Language of document : ECLI:EU:T:2007:378

URTEIL DES GERICHTS (Einzelrichter)

12. Dezember 2007

Rechtssache T-307/04

Carlo Pagliacci

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtaufnahme in die Reserveliste – Verstoß gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens – Erforderliche Diplome und Berufserfahrung“

Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens COM/A/1/02, mit der die Prüfung des Klägers mit einer Note bewertet worden ist, die nicht für die Aufnahme in die Liste der erfolgreichen Teilnehmer ausreicht

Entscheidung: Die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens COM/A/1/02, mit der die Prüfung von Carlo Pagliacci mit einer Note bewertet worden ist, die nicht für die Aufnahme in die Liste der erfolgreichen Teilnehmer ausreicht, wird aufgehoben. Die Kommission trägt die Kosten.

Leitsätze

Beamte – Auswahlverfahren – Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen – Zulassungsvoraussetzungen

(Beamtenstatut, Anhang III, Art. 1)

Es ist Aufgabe des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen, von Fall zu Fall zu beurteilen, ob die von jedem Bewerber vorgelegten Diplome oder die von ihm nachgewiesene Berufserfahrung unter Berücksichtigung seiner konkreten Situation und tatsächlichen Ausbildung dem nach dem Statut und der Ausschreibung des Auswahlverfahrens verlangten Niveau entsprechen. Der Prüfungsausschuss verfügt dabei über ein weites Ermessen, und das Gericht hat sich auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob dieses Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeübt worden ist.

Der Prüfungsausschuss ist jedoch unbeschadet seines Ermessens an den veröffentlichten Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens gebunden. Deshalb begeht der Prüfungsausschuss einen offensichtlichen Ermessensfehler, wenn er einem Bewerber, dessen Studienabschluss nicht die Voraussetzungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens erfüllt, gestattet, an diesem teilzunehmen.

(vgl. Randnrn. 36 bis 38 und 43)

Verweisung auf: Gericht, 28. November 1991, Van Hecken/WSA, T‑158/89, Slg. 1991, II‑1341, Randnr. 22; Gericht, 11. Februar 1999, Mertens/Kommission, T‑244/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑23 und II‑91, Randnr. 44; Gericht, 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T‑214/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑257 und II‑1169, Randnr. 69; Gericht, 13. März 2002, Bal/Kommission, T‑139/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑33 und II‑139, Randnr. 35; Gericht, 13. März 2002, Martínez Alarcón u. a./Kommission, T‑357/00, T‑361/00, T‑363/00 und T‑364/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑37 und II‑161, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung; Gericht, 28. November 2002, Pujals Gomis/Kommission, T‑332/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑233 und II‑1155, Randnrn. 39 bis 41; Gericht, 11. Mai 2005, de Stefano/Kommission, T‑25/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑125 und II‑573, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung