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Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione – Italien) – Agenzia delle Entrate/Contship Italia SpA

(Rechtssache C-433/21 und C-434/21)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Direkte Besteuerung – Niederlassungsfreiheit – Körperschaftsteuer – Regelung über die Verhinderung von Steuervermeidung durch Mantelgesellschaften – Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens auf der Grundlage eines vermuteten Mindesteinkommens – Ausschluss der an den regulierten nationalen Märkten notierten Gesellschaften und Einheiten vom Geltungsbereich dieser steuerrechtlichen Regelung)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Agenzia delle Entrate

Kassationsbeschwerdegegnerin: Contship Italia SpA

Tenor

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach der Grund für den Ausschluss von der Anwendung der Regelung über die Verhinderung von Steuervermeidung durch Mantelgesellschaften nur Gesellschaften erfasst, deren Anteile auf den regulierten nationalen Märkten gehandelt werden, wohingegen andere – nationale oder ausländische – Gesellschaften, deren Anteile nicht auf den regulierten nationalen Märkten gehandelt werden, die aber von an regulierten ausländischen Märkten notierten Gesellschaften und Einheiten kontrolliert werden, vom Geltungsbereich dieses Ausschlussgrundes ausgenommen sind.

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1     ABl. C 422 vom 18.10.2021.