Person die Voraussetzungen erfüllt, um für solche Taten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.

31      Folglich ist Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, wie der Generalanwalt in Nr. 32 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, angesichts seines Wortlauts dahin auszulegen, dass er es den vollstreckenden Justizbehörden grundsätzlich nicht gestattet, die Übergabe von Minderjährigen abzulehnen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist und die das Mindestalter erreicht haben, ab dem sie nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats für die Handlung, die dem gegen sie ergangenen Haftbefehl zugrunde liegt, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.

32      Wie der Generalanwalt in Nr. 29 seiner Schlussanträge ferner festgestellt hat, spricht auch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung für eine solche Auslegung.

33      Im Anschluss an den Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (KOM[2001] 522 endg.) (ABl. 2001, C 332E, S. 305) schlug das Europäische Parlament in seinem Bericht vom 14. November 2001, der den Entwurf einer legislativen Entschließung mit Änderungsanträgen zu diesem Vorschlag enthielt (A5‑0397/2001), nämlich vor, in Art. 30a vorzusehen, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen eine Person abgelehnt werden kann, wenn sie nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats als noch nicht „strafmündig“ gilt.

34      Mit diesem Änderungsantrag, auf dessen Grundlage schließlich der in Art. 3 Nr. 3 vorgesehene zwingende Ablehnungsgrund in den Rahmenbeschluss 2002/584 eingefügt wurde, wollte das Europäische Parlament offensichtlich eine spezielle Ausnahme von der Einführung des Systems eines Europäischen Haftbefehls schaffen, mit der nicht allgemein der Ausschluss aller Minderjährigen von der Übergabe gestattet werden sollte, sondern nur von Personen, gegen die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats aufgrund ihres Alters für die Handlungen, die dem gegen sie ergangenen Haftbefehl zugrunde liegen, weder ein Strafverfahren durchgeführt noch ein Strafurteil erlassen werden kann.

35      Die in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angenommene Auslegung von Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 wird schließlich auch durch den aktuellen normativen Kontext des Rahmenbeschlusses bestätigt.

36      Hierzu ist festzustellen, dass mit der Richtlinie 2016/800, wie sich aus ihrem Art. 1 Buchst. b ergibt, gemeinsame Mindestvorschriften u. a. zum Schutz der Verfahrensrechte von Kindern, d. h. von Personen im Alter von unter 18 Jahren, festgelegt werden, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2002/584 eingeleitet wurde, um insbesondere die Achtung der in der Charta und der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Grundrechte von Minderjährigen zu fördern. Insbesondere sieht Art. 17 der Richtlinie vor, dass verschiedene Rechte von Kindern, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in nationalen Strafverfahren sind, für Kinder, gegen die ein solcher Haftbefehl ergangen ist, nach ihrer Festnahme im Vollstreckungsmitgliedstaat entsprechend gelten müssen.

37      Diese Vorschriften der Richtlinie 2016/800 bestätigen, dass das Unionsrecht und insbesondere der Rahmenbeschluss 2002/584 den Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats die Übergabe von Minderjährigen, die im Vollstreckungsmitgliedstaat das Strafmündigkeitsalter erreicht haben, grundsätzlich nicht verbieten. Die Richtlinie verpflichtet sie jedoch, bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Achtung bestimmter im Rahmen der nationalen Strafverfahren garantierter spezifischer Verfahrensrechte dieser Minderjährigen zu gewährleisten, um, wie es im achten Erwägungsgrund der Richtlinie heißt, sicherzustellen, dass das Wohl der Kinder, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, gemäß Art. 24 Abs. 2 der Charta immer eine vorrangige Erwägung ist.

38      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde nur die Übergabe von Minderjährigen ablehnen muss, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht das erforderliche Alter haben, um für die Handlung, die dem gegen sie ergangenen Haftbefehl zugrunde liegt, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden zu können.

 Zur zweiten Frage

39      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde bei der Entscheidung über die Übergabe eines Minderjährigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, nur prüfen muss, ob die betreffende Person das Mindestalter erreicht hat, um im Vollstreckungsmitgliedstaat für die Handlung, die diesem Haftbefehl zugrunde liegt, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden zu können, oder dahin, dass sie auch prüfen kann, ob im Einzelfall die zusätzlichen, eine individuelle Begutachtung betreffenden Voraussetzungen erfüllt sind, von denen das Recht dieses Mitgliedstaats die Verfolgung oder Verurteilung eines Minderjährigen konkret abhängig macht.

40      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 11. Januar 2017, Grundza, C‑289/15, EU:C:2017:4, Rn. 32, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C‑640/15, EU:C:2017:39, Rn. 30).

41      Zum Wortlaut von Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ist festzustellen, dass es darin heißt, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ablehnen muss, wenn die betreffende Person nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats „aufgrund ihres Alters für die Handlung, die diesem Haftbefehl zugrunde liegt, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann“.

42      Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass die Ablehnung der Übergabe eines Minderjährigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, durch die vollstreckende Justizbehörde nur voraussetzt, dass er nicht das Mindestalter hat, an dessen Erreichung das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats die Möglichkeit knüpft, ihn wegen der Handlung, die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt, strafrechtlich zu verfolgen oder zu verurteilen.

43      Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht also nicht vor, dass die vollstreckende Justizbehörde bei der Entscheidung über die Übergabe der betreffenden Person auch die zusätzlichen, eine individuelle Begutachtung betreffenden Voraussetzungen berücksichtigen kann, von denen das Recht ihres Mitgliedstaats die Verfolgung oder etwaige Verurteilung eines Minderjährigen konkret abhängig macht, wie vorliegend etwa die in Art. 57bis Abs. 1 und 2 des Jugendschutzgesetzes aufgestellten Voraussetzungen. Es ist Sache der ausstellenden Justizbehörde, die speziellen Vorschriften für die strafrechtliche Ahndung von Handlungen anzuwenden, die in ihrem Mitgliedstaat von Minderjährigen begangen wurden.

44      Unter diesen Umständen lässt sich mangels jedes ausdrücklichen entsprechenden Hinweises dem Wortlaut von Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 keine Auslegung entnehmen, wonach die vollstreckende Justizbehörde die Übergabe eines Minderjährigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, auf der Grundlage einer Würdigung seiner besonderen Situation und der Handlung, die dem gegen ihn ergangenen Haftbefehl zugrunde liegt, im Licht der zusätzlichen, eine individuelle Begutachtung betreffenden Voraussetzungen ablehnen müsste, von denen im Vollstreckungsmitgliedstaat konkret abhängig gemacht wird, ob ein Minderjähriger für eine solche Handlung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

45      Dieses Ergebnis wird, wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge festgestellt hat, durch den Kontext und die allgemeine Systematik dieser Bestimmung sowie durch die Ziele des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestätigt.

46      Zum Kontext und zur allgemeinen Systematik von Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie aus seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (Urteile vom 16. November 2010, Mantello, C‑261/09, EU:C:2010:683, Rn. 35, vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 75, sowie vom 10. November 2016, Kovalkovas, C‑477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 25).

47      In dem vom Rahmenbeschluss 2002/584 geregelten Bereich kommt dabei der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der – wie sich insbesondere aus dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ergibt – den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bildet, in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zur Anwendung; danach sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Folglich ist die Ablehnung der Vollstreckung eines solchen Haftbefehls durch die vollstreckenden Justizbehörden grundsätzlich nur in den Fällen möglich, in denen sie nach Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 abzulehnen ist oder nach den Art. 4 und 4a des Rahmenbeschlusses abgelehnt werden kann. Somit stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, Popławski, C‑579/15, EU:C:2017:503, Rn. 19, sowie vom 10. August 2017, Tupikas, C‑270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 50 und 51).

49      Der Gerichtshof hat zwar bereits anerkannt, dass unter außergewöhnlichen Umständen Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich sind. Zudem berührt der Rahmenbeschluss 2002/584, wie aus seinem Art. 1 Abs. 3 hervorgeht, nicht die Pflicht zur Achtung der Grundrechte, wie sie insbesondere in der Charta niedergelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 82 und 83); im vorliegenden Fall ist dabei vor allem der die Rechte des Kindes betreffende Art. 24 der Charta relevant, der bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses von den Mitgliedstaaten beachtet werden muss.

50      Bei einem Verfahren im Zusammenhang mit einem Europäischen Haftbefehl ist jedoch für die Gewährleistung dieser Rechte in erster Linie der Ausstellungsmitgliedstaat verantwortlich, von dem angenommen werden kann, dass er das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachtet (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Dies vorausgeschickt ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der in Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Grund für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er der vollstreckenden Justizbehörde gestattet, aufgrund einer Prüfung, die – wie die Prüfung, ob die zusätzlichen, eine individuelle Begutachtung betreffenden Voraussetzungen, von denen das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats die Verfolgung oder etwaige Verurteilung eines Minderjährigen konkret abhängig macht, im vorliegenden Fall erfüllt sind – weder in dieser Bestimmung noch in anderen Vorschriften des Rahmenbeschlusses ausdrücklich vorgesehen ist, einem solchen Haftbefehl keine Folge zu leisten.

52      Zum anderen ist festzustellen, dass sich eine solche Prüfung auf Gesichtspunkte beziehen kann, die, wie im Ausgangsverfahren, subjektiver Natur sind – so etwa die Persönlichkeit, das Umfeld und der Reifegrad des betreffenden Minderjährigen – oder objektiver Natur – so etwa die Rückfälligkeit und das Vorliegen bereits getroffener Maßnahmen des Jugendschutzes –, was de facto zu einer tatsächlichen inhaltlichen Überprüfung der bereits im Rahmen der im Ausstellungsmitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung, auf der der Europäische Haftbefehl beruht, vorgenommenen Analyse führen würde. Wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge festgestellt hat, verstieße eine solche Überprüfung aber gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der impliziert, dass ein gegenseitiges Vertrauen darauf besteht, dass jeder der Mitgliedstaaten die Anwendung des in den übrigen Mitgliedstaaten geltenden Strafrechts anerkennt, auch wenn die Anwendung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde, und daher der vollstreckenden Justizbehörde nicht gestattet, ihre eigene Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Minderjährigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, an die Stelle der im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung, auf der dieser Haftbefehl beruht, im Ausstellungsmitgliedstaat bereits vorgenommenen Bewertung zu setzen, und würde diesem Grundsatz seine praktische Wirksamkeit nehmen.

53      Eine solche Möglichkeit wäre zudem auch nicht mit dem Ziel des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu vereinbaren, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 76, sowie vom 25. Januar 2017, Vilkas, C‑640/15, EU:C:2017:39, Rn. 31).

54      Fest steht nämlich, dass durch den Rahmenbeschluss ein vereinfachtes und wirksameres System der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, zwischen den Justizbehörden geschaffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, West, C‑192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 53, und vom 16. Juli 2015, Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 40), das, wie aus dem fünften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses hervorgeht, die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken ermöglicht, die den vor seinem Erlass bestehenden Auslieferungsverfahren innewohnten (Urteil vom 30. Mai 2013, F, C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 57).

55      Ein solches Ziel liegt insbesondere der Behandlung der Fristen für den Erlass von Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl zugrunde (Urteil vom 30. Mai 2013, F, C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 58), die die Mitgliedstaaten einhalten müssen (Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C‑640/15, EU:C:2017:39, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) und deren Bedeutung in verschiedenen Vorschriften des Rahmenbeschlusses 2002/584 zum Ausdruck kommt (Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Speziell in Bezug auf den Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls bestimmt Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, dass der Europäische Haftbefehl als Eilsache erledigt und vollstreckt wird. Art. 17 Abs. 2 und 3 sieht genaue Fristen von zehn bzw. 60 Tagen für die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls vor, je nachdem, ob die gesuchte Person ihrer Übergabe zustimmt oder nicht. Lediglich in Sonderfällen, in denen der Europäische Haftbefehl nicht innerhalb dieser Fristen vollstreckt werden kann, lässt Art. 17 Abs. 4 eine Fristverlängerung um weitere 30 Tage zu, wobei die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde dann unverzüglich von diesem Umstand und von den Gründen für die Verzögerung in Kenntnis zu setzen hat. Abgesehen von diesen Sonderfällen darf ein Mitgliedstaat gemäß Art. 17 Abs. 7 die genannten Fristen lediglich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände überschreiten, wobei er auch Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen für die Verzögerung in Kenntnis zu setzen hat.

57      Der Rahmenbeschluss 2002/584 enthält, um das Übergabeverfahren unter Beachtung der in seinem Art. 17 vorgesehenen Fristen zu vereinfachen und zu beschleunigen, im Anhang ein besonderes Formblatt, das die ausstellenden Justizbehörden unter Angabe der ausdrücklich verlangten Informationen ausfüllen müssen.

58      Nach Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2002/584 betreffen diese Informationen u. a. die Identität und die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person, die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach den Art. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses vorliegt, die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatorts und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person, die bereits verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat vorgeschriebene Strafrahmen sowie, soweit möglich, die anderen Folgen der Straftat.

59      Mit diesen Informationen sollen somit offensichtlich die erforderlichen formalen Mindestangaben zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, damit die vollstreckenden Justizbehörden dem Europäischen Haftbefehl durch den Erlass ihrer Übergabeentscheidung als Eilmaßnahme rasch Folge leisten können. Das Formblatt im Anhang des Rahmenbeschlusses 2002/584 enthält keine speziellen Informationen, die es den vollstreckenden Justizbehörden gestatten, gegebenenfalls die besondere Situation des betreffenden Minderjährigen im Licht subjektiver oder objektiver Bedingungen wie der in Art. 57bis Abs. 1 und 2 des Jugendschutzgesetzes genannten zu beurteilen, von denen die Möglichkeit, einen Minderjährigen nach dem Strafrecht ihres Mitgliedstaats zu verfolgen oder zu verurteilen, konkret abhängt.

60      Zwar können, wie die italienische und die rumänische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen geltend machen, die vollstreckenden Justizbehörden, wenn sie der Ansicht sind, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen bitten, um weitere Beweise zu erhalten, die der ausstellenden Justizbehörde vorgelegt wurden.

61      Festzustellen ist jedoch, dass diese Möglichkeit ein letztes Mittel allein für die Ausnahmefälle bleibt, in denen die vollstreckende Justizbehörde der Auffassung ist, dass sie nicht über alle für den Erlass ihrer Übergabeentscheidung als Eilsache erforderlichen formellen Angaben verfügt. Unter diesen Umständen könnte die Praxis eines Mitgliedstaats, die in der Beurteilung der besonderen Situation eines Minderjährigen, gegen den von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, besteht, die vollstreckende Justizbehörde zwingen, die ausstellende Justizbehörde systematisch um zusätzliche Auskünfte zu ersuchen, um sich vergewissern zu können, dass die zusätzlichen, eine individuelle Begutachtung betreffenden Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen ein Minderjähriger im Vollstreckungsmitgliedstaat konkret verfolgt oder verurteilt werden kann, wodurch dem Ziel, die Übergabe zu vereinfachen und ihren raschen Ablauf sicherzustellen, jede praktische Wirksamkeit genommen würde.

62      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde bei der Entscheidung über die Übergabe eines Minderjährigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, nur prüfen muss, ob die betreffende Person das Mindestalter erreicht hat, um im Vollstreckungsmitgliedstaat für die Handlung, die diesem Haftbefehl zugrunde liegt, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden zu können, ohne etwaige zusätzliche, eine individuelle Begutachtung betreffende Voraussetzungen berücksichtigen zu müssen, von denen das Recht dieses Mitgliedstaats die Verfolgung oder Verurteilung eines Minderjährigen wegen einer solchen Handlung konkret abhängig macht.

 Zur dritten Frage

63      In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage ist die dritte Frage nicht zu beantworten.

 Kosten

64      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nur die Übergabe von Minderjährigen ablehnen muss, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht das erforderliche Alter haben, um für die Handlung, die dem gegen sie ergangenen Haftbefehl zugrunde liegt, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden zu können.

2.      Art. 3 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats bei der Entscheidung über die Übergabe eines Minderjährigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, nur prüfen muss, ob die betreffende Person das Mindestalter erreicht hat, um im Vollstreckungsmitgliedstaat für die Handlung, die diesem Haftbefehl zugrunde liegt, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden zu können, ohne etwaige zusätzliche, eine individuelle Begutachtung betreffende Voraussetzungen berücksichtigen zu müssen, von denen das Recht dieses Mitgliedstaats die Verfolgung oder Verurteilung eines Minderjährigen wegen einer solchen Handlung konkret abhängig macht.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.