Language of document : ECLI:EU:C:2021:430

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

3. Juni 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Art. 6 Abs. 1 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 21 – Verbot der Diskriminierung wegen des Alters – Nationale Regelung, mit der eine Altersgrenze von 50 Jahren für den Zugang zum Notarberuf festgelegt wird – Rechtfertigung“

In der Rechtssache C‑914/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 19. September 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Dezember 2019, in dem Verfahren

Ministero della Giustizia

gegen

GN,

Beteiligte:

HM,

JL,

JJ,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter), der Richter A. Kumin, T. von Danwitz und P. G. Xuereb sowie der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von GN, vertreten durch A. Police, G. Schettino und F. Ferraro, avvocati,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Varrone und G. Santini, avvocati dello Stato,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch M. Hellmann und J. Möller als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 AEUV, Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Ministero della Giustizia (Justizministerium, Italien) und GN über die mit dem Dekret des Generaldirektors des Justizministeriums vom 21. April 2016 zur Einleitung eines Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen für die Besetzung von 500 Notarstellen vorgenommene Festlegung einer Altersgrenze von 50 Jahren für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Der sechste Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 lautet:

„In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer wird anerkannt, wie wichtig die Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung und geeignete Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung älterer Menschen und von Menschen mit Behinderung sind.“

4        Zweck dieser Richtlinie ist nach Art. 1 „die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten“.

5        Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2)      Im Sinne des Absatzes 1

a)      liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

…“

6        In Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 heißt es:

„Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

a)      die Bedingungen – einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen – für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs;

…“

7        Art. 6 („Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

a)      die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;

b)      die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;

c)      die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.“

 Italienisches Recht

8        Art. 1 der Legge n. 1365, Norme per il conferimento dei posti notarili (Gesetz Nr. 1365 – Regeln für die Besetzung von Notarstellen) vom 6. August 1926 (GURI Nr. 192 vom 19. August 1926) in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 1365/1926) bestimmt:

„Notare werden durch Dekret des Präsidenten der Republik nach einem mindestens einmal jährlich in Rom stattfindenden Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen für die vom Justizminister festzulegende Anzahl von Stellen ernannt.

Um zu dem Auswahlverfahren zugelassen zu werden, müssen die Bewerber

b)      zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

…“

9        Art. 7 des Gesetzes Nr. 1365/1926 bestimmt:

„Amtierende Notare werden mit Vollendung des 75. Lebensjahrs durch Dekret des Präsidenten der Republik ihres Amtes entbunden.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

10      Mit Dekret vom 21. April 2016 leitete das Justizministerium ein Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen für 500 Notarstellen ein. Das Dekret setzte im Einklang mit Art. 1 des Gesetzes Nr. 1365/1926 eine Altersgrenze von 50 Jahren für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren fest.

11      GN focht das Dekret, durch das sie von den schriftlichen Prüfungen ausgeschlossen wurde, weil sie zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte, beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium, Italien, im Folgenden: Verwaltungsgericht) an.

12      Das Verwaltungsgericht erließ eine einstweilige Anordnung, mit der GN zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren zugelassen wurde. GN bestand alle Prüfungen des Auswahlverfahrens.

13      Mit Urteil vom 28. November 2019 erklärte das Verwaltungsgericht die Klage von GN für unzulässig, weil GN aufgrund des Bestehens der Prüfungen des Auswahlverfahrens kein Rechtsschutzinteresse mehr habe.

14      Das Justizministerium legte gegen dieses Urteil beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) Berufung ein, da das Verwaltungsgericht die von GN erhobene Klage als unbegründet hätte abweisen müssen und nicht hätte berücksichtigen dürfen, dass GN die Prüfungen des Auswahlverfahrens bestanden habe.

15      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass das Verwaltungsgericht die von GN gegen das Dekret vom 21. April 2016 erhobene Klage für zulässig hätte erklären müssen, soweit das Dekret eine Altersgrenze von 50 Jahren für die Zulassung zum Auswahlverfahren für den Zugang zum Notarberuf festlege. Diese Altersgrenze entspreche der geltenden nationalen Regelung, nämlich Art. 1 des Gesetzes Nr. 1365/1926. Es sei jedoch fraglich, ob diese Bestimmung mit der Richtlinie 2000/78 vereinbar sei, so dass der Gerichtshof zu befragen sei, damit über den Rechtsstreit entschieden werden könne.

16      Insbesondere stelle sich die Frage, ob sich die genannte Bestimmung mit den vom Justizministerium angeführten Zielen rechtfertigen lasse, nämlich die kontinuierliche Ausübung des Notarberufs während eines erheblichen Zeitraums vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, ohne das finanzielle Gleichgewicht des Sozialversicherungssystems der Notare zu beeinträchtigen, indem verhindert werde, dass zu diesem Beruf Personen Zugang erhielten, die dem Ruhestandsalter nahe seien.

17      Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stehen Art. 21 der Charta, Art. 10 AEUV und Art. 6 der Richtlinie 2000/78, soweit sie Diskriminierungen wegen des Alters beim Berufszugang verbieten, der Festlegung einer Altersgrenze für den Zugang zum Notarberuf durch einen Mitgliedstaat entgegen?

 Zur Vorlagefrage

18      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 21 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine Altersgrenze von 50 Jahren für die Zulassung zum Auswahlverfahren für den Zugang zum Notarberuf festlegt.

19      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot jeglicher Diskriminierung u. a. wegen des Alters in Art. 21 der Charta aufgenommen wurde und dass dieses Verbot durch die Richtlinie 2000/78 im Bereich von Beschäftigung und Beruf konkretisiert worden ist (Urteil vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel, C‑49/18, EU:C:2019:106, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Daher ist zur Beantwortung der Vorlagefrage in einem ersten Schritt zu ermitteln, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt und eine Ungleichbehandlung wegen des Alters enthält. Falls ja, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich diese Ungleichbehandlung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie rechtfertigen lässt.

21      Was als Erstes die Frage betrifft, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt, ergibt sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie, dass sie einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder „in Beschäftigung und Beruf“ gleich behandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe – darunter auch das Alter – bietet (Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez, C‑416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Ferner geht insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 hervor, dass diese im Rahmen der auf die Europäische Union übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, gilt, und zwar u. a. in Bezug auf die Bedingungen – einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen – für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position.

23      Art. 1 des Gesetzes Nr. 1365/1926 berührt dadurch, dass er vorsieht, dass nur Bewerber, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens noch nicht 50 Jahre alt sind, am Auswahlverfahren für den Zugang zum Notarberuf teilnehmen dürfen, die Bedingungen für die Einstellung in diesem Berufsfeld. Die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung ist demnach als eine Regelung der Einstellungsbedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 anzusehen.

24      Folglich fällt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78.

25      Was als Zweites die Frage betrifft, ob mit dieser Regelung eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 eingeführt wird, ist festzustellen, dass nach dieser Bestimmung „‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘ bedeutet, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in ihrem Art. 1 genannten Gründe geben darf. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie stellt klar, dass eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 vorliegt, wenn eine Person aus einem der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person, die sich in einer vergleichbaren Situation befindet (Urteil vom 12. Januar 2010, Wolf, C‑229/08, EU:C:2010:3, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Im vorliegenden Fall führt die Anwendung von Art. 1 des Gesetzes Nr. 1365/1926 dazu, dass bestimmte Personen eine weniger günstige Behandlung erfahren als andere Personen in vergleichbaren Situationen, weil sie das 50. Lebensjahr vollendet haben. Diese Bestimmung enthält also eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne von Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78.

27      Folglich ist als Drittes zu ermitteln, ob diese Ungleichbehandlung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt ist.

28      Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.

29      Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und c der Richtlinie 2000/78 können derartige Ungleichbehandlungen insbesondere zum einen die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang Jugendlicher zur Beschäftigung einschließen, um ihre berufliche Eingliederung zu fördern, oder zum anderen die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.

30      Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Sozial- und Arbeitspolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügen. Dieser Wertungsspielraum darf jedoch nicht dazu führen, dass der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird (Urteil vom 12. Oktober 2010, Ingeniørforeningen i Danmark, C‑499/08, EU:C:2010:600, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass im Gesetz Nr. 1365/1926 nicht angegeben ist, welches Ziel mit Art. 1, der eine Altersgrenze von 50 Jahren für die Zulassung zum Auswahlverfahren für den Zugang zum Notarberuf festlegt, angestrebt wird. Die italienische Regierung trägt in ihren schriftlichen Erklärungen vor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung drei Ziele verfolge, nämlich erstens die Gewährleistung der kontinuierlichen Ausübung des Notarberufs während eines erheblichen Zeitraums vor dem Eintritt in den Ruhestand, damit die Tragfähigkeit des Sozialversicherungssystems erhalten bleibe, zweitens das Erfordernis, die ordnungsgemäße Ausübung der durch ein hohes Maß an Professionalität gekennzeichneten notariellen Befugnisse sicherzustellen, und drittens die Erleichterung des Generationenwechsels und der Verjüngung dieses Berufsstands.

32      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 nicht ableiten lässt, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, ist allerdings wichtig, dass andere – aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete – Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C‑159/10 und C‑160/10, EU:C:2011:508, Rn. 39). Außerdem kann ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 auch dann gegeben sein, wenn eine Berufung auf mehrere Ziele zugleich erfolgt, die zusammenhängen oder hierarchisch geordnet sind (Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C‑670/18, EU:C:2020:272, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Was erstens das Ziel anbelangt, die kontinuierliche Ausübung des Notarberufs während eines erheblichen Zeitraums vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, damit die Tragfähigkeit des Sozialversicherungssystems erhalten bleibt, ist festzustellen, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 es gestattet, ein Höchstalter für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand festzulegen. In Bezug auf die Erhaltung des Sozialversicherungssystems der Notare geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte jedoch hervor, dass nach Art. 10 der Verordnung über die Sozialversicherungs- und Solidaritätstätigkeit der Cassa Nazionale del Notariato (Staatliche Notarkasse, Italien), die dieses System leitet, der Ruhegehaltsanspruch der Notare, die bei Erreichen des für die Ausübung dieses Berufs zulässigen Höchstalters, nämlich 75 Jahre gemäß Art. 7 des Gesetzes Nr. 1365/1926, ihre Tätigkeit aufgeben, davon abhängt, dass dieser Beruf 20 Jahre lang ausgeübt wurde. Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen hat, scheint der Ruhegehaltsanspruch, der Notaren nach dieser Verordnung zusteht, nicht mit der in Art. 1 des Gesetzes Nr. 1365/1926 festgelegten Altersgrenze von 50 Jahren für die Zulassung zum Zugangsauswahlverfahren zusammenzuhängen, sondern mit einer Mindestdauer der Ausübung des Berufs. Die Voraussetzungen, die diese Kasse vorschreibt, um die Tragfähigkeit des Sozialversicherungssystems der Notare zu erhalten, scheinen somit von dieser Altersgrenze unabhängig zu sein, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

34      Was zweitens das Erfordernis anbelangt, die ordnungsgemäße Ausübung der durch ein hohes Maß an Professionalität gekennzeichneten notariellen Befugnisse sicherzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 es zwar gestattet, ein Höchstalter für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes festzulegen.

35      Allerdings hat die Kommission insoweit betont, dass nach den nationalen Rechtsvorschriften im Auswahlverfahren für Notare der Bewerber Inhaber eines Diploms der Rechtswissenschaft sein und eine 18‑monatige Praxis als Notar belegen müsse, die das Standardinstrument für die Zulassung zum Notarberuf sei, und dass alle erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens für Notare als für die Ausübung des Notarberufs geeignet angesehen würden, nachdem sie ein obligatorisches Praktikum von 120 Tagen absolviert hätten. Vorbehaltlich einer entsprechenden Überprüfung durch das vorlegende Gericht folgt daraus, dass die in Art. 1 des Gesetzes Nr. 1365/1926 festgelegte Altersgrenze von 50 Jahren offenbar nicht das in der vorangehenden Randnummer genannte Ziel anzustreben scheint.

36      Was drittens das Ziel der Erleichterung des Generationenwechsels und der Verjüngung des Berufsstands der Notare anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines solchen im Allgemeininteresse liegenden Zieles mit Bezug zur Beschäftigungspolitik nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann, da es zu den Zielen gehört, die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 ausdrücklich genannt werden, und nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus eines der Ziele darstellt, die von der Union verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C‑670/18, EU:C:2020:272, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Zudem stellt die Förderung von Einstellungen unbestreitbar ein legitimes Ziel der Sozial- oder Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten dar, zumal, wenn es darum geht, den Zugang jüngerer Menschen zur Ausübung eines Berufs zu fördern (Urteil vom 19. Juli 2017, Abercrombie & Fitch Italia, C‑143/16, EU:C:2017:566, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Insbesondere kann das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Angestellten zu schaffen, um die Einstellung und Beförderung jüngerer Angestellter zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit etwaigen Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Angestellten, seine Tätigkeit über eine bestimmte Altersgrenze hinaus auszuüben, vorzubeugen, unter gleichzeitiger Bereitstellung einer hochwertigen Dienstleistung im Notarwesen, ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C‑159/10 und C‑160/10, EU:C:2011:508, Rn. 50).

39      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass ein Notar nach Art. 7 des Gesetzes Nr. 1365/1926 seine Tätigkeit bis zum Alter von 75 Jahren ausüben darf. Auch ergeben sich aus dem Vorbringen der italienischen Regierung keine Anhaltspunkte dafür, dass die verschiedenen Altersgruppen auf dem für die Tätigkeit der Notare spezifischen Arbeitsmarkt miteinander in Wettbewerb treten könnten. Vielmehr geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervor, dass in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auswahlverfahren für Notare nach Abschluss der Prüfungen nur 419 Bewerber zugelassen wurden, obwohl 500 Notarstellen, die nach Art. 1 des Gesetzes Personen unter 50 Jahren vorbehalten waren, zur Verfügung standen. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht scheint die mit diesem Artikel eingeführte Altersgrenze demnach nicht dazu bestimmt, den Zugang junger Juristen zum Notarberuf zu fördern.

40      Unter diesen Umständen ist in Anbetracht der Ausführungen in den Rn. 33 bis 39 des vorliegenden Urteils festzustellen, dass die von der italienischen Regierung angeführten Ziele, nämlich die kontinuierliche Ausübung des Notarberufs während eines erheblichen Zeitraums vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, die ordnungsgemäße Ausübung der notariellen Befugnisse sicherzustellen sowie den Generationenwechsel zu erleichtern und diesen Berufsstand zu verjüngen, zwar als legitime Ziele im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 betrachtet werden können, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung diese Ziele jedoch nicht zu verfolgen scheint, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

41      Sollte das vorlegende Gericht gleichwohl bejahen, dass die genannte Bestimmung diese Ziele verfolgt, ist nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 zudem erforderlich, dass die Mittel zur Erreichung dieser Ziele „angemessen und erforderlich“ sind.

42      Somit hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob Art. 1 des Gesetzes Nr. 1365/1926 es ermöglicht, diese Ziele zu erreichen, ohne die legitimen Interessen von über 50 Jahre alten Bewerbern für den Notarberuf, denen durch diese Bestimmung die Möglichkeit genommen wird, diesen Beruf auszuüben, übermäßig zu beeinträchtigen.

43      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ist, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden (Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C‑670/18, EU:C:2020:272, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Das in Art. 21 Abs. 1 der Charta aufgestellte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ist nämlich im Licht des in Art. 15 Abs. 1 der Charta anerkannten Rechts, zu arbeiten, zu sehen. Daraus folgt, dass auf die Teilnahme älterer Arbeitnehmer am Berufsleben und damit am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben besonderes Augenmerk zu richten ist. Ihr Verbleiben im Berufsleben fördert insbesondere die Vielfalt im Bereich der Beschäftigung. Der Belang des Verbleibens dieser Personen im Berufsleben ist jedoch unter Wahrung anderer gegebenenfalls gegenläufiger Belange zu berücksichtigen (Urteil vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C‑670/18, EU:C:2020:272, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      In Bezug auf das von der italienischen Regierung angeführte erste Ziel genügt der Hinweis, dass – wie bereits in Rn. 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt – der Ruhegehaltsanspruch der Notare, die beim Erreichen des für die Ausübung dieses Berufs zulässigen Höchstalters von 75 Jahren ihre Amtstätigkeit aufgeben, davon abhängt, dass dieser Beruf mindestens 20 Jahre lang ausgeübt wurde.

46      Folglich scheint Art. 1 des Gesetzes Nr. 1365/1926 dadurch, dass er die Altersgrenze für den Zugang zum Notarberuf auf 50 Jahre festlegt, ohne diese Mindesttätigkeitsdauer, die für die Entstehung des Ruhegehaltsanspruchs des Notars beim Erreichen des Höchstalters von 75 Jahren erforderlich ist, zu berücksichtigen, vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht über das hinauszugehen, was erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass der Notarberuf während eines erheblichen Zeitraums kontinuierlich ausgeübt wird und damit die Tragfähigkeit des Sozialversicherungssystems erhalten bleibt.

47      Hinsichtlich des von der italienischen Regierung vorgetragenen zweiten Zieles ist – wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils festgestellt – daran zu erinnern, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 es gestattet, ein Höchstalter für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes festzulegen. Da diese Ausbildung – wie in Rn. 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt – für die erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens für Notare auf ein obligatorisches Praktikum von 120 Tagen begrenzt ist, diese Bewerber ihre Tätigkeit aber bis zum Alter von 75 Jahren ausüben dürfen, scheint es über das hinauszugehen, was für die Erreichung des Zieles, die spezifischen Ausbildungsanforderungen dieser Tätigkeit zu gewährleisten, erforderlich ist, wenn die Teilnahme an dem Auswahlverfahren unter 50 Jahren alten Bewerbern vorbehalten wird.

48      In Bezug auf das dritte Ziel hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob der nationale Gesetzgeber in Ausübung des weiten Ermessens, über das er im Bereich der Sozial- und Beschäftigungspolitik verfügt, im vorliegenden Fall einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Ziel, den Generationenwechsel zu erleichtern und den Berufsstand der Notare zu verjüngen, und dem Erfordernis, die Teilnahme älterer – und aufgrund ihres Alters schutzbedürftigerer – Arbeitnehmer am Berufsleben aufrechtzuerhalten, gefunden hat. Zudem wird, wie es im sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 heißt, in der auf der Tagung des Europäischen Rates vom 9. Dezember 1989 in Straßburg angenommenen Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer anerkannt, wie wichtig geeignete Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung älterer Menschen sind.

49      Insoweit ist festzustellen, dass die Einführung einer Altersgrenze von 50 Jahren für die Zulassung zum Auswahlverfahren für den Zugang zum Notarberuf zur Folge hat, dass die Verfügbarkeit von Stellen, die von jungen Bewerbern besetzt werden können, erhöht wird. Sie kann somit eine angemessene Maßnahme sein, um das Ziel der Erleichterung des Generationenwechsels und der Verjüngung dieses Berufsstands zu erreichen, sofern sie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgeht und die Interessen der Betroffenen nicht übermäßig beeinträchtigt. Das nationale Gericht hat in diesem Zusammenhang nicht nur die Befähigung dieser Personen zur Ausübung dieses Berufs zu berücksichtigen, sondern auch die Nachteile, die diese Maßnahme für die Betroffenen bewirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C‑286/12, EU:C:2012:687, Rn. 66).

50      Im vorliegenden Fall ist zum einen nicht vorgetragen worden, dass die Einführung einer Altersgrenze von 50 Jahren für die Zulassung zu dem Auswahlverfahren durch die Befähigung der Bewerber zur Ausübung dieses Berufs gerechtfertigt wäre. Zum anderen ist – wie sich aus Rn. 39 des vorliegenden Urteils ergibt – im Rahmen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auswahlverfahrens für Notare eine beträchtliche Zahl an Stellen nicht besetzt worden. Folglich haben junge Bewerber keinen Zugang zum Notarberuf erhalten und über 50 Jahre alten Bewerbern ist die Möglichkeit genommen worden, durch die Teilnahme an dem Auswahlverfahren ihre Kompetenzen zur Geltung zu bringen, so dass Art. 1 des Gesetzes Nr. 1365/1926 mit der Festlegung dieser Altersgrenze über das hinauszugehen scheint, was zur Erreichung des Zieles der Erleichterung des Generationenwechsels und der Verjüngung dieses Berufsstands erforderlich ist.

51      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 21 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für die Zulassung zum Auswahlverfahren für den Zugang zum Notarberuf eine Altersgrenze von 50 Jahren festlegt, da eine solche Regelung nicht die Ziele der Gewährleistung, dass dieser Beruf während eines erheblichen Zeitraums vor dem Eintritt in den Ruhestand kontinuierlich ausgeübt wird, der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausübung der notariellen Befugnisse sowie der Erleichterung des Generationenwechsels und der Verjüngung dieses Berufsstands zu verfolgen scheint und jedenfalls über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgeht, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 Kosten

52      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für die Zulassung zum Auswahlverfahren für den Zugang zum Notarberuf eine Altersgrenze von 50 Jahren festlegt, da eine solche Regelung nicht die Ziele der Gewährleistung, dass dieser Beruf während eines erheblichen Zeitraums vor dem Eintritt in den Ruhestand kontinuierlich ausgeübt wird, der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausübung der notariellen Befugnisse sowie der Erleichterung des Generationenwechsels und der Verjüngung dieses Berufsstands zu verfolgen scheint und jedenfalls über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgeht, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.