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Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Oradea – Rumänien) – CV/DU

(Rechtssache C-85/18 PPU)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung – Sorgerecht – Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 – Art. 8, 10 und 13 – Begriff „Gewöhnlicher Aufenthalt“ des Kindes – Vom Gerichts eines anderen Mitgliedstaats erlassene Entscheidung betreffend den Aufenthaltsort des Kindes – Widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten – Zuständigkeit im Fall der Entführung des Kindes)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Judecătoria Oradea

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: CV

Beklagte: DU

Tenor

Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen sind dahin auszulegen, dass in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hatte, von einem seiner Elternteile widerrechtlich in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurde, die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats nicht für die Entscheidung über einen Antrag in Bezug auf das Sorgerecht für dieses Kind oder auf Festsetzung von Unterhalt zu dessen Gunsten zuständig sind, wenn es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der andere Elternteil dem Verbringen des Kindes zugestimmt oder keinen Antrag auf dessen Rückgabe gestellt hat.

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1     ABl. C 152 vom 30.4.2018.