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27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/49


Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-220/20

(Amtsblatt der Europäischen Union C 201 vom 15. Juni 2020 )

(2020/C 247/67)

Die Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-220/20, JL/Kommission, muss wie folgt lauten:

„Klage, eingereicht am 16. April 2020 — Kerstens/Kommission

(Rechtssache T-220/20)

(2020/C 201/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Petrus Kerstens (La Forclaz, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission (Anstellungsbehörde) vom 11. Juli 2019 aufzuheben, mit der gegen ihn eine Ermahnung ausgesprochen wurde;

die Entscheidung der Europäischen Kommission (Anstellungsbehörde) vom 27. März 2017, die Sache [vertraulich(1) wiederaufzunehmen, aufzuheben;

ihm einen Betrag in Höhe von 30 000 Euro als besondere immaterielle Entschädigung zuzusprechen, der von der Kommission zu zahlen ist;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 266 AEUV, d. h. unangemessene Maßnahmen zur Durchführung des Aufhebungsurteils des Gerichts, und gegen den Grundsatz ‚non bis in idem‘.

2.

Verstoß gegen Art. 266 AEUV, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung einschließlich der Verpflichtung zur unparteiischen und gerechten Behandlung der Fälle, gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie gegen die Verteidigungsrechte.

3.

Verstoß gegen Art. 266 AEUV, gegen die Verfahrensregeln für Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren sowie gegen die Begründungspflicht.

4.

Antrag auf eine besondere Entschädigung wegen der oben genannten Verstöße.“

(1)  Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.