Klage, eingereicht am 18. März 2010 - Amecke Fruchtsaft/HABM - Uhse (69 Sex up)
(Rechtssache T-125/10)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Amecke Fruchtsaft GmbH & Co. KG (Menden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und J.-C. Plate)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Beate Uhse Einzelhandels GmbH (Flensburg, Deutschland)
Anträge der Klägerin
Die Klage zusammen mit den eingereichten Anlagen, die gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2010 in der Rechtsache R 612/2009-1 gerichtet ist, für zulässig zu erklären und;
die angegriffene Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94
1 aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Beate Uhse Einzelhandels GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "69 Sex up" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 9, 29, 30, 32, 33, 38 und 41 (Anmeldung Nr. 5 418 108)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Wortmarke "sex:h:up" Nr. 305 31 669.9 für Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch für alle angefochtenen Waren
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe
____________1 - Verordnung (EG) Nr 40/49 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).