Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2015 – Environmental Manufacturing/HABM – Wolf (Darstellung eines Wolfskopfs)
(Rechtssache T-570/10 RENV)1
(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung eines Wolfskopfs – Ältere nationale und internationale Bildmarken WOLF Jardin und Outils WOLF – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Environmental Manufacturing LLP (Stowmarket, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, und M. Atkins, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Société Elmar Wolf (Wissembourg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Boespflug)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Oktober 2010 (Sache R 425/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Société Elmar Wolf und der Environmental Manufacturing LLP
Tenor
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. Oktober 2010 (Sache R 425/2010-2) wird aufgehoben.
Das HABM trägt seine eigenen vor dem Gericht und dem Gerichtshof angefallenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die der Environmental Manufacturing LLP vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstanden sind.
Die Société Elmar Wolf trägt ihre eigenen vor dem Gericht und dem Gerichtshof angefallenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die der Environmental Manufacturing vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstanden sind.
________________________1 ABl. C 63 vom 26.2.2011.