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Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. Januar 2012 – Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft/Kommission

(Rechtssache T‑407/09)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Verträge über den Verkauf von Wohnungen im Rahmen der Privatisierung von öffentlichen Wohnungen in Neubrandenburg – Beschwerde – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit – Untätigkeitsklage“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben, mit dem die Kommission lediglich eine erste vorläufige Analyse zu einer etwaigen staatlichen Beihilfemaßnahme mitteilt – Ausschluss (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 25-27, 29-30)

2.                     Untätigkeitsklage – Aufforderung an das Organ, tätig zu werden –Stellungnahme im Sinne von Art. 232 Abs. 2 EG – Begriff – Schreiben, mit dem die Kommission lediglich eine erste vorläufige Analyse zu einer etwaigen staatlichen Beihilfemaßnahme mitteilt – Einbeziehung – Unzulässigkeit (Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 232 EG) (vgl. Randnrn. 37-39, 41)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die in dem Schreiben vom 29. Juli 2009 enthalten sein soll, in dem erklärt wird, dass bestimmte von der Klägerin abgeschlossene Verträge über den Verkauf von Wohnungen im Rahmen der Privatisierung von öffentlichen Wohnungen in Neubrandenburg nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG fallen, und auf Feststellung, dass die Kommission im Sinne von Art. 232 EG untätig geblieben ist, da sie nicht nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) Stellung zu diesen Verträgen genommen hat

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft mbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission, der Bavaria Immobilien Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekte Neubrandenburg KG und der Bavaria Immobilien Trading GmbH & Co. Immobilien Leasing Objekt Neubrandenburg KG.