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Klage, eingereicht am 5. März 2023 – UJ u. a./Kommission

(Rechtssache T-120/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: UJ zwölf weitere Kläger (vertreten durch Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

der Entscheidungen vom 5. Mai 2022 aufzuheben, mit denen die Kläger nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/380/19-AD7 und EPSO AD/380/19-AD9 aufgenommen wurden;

der Entscheidungen vom 7. Juli 2022 aufzuheben, mit denen der Antrag auf Überprüfung der Nichtaufnahme in die Reserveliste EPSO/AD/380/19-AD7 und EPSO/AD/380/19-AD9 für die Kläger UJ, UL, UM und UU zurückgewiesen wurde;

der Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 5. November 2022 aufzuheben, die stillschweigend ergangen seien, nachdem das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) auch nach über vier Monaten nicht entschieden habe, und mit denen die von den Klägern gemeinsam nach Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts (im Folgenden: Statut) eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, sowie

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt.

Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Regelung der Sprachenfrage für die Unionsorgane. Die Durchführung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in einer anderen Sprache (englisch und französisch) als ihrer Muttersprache habe eine angemessene Beurteilung ihrer Fähigkeiten verhindert, weil das Ergebnis ihrer Prüfungen durch das Niveau ihrer Sprachkenntnisse beeinträchtigt worden sei. Außerdem werde gegen Art. 27 des Statuts verstoßen.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber, Fehlen einer objektiven Beurteilung der Bewerber (Urteil Glantenay) und Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und 3 von Anhang III des Statuts. Keine von ihnen habe die schriftlichen Prüfungen wiederholt, bei denen der Schwierigkeitsgrad deutlich niedriger gewesen sei. Der Vergleich zwischen den Bewerbern während der Durchführung der Prüfungen beim Assesment-Center sei verfälscht worden, weil der Auswahlausschuss nicht im Voraus die Richtigkeit der im Talentfilter enthaltenen Angaben überprüft habe.

Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen den damit zusammenhängenden Grundsatz der Gleichheit der Parteien im Verfahren (Art. 47 der Charta der Grundrechte), weil die Kläger vor der Einlegung ihrer Beschwerde nicht von der vollständigen Begründung ihres Ausschlusses vom Auswahlverfahren hätten Kenntnis nehmen können. Dies habe zudem zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit im Verfahren geführt.

Verletzung von Art. 5 Abs. 5 und 6 von Anhang III des Statuts, da der Prüfungsausschuss in die Reserveliste nicht mindestens doppelt so viele Bewerber aufgenommen habe, wie Dienstposten ausgeschrieben gewesen seien.

Das Auswahlverfahren verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 von Anhang III des Statuts und folglich liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor, da in dem Auswahlverfahren AD 7 auch die Führungserfahrung der Bewerber beurteilt worden sei, obwohl dieses Kriterium den AD 9-Verfahren vorbehalten sei.

Verstoß gegen die Grundsätze aus dem Urteil Di Prospero/Kommission und Verletzung von Art. 27 des Statuts sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit, soweit die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht die gleichzeitige Teilnahme sowohl am Verfahren für AD 7 als auch an dem für AD 9 zugelassen habe, aber gleichwohl für AD 9 eingeschriebene Bewerber von Amts wegen in die Reserveliste für AD 7 übertragen worden seien.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber und fehlende Objektivität bei den Bewertungen wegen mangelnder Beständigkeit des Prüfungsausschusses aufgrund häufiger Wechsel bei dessen Besetzung und des fehlenden „Shadowing“ des Ausschussvorsitzenden.

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