Language of document : ECLI:EU:T:2015:650

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

18. September 2015(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren von Geldern – Tatbestandsmerkmal der Erbringung wesentlicher Dienstleistungen für IRISL oder für Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder in deren Namen handeln – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Eigentumsrecht – Unternehmerische Freiheit – Recht auf Achtung des Familienlebens – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache T‑45/14

HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Naser Bateni, wohnhaft in Hamburg,

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Schlingmann und F. Lautenschlager, dann Rechtsanwalt M. Schlingmann,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und J.‑P. Hix als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 18) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 3), soweit sie die Kläger betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude (Berichterstatter), der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters I. Ulloa Rubio,

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (im Folgenden: HTTS), ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die im März 2009 von Herrn Naser Bateni gegründet wurde. HTTS ist als Schiffsagent und technischer Schiffsmanager tätig.

2        Der Kläger, Herr Naser Bateni (im Folgenden zusammen mit HTTS: Kläger), ist iranischer Staatsangehöriger und lebt seit März 2008 in Deutschland. Er ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer von HTTS.

3        Die vorliegende Rechtssache ist vor dem Hintergrund der restriktiven Maßnahmen zu sehen, die eingeführt wurden, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt. Es handelt sich insbesondere um die Maßnahmen gegen die Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), zu der die Kläger Verbindungen haben sollen.

 Frühere die Kläger betreffende Verfahren

4        Am 26. Juli 2010 nahm der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 39) an. In Anhang II dieses Beschlusses sind die – nicht vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) oder dem durch die am 23. Dezember 2006 vom Sicherheitsrat angenommene Resolution 1737 (2006) eingerichteten Sanktionsausschuss benannten – Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgelistet, deren Gelder gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. b dieses Beschlusses eingefroren werden.

5        Durch den Beschluss 2010/413 nahm der Rat den Namen von IRISL und einer Reihe weiterer iranischer Reedereien, darunter Hafize Darya Shipping Lines (im Folgenden: HDSL) und Safiran Payam Darya Shipping Lines (im Folgenden: SAPID), in die Liste der Organisationen in Anhang II dieses Beschlusses auf. Er nahm auch den Namen von HTTS mit der Begründung, dass diese Gesellschaft „im Namen der HDSL in Europa [handelte]“, in diese Liste auf.

6        Daher wurden im Rahmen des AEU-Vertrags gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25) die Namen von IRISL, HDSL und SAPID in die Liste in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1) aufgenommen. Der Name von HTTS wurde aus dem gleichen Grund wie dem in Anhang II des Beschlusses 2010/413 genannten in diese Liste aufgenommen (siehe oben, Rn. 5).

7        Am 8. Oktober 2010 erhoben IRISL und 17 weitere Klägerinnen, darunter HDSL und SAPID, beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Aufnahme ihrer Namen in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 enthaltenen Listen. Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T‑489/10 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

8        Durch den Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81) wurde der Name von HTTS mit der Begründung „[w]ird kontrolliert von oder handelt im Namen der IRISL“ in der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 belassen.

9        Am 25. Oktober 2010 erließ der Rat zudem die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1). Anhang VIII dieser Verordnung enthielt die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Vermögen nach Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung eingefroren wurde. Der Name von HTTS wurde mit der Begründung, sie stehe „unter der Kontrolle und/oder handel[e] im Namen der IRISL“, in dieser Liste aufgeführt.

10      HTTS focht diese Aufnahme in die Liste vor dem Gericht an. Mit Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat (T‑562/10, Slg, EU:T:2011:716), gab das Gericht der Nichtigkeitsklage von HTTS gegen die Verordnung Nr. 961/2010 statt und erklärte diese Verordnung, soweit sie HTTS betraf, für nichtig.

11      Am 1. Dezember 2011 nahm der Rat den Beschluss 2011/783/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 319, S. 71) an. Durch diesen Beschluss wurde der Name von Herrn Bateni in die Liste der Personen in Anhang II des Beschlusses 2010/413 aufgenommen.

12      Im Einklang mit dem Beschluss 2011/783 wurde Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 319, S. 11) geändert, indem u. a. der Name des Klägers in diesen Anhang aufgenommen wurde.

13      Die Verordnung Nr. 1245/2011 griff in Bezug auf Herrn Bateni folgende, im Beschluss Nr. 2011/783 enthaltene Begründung auf:

„Ehemaliger Legal Director der IRISL, Geschäftsführer der Hanseatic Trade … Trust [&] Shipping Company (HTTS), die von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt wurde. Geschäftsführer der Scheinfirma NHL Basic [Ltd]“.

14      Am 23. Januar 2012 nahm der Rat den Beschluss 2012/35/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 19, S. 22) an. Mit diesem Beschluss beließ es der Rat bei der Aufnahme des Namens von HTTS auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 in die Liste in Anhang II dieses Beschlusses in der Tabelle unter „III. Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)“, und zwar aus folgenden neuen Gründen: „Steht unter der Kontrolle und/oder handelt im Namen der IRISL. HTTS ist unter derselben Adresse eingetragen wie die IRISL Europe GmbH in Hamburg; der Geschäftsführer Dr. Naser Ba[t]eni war zuvor Beschäftigter der IRISL.“ Daher wurde der Name von HTTS durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 19, S. 1) aus diesen neuen Gründen in die Liste in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 aufgenommen.

15      Am 23. März 2012 erließ der Rat im Anschluss an die Annahme des Beschlusses 2012/35 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1), die zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran vorsieht. Auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 wurde der Name von HTTS aus im Wesentlichen den gleichen wie den im Beschluss 2012/35 genannten Gründen in die Liste in Anhang IX dieser Verordnung aufgenommen.

16      Mit Urteil vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T‑128/12 und T‑182/12, EU:T:2013:312), hat das Gericht der Nichtigkeitsklage von HTTS gegen den Beschluss 2012/35, soweit mit ihm ihr Name in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2014/413 aufgenommen worden war, und gegen den Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 stattgegeben und diese Rechtsakte mit Wirkung vom 22. August 2013 für nichtig erklärt, soweit sie HTTS betrafen.

17      Mit Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T‑42/12 und T‑181/12, EU:T:2013:409), hat das Gericht der Nichtigkeitsklage von Herrn Bateni gegen den Beschluss 2011/783, soweit mit diesem Beschluss sein Name in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 aufgenommen worden war, und gegen den Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 stattgegeben und diese Rechtsakte mit Wirkung vom 16. November 2013 für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Bateni betrafen.

18      Mit Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, Slg, im Folgenden: Urteil IRISL, EU:T:2013:453) hat das Gericht der Klage stattgegeben, die von IRISL und weiteren Reedereien, darunter HDSL und SAPID, gegen den Beschluss 2010/413, die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, den Beschluss 2010/644, die Verordnung Nr. 961/2010 und die Verordnung Nr. 267/2012 erhoben worden war, soweit diese Rechtsakte sie betrafen. Es hat in Rn. 67 des Urteils die Auffassung vertreten, dass die vom Rat vorgetragenen Punkte den Erlass und die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen IRISL nicht rechtfertigten. In Bezug auf einige andere Klägerinnen als IRISL, darunter HDSL und SAPID, hat das Gericht in Rn. 77 des Urteils entschieden, dass, da der Rat die Aufnahme des Namens von IRISL in die streitigen Listen nicht gerechtfertigt habe, die Tatsache, dass diese anderen Klägerinnen im Eigentum von IRISL oder unter deren Kontrolle stünden oder in deren Namen handelten, auch nicht den Erlass und die Aufrechterhaltung von restriktiven Maßnahmen gegen sie rechtfertigen könne. Aus den Rn. 80 bis 83 der Gründe und Nr. 2 des Tenors dieses Urteils ergibt sich, dass die verkündeten Nichtigerklärungen erst nach Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, sollte innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden sein, nach dessen Zurückweisung wirksam würden. Diese Frist ist am 26. November 2013 abgelaufen.

19      Der Rat hat gegen das Urteil IRISL (oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2013:453) kein Rechtsmittel eingelegt.

 Verfahren zur erneuten Aufnahme der Namen der Kläger in die streitigen Listen

20      Am 10. Oktober 2013 nahm der Rat den Beschluss 2013/497/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 272, S. 46) an und erließ die Verordnung (EU) Nr. 971/2013 zur Änderung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 272, S. 1). Gemäß dem jeweils zweiten Erwägungsgrund dieser Rechtsakte zielen diese darauf ab, die Kriterien für die Aufnahme in die Listen anzupassen, was die Personen und Einrichtungen betrifft, die bereits benannten Personen und Einrichtungen Hilfe dabei geleistet haben, die Bestimmungen der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates oder des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 zu umgehen bzw. gegen diese zu verstoßen, um die Personen und Einrichtungen in den Anwendungsbereich der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen einzubeziehen, die selbst gegen die genannten Bestimmungen verstoßen bzw. diese umgangen haben.

21      Mit dem Beschluss 2013/497 wurde insbesondere ein neues Tatbestandsmerkmal in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 eingefügt, das „Personen und Einrichtungen [betrifft], die Versicherungsdienstleistungen oder sonstige wesentliche Dienstleistungen für [IRISL] oder für Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen bzw. in deren Namen handeln, erbringen“. Dementsprechend wurde dieses Tatbestandsmerkmal durch die Verordnung Nr. 971/2013 in Art. 23 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 267/2012 eingefügt.

22      Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 (Anlage A.3 zur Klageschrift) teilte der Rat den Anwälten von Herrn Bateni seine Absicht mit, dessen Namen erneut in die Listen der Personen und Einrichtungen aufzunehmen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Der Rat gab die Gründe an, auf die er diese erneute Aufnahme stützen wollte, und setzte eine Frist für eine eventuelle Stellungnahme.

23      Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 (Anlage A.4 zur Klageschrift) forderten die Anwälte von Herrn Bateni den Rat auf, seine Absicht, dessen Namen erneut in die streitigen Listen aufzunehmen, zu überdenken und ihnen alle Informationen und Beweise zu übermitteln, auf die der Rat diese erneute Aufnahme zu stützen beabsichtigte.

24      Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 (Anlage A.5 zur Klageschrift) übermittelte der Rat den Anwälten von Herrn Bateni in Bescheidung ihres Antrags auf Akteneinsicht die Unterlagen, auf die er die erneute Aufnahme von dessen Namen in die streitigen Listen zu stützen beabsichtigte.

25      Mit Schreiben vom 8. November 2013 (Anlage A.6 zur Klageschrift) nahmen die Anwälte von Herrn Bateni zu diesen Unterlagen Stellung und forderten den Rat erneut auf, von einer Aufnahme des Namens von Herrn Bateni in die streitigen Listen abzusehen.

26      Am 15. November 2013 nahm der Rat den Beschluss 2013/661/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 306, S. 18) an. Am selben Tag erließ er die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 306, S. 3). Mit diesen Rechtsakten (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte) wurden die Namen der Kläger erneut in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413 bzw. in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Listen aufgenommen.

27      HTTS wurde mit den angefochtenen Rechtsakten aus folgenden Gründen erneut in die Listen aufgenommen:

„Ist Generalvertreterin für [SAPID] und [HDSL], für die sie in dieser Eigenschaft wesentliche Dienstleistungen erbringt; SAPID und [HDSL] sind benannte Einrichtungen, die für die IRISL tätig sind“.

28      Herr Bateni wurde mit den angefochtenen Rechtsakten aus folgenden Gründen erneut in die Listen aufgenommen:

„Handelt im Namen der IRISL. War bis 2008 Direktor der IRISL und anschließend Geschäftsführer der IRISL Europe GmbH. Ist Geschäftsführer der [HTTS], die als Generalvertreterin wesentliche Dienstleistungen für [SAPID] und [HDSL] erbringt; SAPID und [HDSL] sind benannte Einrichtungen, die für die IRISL tätig sind.“

29      Mit Schreiben vom 18. November 2013 an die Anwälte von Herrn Bateni (Anlage A.7 zur Klageschrift) beantwortete der Rat deren Schreiben vom 8. November 2013 und übersandte ihnen eine Kopie der angefochtenen Rechtsakte.

30      Mit Schreiben vom selben Tag (Anlage B.1 zur Klagebeantwortung) übersandte der Rat den Anwälten von HTTS eine Kopie der angefochtenen Rechtsakte und wies auf die Möglichkeit hin, dass eine Überprüfung der Aufnahme des Namens von HTTS in die streitigen Listen beantragt werden und dass diese Aufnahme vor dem Gericht angefochten werden könne.

31      Am 26. November 2013 nahm der Rat den Beschluss 2013/685/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 306, S. 18) an. Am selben Tag erließ er die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1203/2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 306, S. 3). Mit diesen Rechtsakten nahm der Rat die Namen von IRISL, SAPID und HDSL aus neuen Gründen erneut in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413 bzw. in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Listen auf.

 Verfahren und Anträge der Parteien

32      Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 20. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

33      Mit am selben Tag eingegangenem besonderen Schriftsatz haben die Kläger einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie begehrten, die Durchführung der angefochtenen Rechtsakte, soweit diese sie betrafen, bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache auszusetzen. Mit Beschluss vom 24. Februar 2014 (HTTS und Bateni/Rat, T‑45/14 R, EU:T:2014:85) hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag zurückgewiesen.

34      Mit besonderem Schriftsatz, der ebenfalls am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger außerdem einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach Art. 151 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt. Der Antrag ist mit Beschluss des Gerichts vom 12. Februar 2014 zurückgewiesen worden.

35      Die Kläger beantragen,

–        den Beschluss 2013/661 und die Durchführungsverordnung Nr. 1154/2013 für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

36      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte die Wirkungen des Beschlusses 2013/661 bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1154/2013 aufrechtzuerhalten.

 Rechtliche Würdigung

37      Die Kläger stützen ihre Klage auf vier Gründe. Mit dem ersten Klagegrund wird im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2013/497 geänderten Fassung und von Art. 23 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 267/2012 in der durch die Verordnung Nr. 971/2013 geänderten Fassung geltend gemacht. Mit dem zweiten Klagegrund wird die Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, der Verteidigungsrechte und der Begründungspflicht gerügt. Der dritte Klagegrund betrifft das Fehlen einer Grundlage für die Aufnahme der Namen der Kläger in die streitigen Listen, und der vierte Klagegrund stützt sich auf eine Verletzung des Eigentumsrechts, des Rechts auf unternehmerische Freiheit, des Rechts auf Achtung des Familienlebens sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

38      Das Gericht wird zunächst den dritten Klagegrund prüfen und sodann darüber befinden, ob die anderen Klagegründe noch zu prüfen sind.

 Zum dritten Klagegrund: Fehlen einer Grundlage für die Aufnahme der Namen der Kläger in die streitigen Listen

39      Die Kläger wenden sich gegen die spezifische und konkrete Begründung ihrer Aufnahme in die Listen.

 Zur Begründetheit der Aufnahme von HTTS

40      Mit den angefochtenen Rechtsakten nahm der Rat den Namen von HTTS in die streitigen Listen mit der Begründung auf, dass „[sie] Generalvertreterin für [SAPID] und [HDSL] [ist], für die sie in dieser Eigenschaft wesentliche Dienstleistungen erbringt; SAPID und [HDSL] sind benannte Einrichtungen, die für die IRISL tätig sind“.

41      Daraus folgt, dass der Rat HTTS mit der Begründung benannt hat, dass sie Dienstleistungen für ihrerseits mit Sanktionen belegte Einrichtungen erbracht habe. Die Begründetheit der Benennung von HTTS hängt damit von der Begründetheit der Aufnahme der Namen von SAPID und HDSL in die streitigen Listen ab. Die Kläger bestreiten jedoch, dass diese beiden Gesellschaften im Namen von IRISL gehandelt hätten. Sie machen insbesondere geltend, dass der Rat keinen Beweis vorgelegt habe, der diese Behauptung untermauere.

42      Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Namen von HDSL und SAPID am 26. Juli 2010 in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 enthaltenen Listen aufgenommen wurden. Diese Verordnung wurde mit der Verordnung Nr. 961/2010 aufgehoben, die wiederum durch die Verordnung Nr. 267/2012 ersetzt wurde.

43      Der Rat begründete die Aufnahme der Namen von HDSL und SAPID in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Listen in Bezug auf HDSL damit, dass diese Gesellschaft im Namen von IRISL gehandelt, Containertransporte durchgeführt und dabei Schiffe von IRISL verwendet habe; in Bezug auf SAPID begründete er dies damit, dass sie im Namen von IRISL gehandelt und Massengutdienste ausgeführt habe.

44      Sodann ist zu bemerken, dass das Gericht mit dem Urteil IRISL (oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2013:453) die Aufnahme der Namen von IRISL, HDSL und SAPID in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Listen für nichtig erklärt hat. Es trifft zwar zu, dass die Nichtigerklärung dieser Aufnahme in die Listen erst am 26. November 2013 wirksam wurde (siehe oben, Rn. 18) und sie daher beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte noch in Kraft war, doch muss diese Aufnahme in die Listen seit dem 26. November 2013 gemäß Art. 264 AEUV als nichtig angesehen werden.

45      In Bezug auf die Wirkungen der vom Unionsrichter ausgesprochenen Nichtigerklärung eines Rechtsakts ist nämlich darauf hinzuweisen, dass diese ex tunc gilt und damit dem für nichtig erklärten Rechtsakt rückwirkend seinen rechtlichen Bestand nimmt (Urteile vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Slg, EU:C:1988:199, Rn. 30; vom 13. Dezember 1995, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, T‑481/93 und T‑484/93, Slg, EU:T:1995:209, Rn. 46, und vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T‑171/99, Slg, EU:T:2001:249, Rn. 50).

46      Daraus folgt, dass sich die angefochtenen Rechtsakte, die am 15. November 2013 erlassen wurden und mit denen der Name von HTTS in die in Anhang II des Beschlusses 4010/2010 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Listen aufgenommen wurde, auf die Rechtsakte stützen, mit denen die Namen von IRISL, HDSL und SAPID in die streitigen Listen aufgenommen worden waren, denen aber rückwirkend ihr unionsrechtlicher Bestand genommen wurde. Demzufolge bezieht sich die Begründung für die Aufnahme des Namens von HTTS in die streitigen Listen auf Rechtsakte, die nicht mehr bestehen.

47      Schließlich ist festzustellen, dass der Rat die Namen von IRISL, SAPID und HDSL aus neuen Gründen erst am 26. November 2013 (siehe oben, Rn. 31) erneut in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413 bzw. in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Listen aufgenommen hat und dass diese erneute Aufnahme erst am darauffolgenden Tag wirksam wurde. Sie kann daher nicht die Wirkung haben, die vor diesem Zeitpunkt bestehende Situation zu legalisieren.

48      Da die Begründetheit der Aufnahme des Namens von HTTS in die streitigen Listen von der Begründetheit der Aufnahme der Namen von IRISL, HDSL und SAPID abhängt und der letztgenannten Aufnahme der unionsrechtliche Bestand genommen wurde, sind die angefochtenen Rechtsakte, mit denen der Name von HTTS in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufgenommen wurde, für nichtig zu erklären.

 Zur Begründetheit der Aufnahme von Herrn Bateni

49      Mit den angefochtenen Rechtsakten hat es der Rat bei der Aufnahme des Namens des Klägers in die streitigen Listen belassen und sich dabei auf vier Gründe berufen. Erstens handele Herr Bateni im Namen von IRISL. Zweitens sei er bis 2008 Direktor von IRISL gewesen. Drittens sei er anschließend Geschäftsführer der IRISL Europe GmbH gewesen. Viertens sei Herr Bateni Geschäftsführer von HTTS, die als Generalvertreterin wesentliche Dienstleistungen für SAPID und HDSL erbringe, wobei diese beiden Gesellschaften benannte Einrichtungen seien, die für IRISL tätig seien.

50      Die ersten drei Gründe betreffen im Wesentlichen die Funktionen, die Herr Bateni für IRISL ausgeübt haben soll und die somit die Gründe verdeutlichen, aus denen Herr Bateni nach Ansicht des Rates im Namen von IRISL handelt. Der vierte Grund betrifft die Stellung von Herrn Bateni bei HTTS.

51      Der vierte und letzte Grund ist sogleich zurückzuweisen. Seine Begründetheit beruht nämlich auf der Aufnahme des Namens von HTTS in die streitigen Listen, die sich wiederum auf die Benennung von HDSL und SAPID bezieht. Wie jedoch oben in Rn. 48 festgestellt worden ist, hat der Rat die Aufnahme des Namens von HTTS in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2013 enthaltenen streitigen Listen nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt damit auch für den vierten Grund bezüglich der Funktionen von Herrn Bateni als Geschäftsführer der Gesellschaft HTTS, die für HDSL und SAPID Dienstleistungen erbringe.

52      Daraus folgt, dass der Rat nicht nachgewiesen hat, dass die von Herrn Bateni ausgeübte Funktion des Geschäftsführers von HTTS die Aufnahme seines Namens in die streitigen Listen rechtfertigte.

53      In Bezug auf die ersten drei Gründe machen die Kläger geltend, dass der Rat nicht nachgewiesen habe, dass Herr Bateni im Namen von IRISL gehandelt habe. Seine ehemaligen Funktionen reichten für den Nachweis, dass er Verbindungen zu dieser Einrichtung habe, nicht aus. Selbst wenn der Rat eine ausreichende Verbindung zwischen Herrn Bateni und IRISL oder IRISL Europe dargelegt hätte, wäre diese irrelevant, denn zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte sei die Aufnahme der Namen dieser beiden Einrichtungen in die streitigen Listen nicht gerechtfertigt gewesen, wie das Gericht im Urteil IRISL (oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2013:453) festgestellt habe.

54      Diesen Argumenten ist zu folgen. Aus denselben Gründen wie den im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Aufnahme des Namens von HTTS in die streitigen Listen genannten (siehe oben, Rn. 40 bis 48) ist nämlich festzustellen, dass die Rechtsakte, mit denen die Namen von IRISL und IRISL Europe in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Listen aufgenommen wurden, nicht mehr bestehen und daher nicht geltend gemacht werden können, um die Aufnahme des Namens von Herrn Bateni zu rechtfertigen.

55      Daraus folgt, dass der Rat nicht nachgewiesen hat, dass die Verbindungen, die Herr Bateni zu IRISL und IRISL Europe unterhalte, seine Aufnahme in die streitigen Listen rechtfertigten.

56      Daher ist dem dritten Klagegrund stattzugeben, und die angefochtenen Rechtsakte, mit denen die Namen der Kläger in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Listen aufgenommen wurden, sind für nichtig zu erklären.

57      Aus denselben Gründen ist der Klage insgesamt stattzugeben, ohne dass die anderen von den Klägern vorgebrachten Klagegründe geprüft zu werden brauchen.

 Zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte

58      Der Rat hält es für erforderlich, dass das Gericht im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte die Wirkungen des Beschlusses 2013/661 in Anwendung von Art. 264 Abs. 2 AEUV aufrechterhält, bis die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1154/2013 gemäß Art. 60 der Satzung des Gerichtshofs wirksam wird.

59      Die Kläger beantragen, nicht Art. 60 der Satzung des Gerichtshofs, sondern Art. 264 Abs. 2 AEUV anzuwenden und folglich das sofortige Wirksamwerden einer etwaigen teilweisen Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte anzuordnen, ohne dass die Wirkungen des Beschlusses 2013/661 ihnen gegenüber bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1154/2013 aufrechterhalten werden, um eine endlose Kette von Klagen vor den Unionsgerichten zu verhindern und das von der Charta der Grundrechte garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz sicherzustellen.

60      Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht nach Art. 264 Abs. 2 AEUV, falls es dies für notwendig hält, diejenigen der Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung bezeichnen kann, die als fortgeltend zu betrachten sind. Nach der Rechtsprechung ermöglicht es diese Bestimmung dem Unionsrichter, über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Nichtigkeitsurteile zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Nabipour u. a./Rat, T‑58/12, EU:T:2013:640, Rn. 250 und 251).

61      Was die Anwendung von Art. 264 AEUV im vorliegenden Fall anbelangt, muss das Interesse der Kläger an der sofortigen Wirkung des vorliegenden Nichtigkeitsurteils mit der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung abgewogen werden, die von der Politik der Union im Bereich der restriktiven Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran verfolgt wird. Die Anpassung der zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung einer restriktiven Maßnahme kann sich somit durch die Notwendigkeit rechtfertigen, die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten, und letztlich durch zwingende Gründe der Sicherheit oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Sharif University of Technology/Rat, T‑181/13, EU:T:2014:607, Rn. 77 bis 83).

62      In Bezug auf das Gemeinwohl der Union ist festzustellen, dass das von der Islamischen Republik Iran durchgeführte Nuklearprogramm sowohl auf internationaler als auch auf europäischer Ebene erhebliche Besorgnis hervorruft. Unter diesen Umständen hat der Rat schrittweise die Anzahl der restriktiven Maßnahmen gegen diesen Staat erweitert, um der Entwicklung von Aktivitäten ein Hindernis in den Weg zu stellen, die den Frieden und die internationale Sicherheit im Rahmen der Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrats gefährden.

63      Ein sofortiges Wirksamwerden des Nichtigkeitsurteils würde den Klägern nämlich ermöglichen, sofort die Gelder zu beschaffen, die Gegenstand der restriktiven Maßnahmen sind. Aus dem Verhalten des Rates in der vorliegenden Rechtssache geht jedoch hervor, dass dieses Risiko im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen gering ist.

64      Zunächst ist festzustellen, dass der Rat gegen das Urteil HTTS/Rat (oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2013:312) kein Rechtsmittel eingelegt hat und den Namen von HTTS erst am 15. November 2013 erneut in die streitigen Listen aufgenommen hat. HTTS standen daher nach dem Wirksamwerden jenes Urteils am 22. August 2013 mehr als zweieinhalb Monate zur Verfügung, um ihre von den restriktiven Maßnahmen erfassten Gelder zu beschaffen. Da zudem feststeht, dass HTTS seit dem 26. Juli 2010 keine Tätigkeit mehr ausübt, ist es äußerst unwahrscheinlich, dass diese Gesellschaft neue Gelder anhäufen konnte, die sie nach Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache beschaffen könnte.

65      Gleiches gilt für Herrn Bateni, den Geschäftsführer von HTTS. Es trifft zwar zu, dass der Rat ihm auch vorwirft, Geschäftsführer von IRISL Europe zu sein, jedoch wurde die Aufnahme des Namens dieser Gesellschaft in die streitigen Listen mit dem Urteil IRISL (oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2013:453) ebenfalls für nichtig erklärt, und der Name von IRISL Europe wurde erst am 26. November 2013 erneut in diese Listen aufgenommen (siehe oben, Rn. 53 und 54). Diese Nichtigerklärung bedeutet jedoch nicht, dass Herr Bateni die Funktion des Geschäftsführers von IRISL Europe – von der er im Übrigen behauptet, sie nicht mehr auszuüben – nutzen konnte, um neue Gelder anzuhäufen, die nach Verkündung des vorliegenden Nichtigkeitsurteils beschafft werden könnten. Die Gelder dieser Gesellschaft sind nämlich seit dem 26. Juli 2010 ununterbrochen eingefroren, und die Gelder von Herrn Bateni sind seit dem 1. Dezember 2011 ohne Unterbrechung eingefroren.

66      Ferner zeichnet sich die Art und Weise, wie der Rat die Akten der Kläger auf der Verwaltungsebene bearbeitet hat, durch einen Mangel an Sorgfalt aus. Das vorliegende Urteil ist nämlich das dritte HTTS betreffende Nichtigkeitsurteil in Folge und das zweite Urteil, mit dem restriktive Maßnahmen gegen Herrn Bateni für nichtig erklärt werden. Zudem hat der Rat die Namen der Kläger auf der Grundlage von Gründen erneut in die Listen aufgenommen, die auf Entscheidungen über die Aufnahme verweisen, von denen er wusste oder wissen musste, dass sie Gegenstand des Urteils IRISL (oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2013:453) waren.

67      Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, die Wirkungen des vorliegenden Urteils auszusetzen.

 Kosten

68      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm, wie von den Klägern beantragt, die Kosten im vorliegenden Rechtszug aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit mit ihm die Namen der HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH und von Herrn Naser Bateni in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP aufgenommen wurden.

2.      Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr die Namen von HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping und von Herrn Bateni in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen wurden.

3.      Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping und Herrn Bateni entstandenen Kosten.

Van der Woude

Wiszniewska-Białecka

Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. September 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.