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Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 2023 – UY/Kommission

(Rechtssache T-108/23)1

(Nichtigkeitsklage – Humanarzneimittel – Richtlinie 2001/83/EG – Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Spikevax – Covid-19-Impfstoff – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Keine unmittelbare Betroffenheit – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: UY (vertreten durch Rechtsanwältin R. Holzeisen)

Beklagter: Europäische Kommission (vertreten durch E. Mathieu und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger, UY, erstens die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2022) 7163 final der Kommission vom 3. Oktober 2022 zur Erteilung einer Zulassung für das Humanarzneimittel Spikevax – Elasomeran gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses C(2021) 94 final, zweitens die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2021) 5686 final der Kommission vom 23. Juli 2021 über die Änderung der mit dem Durchführungsbeschluss C(2021) 94 final vom 6. Januar 2021 erteilten bedingten Zulassung des Humanarzneimittels „Spikevax – COVID-19-mRNA-Impfstoff (Nukleosid-modifiziert)“, drittens die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2021) 94 final über die Erteilung einer bedingten Zulassung für das Humanarzneimittel „COVID-19 Vaccine Moderna – COVID-19-mRNA-Impfstoff (Nukleosid-modifiziert)“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, viertens die Nichtigerklärung von Anhang I Teil IV Abschnitt 2.1 letzter Satz der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67) und fünftens die Nichtigerklärung des Anhangs der Richtlinie 2009/120/EG der Kommission vom 14. September 2009 zur Änderung der Richtlinie 2001/83 im Hinblick auf Arzneimittel für neuartige Therapien (ABl. 2009, L 242, S. 3).

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Antrag des Europäischen Parlaments auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.

UY trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Das Parlament trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 155 vom 2.5.2023.