Language of document : ECLI:EU:T:2010:235

Rechtssache T-547/08

X Technology Swiss GmbH

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke – Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

Ein Zeichen, das aus einer orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke besteht und dessen Eintragung für „Bekleidungsstücke, nämlich Strumpfwaren, Socken und Strümpfe“ in Klasse 25 des Abkommens von Nizza beantragt worden ist, besitzt keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke. Da nämlich die Anmeldemarke von der Norm oder der Üblichkeit in der Strumpfwarenbranche nicht erheblich abweicht, würde sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen, zu denen alle Endverbraucher – die einen eher geringen Aufmerksamkeitsgrad aufbringen – gehören, als ein dekoratives Element aufgefasst.

(vgl. Randnrn. 41, 45, 59)