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Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2017 – Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB

(Rechtssache T-122/15)1

(Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Art. 6 Abs. 4 der Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 – Art. 70 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 468/2014 – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Befugnisse der EZB – Dezentralisierte Ausübung durch die nationalen Behörden – Bewertung der Bedeutung eines Kreditinstituts –Notwendigkeit einer direkten Beaufsichtigung durch die EZB)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Landeskreditbank Baden–Württemberg – Förderbank (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Glos, K. Lackhoff und M. Benzing, dann Rechtsanwälte A. Glos und M. Benzing)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Koupepidou, R. Bax und A. L. Riso, dann E. Koupepidou und R. Bax im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamman)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und K.-P. Wojcik)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/15/1 der EZB vom 5. Januar 2015 gemäß Art. 6 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. 2013, L 287, S. 63), mit dem es die EZB abgelehnt hat, die Klägerin als weniger bedeutendes Institut im Sinne von Art. 6 Abs. 4 dieser Verordnung einzustufen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Zentralbank.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

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1     ABl. C 178 vom 1.6.2015.