C_2020247DE.01004901.xml 27.7.2020 | DE | Amtsblatt der Europäischen Union | C 247/49 |
Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-220/20
(Amtsblatt der Europäischen Union C 201 vom 15. Juni 2020 )
(2020/C 247/67)
Die Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-220/20, JL/Kommission, muss wie folgt lauten:
„Klage, eingereicht am 16. April 2020 — Kerstens/Kommission
(Rechtssache T-220/20)
(2020/C 201/57)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Petrus Kerstens (La Forclaz, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— | die Entscheidung der Europäischen Kommission (Anstellungsbehörde) vom 11. Juli 2019 aufzuheben, mit der gegen ihn eine Ermahnung ausgesprochen wurde; |
— | die Entscheidung der Europäischen Kommission (Anstellungsbehörde) vom 27. März 2017, die Sache [vertraulich] (1) wiederaufzunehmen, aufzuheben; |
— | ihm einen Betrag in Höhe von 30 000 Euro als besondere immaterielle Entschädigung zuzusprechen, der von der Kommission zu zahlen ist; |
— | der Beklagten die Kosten des Verfahrens gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
| 1. | Verstoß gegen Art. 266 AEUV, d. h. unangemessene Maßnahmen zur Durchführung des Aufhebungsurteils des Gerichts, und gegen den Grundsatz ‚non bis in idem‘. |
| 2. | Verstoß gegen Art. 266 AEUV, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung einschließlich der Verpflichtung zur unparteiischen und gerechten Behandlung der Fälle, gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie gegen die Verteidigungsrechte. |
| 3. | Verstoß gegen Art. 266 AEUV, gegen die Verfahrensregeln für Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren sowie gegen die Begründungspflicht. |
| 4. | Antrag auf eine besondere Entschädigung wegen der oben genannten Verstöße.“ |
(1) Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.