Language of document : ECLI:EU:T:2009:260





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. Juli 2009 – Thoss/Rechnungshof

(Rechtssache T-545/08)

„Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Verspätung – Kein entschuldbarer Irrtum – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1.                     Verfahren – Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Gemeinschaftsgerichten – Nichtigkeitsklage eines Mitglieds des Rechnungshofs gegen eine Entscheidung dieses Organs – Unzuständigkeit des Gerichts für den Öffentlichen Dienst (Art. 230 EG; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I, Art. 8 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 26-27)

2.                     Verfahren – Klagefristen – Zwingendes Recht (vgl. Randnrn. 35-36, 40)

3.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Mitteilung (Art. 230 Abs. 5 EG) (vgl. Randnrn. 41-42)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rechnungshofs vom 20. März 2006, mit der der Klägerin, der Witwe eines ehemaligen Mitglieds des Rechnungshofs, die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung mit der Begründung verweigert wird, dass die Voraussetzung des fünfjährigen Bestehens der Ehe zum Todeszeitpunkt nicht erfüllt sei (unter dem Aktenzeichen F‑46/08 eingetragene und vom Gericht für den öffentlichen Dienst an das Gericht erster Instanz verwiesene Rechtssache)

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Frau Thérèse Nicole Thoss trägt die Kosten.