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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 - Thoss/Rechnungshof

(Rechtssache T-545/08)1

(Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Verspätung - Kein entschuldbarer Irrtum - Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Thérèse Nicole Thoss (Dommeldingen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Goergen)

Beklagter: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy und J.-M. Stenier)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rechnungshofs vom 20. März 2006, mit der der Klägerin, der Witwe eines ehemaligen Mitglieds des Rechnungshofs, die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung mit der Begründung verweigert wird, dass die Voraussetzung des fünfjährigen Bestehens der Ehe zum Todeszeitpunkt nicht erfüllt sei (unter dem Aktenzeichen F-46/08 eingetragene und vom Gericht für den öffentlichen Dienst an das Gericht erster Instanz verwiesene Rechtssache)

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Frau Thérèse Nicole Thoss trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 171 vom 5.7.2008 (ehemals Rechtssache F-46/08).