Language of document : ECLI:EU:T:2014:254

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

14. Mai 2014(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Gasindustrie im EWR mit Ausnahme von Irland, Spanien und Portugal sowie des Vereinigten Königreichs – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Festsetzung der Preise und Aufteilung des Markts – Geldbußen – Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Leistungsfähigkeit“

In der Rechtssache T‑406/09

Donau Chemie AG mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Polster, W. Brugger und M. Brodey,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch N. von Lingen und M. Kellerbauer als Bevollmächtigte im Beistand von Professor T. Eilmansberger, dann durch N. von Lingen und M. Kellerbauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 – Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien), soweit er die Klägerin betrifft, hilfsweise Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias (Berichterstatter),

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2013

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit ihrer Entscheidung K(2009) 5791 endg. vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 – Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften fest, dass die Hauptanbieter von Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Gasindustrie gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hätten, indem sie sich vom 7. April 2004 bis zum 16. Januar 2007 an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung beteiligt hätten, die in einer Marktaufteilung, Quotenabsprachen, einer Aufteilung der Kunden, einer Preisfestsetzung und einem Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen über Preise, Kunden und Verkaufsvolumen im EWR mit Ausnahme von Irland, Spanien und Portugal sowie des Vereinigten Königreichs bestanden habe.

2        Das Verfahren wurde auf einen Antrag auf Geldbußenerlass im Sinne der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Kronzeugenregelung von 2002) hin eingeleitet, der von der Akzo Nobel NV am 20. November 2006 eingereicht worden war.

3        Am 25. Januar 2007 stellte die Klägerin, die Donau Chemie AG, einen Antrag auf Geldbußenermäßigung (Rn. 342 der angefochtenen Entscheidung) im Sinne der Kronzeugenregelung von 2002 (im Folgenden: Kronzeugenantrag der Klägerin).

4        In der angefochtenen Entscheidung (Art. 1 Buchst. c) stellte die Kommission fest, dass sich die Klägerin vom 7. April 2004 bis zum 16. Januar 2007 an der Zuwiderhandlung beteiligt habe. Die Klägerin sei in diesem Zeitraum durch Mitglieder ihrer Geschäftsleitung oder andere Mitarbeiter an den Calciumcarbidpulver und ‑granulat betreffenden Teilen der Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt gewesen, nicht hingegen an dem Magnesium betreffenden Teil (Rn. 57, 64 bis 92, 114 und 214 der angefochtenen Entscheidung).

5        Die Kommission verhängte deshalb in Art. 2 Buchst. c der angefochtenen Entscheidung gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 5 Mio. Euro.

6        Bei der Bemessung der gegen die Klägerin und die übrigen Adressaten der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen wandte sie die in ihren Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien) dargestellte Methode an.

7        Danach wird die Geldbuße in zwei Stufen berechnet. Zuerst wird für jedes einzelne Unternehmen und jede einzelne Unternehmensvereinigung ein Grundbetrag festgesetzt, der sich nach dem Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt verkauften Waren oder Dienstleistungen richtet, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen. Zur Bestimmung des Grundbetrags wird ein bestimmter Anteil am Umsatz, der sich nach der Schwere des Verstoßes richtet, mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert. Nach Ziff. 25 der Leitlinien fügt die Kommission zusätzlich, unabhängig von der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung, einen Betrag zwischen 15 % und 25 % des Umsatzes (sogenannte Eintrittsgebühr) hinzu, um die Unternehmen von vornherein von der Beteiligung an horizontalen Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung von Märkten oder Mengeneinschränkungen abzuschrecken. Anschließend wird der auf diese Weise ermittelte Grundbetrag nach oben oder unten angepasst, um erschwerende oder mildernde Umstände zu berücksichtigen.

8        Im vorliegenden Fall setzte die Kommission den sowohl für den Grundbetrag der Geldbuße als auch die Eintrittsgebühr maßgeblichen Anteil an dem mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsatz auf 17 % fest (Rn. 301 und 306 der angefochtenen Entscheidung). Der Tabelle in Rn. 288 der angefochtenen Entscheidung ist weiter zu entnehmen, dass die Kommission davon ausging, dass die bei der Festsetzung der Geldbuße zu berücksichtigenden Umsätze der Klägerin mit Calciumcarbidpulver und ‑granulat jeweils zwischen 5 und 10 Mio. Euro betrugen.

9        Den Rn. 55 bis 91 bzw. 92 bis 112 der angefochtenen Entscheidung zufolge beteiligte sich die Klägerin vom 22. April 2004 bis zum 16. Januar 2007 (zwei Jahre, acht Monate und 24 Tage) an dem Calciumcarbidpulver betreffenden Teil der Zuwiderhandlung, und vom 7. April 2004 bis zum 16. Januar 2007 (zwei Jahre, neun Monate und neun Tage) an dem Calciumcarbidgranulat betreffenden. Entsprechend ging die Kommission nach der Tabelle in Rn. 304 der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass der (auf 17 % festgesetzte) Umsatz der Klägerin mit Calciumcarbidpulver mit 2,5 zu multiplizieren sei, um den auf dieses Produkt entfallenden Anteil des Grundbetrags der Geldbuße zu bestimmen. Bei Calciumcarbidgranulat setzte sie nach der genannten Tabelle einen Multiplikator von 3 fest.

10      Nach der Tabelle in Rn. 308 der angefochtenen Entscheidung betrug der Grundbetrag der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße somit 7,7 Mio. Euro. Aus den in den Rn. 342 bis 346 der angefochtenen Entscheidung dargestellten Gründen gewährte die Kommission der Klägerin allerdings wegen ihrer Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren eine Ermäßigung des Grundbetrags der Geldbuße in Höhe von 35 % nach der Kronzeugenregelung von 2002 (vgl. oben, Rn. 3).

11      Im Übrigen prüfte die Kommission in den Rn. 362 bis 378 der angefochtenen Entscheidung die Anträge mehrerer Kartellteilnehmer auf Geldbußenermäßigung gemäß Ziff. 35 der Leitlinien. Der Antrag der Klägerin wurde zurückgewiesen (Rn. 373 und 374 der angefochtenen Entscheidung), während einem anderen Kartellteilnehmer, der Almamet GmbH, eine Ermäßigung der Geldbuße um 20 % gewährt wurde (Rn. 372 der angefochtenen Entscheidung).

12      Aufgrund der in den Rn. 9 und 10 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Erwägungen verhängte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 5 Mio. Euro.

 Verfahren und Anträge der Parteien

13      Mit Klageschrift, die am 5. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

14      Infolge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der ursprünglich bestimmte Berichterstatter der Dritten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist. Aufgrund der teilweisen Neubesetzung der Richterstellen des Gerichts ist die vorliegende Rechtssache einem neuen Berichterstatter derselben Kammer zugewiesen worden.

15      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Kommission im Wege einer prozessleitenden Maßnahme gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

16      Die Parteien haben in der Sitzung vom 16. Oktober 2013 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

17      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, ihr zu gestatten, Auszüge der Aussage vorzulegen, die sie der Kommission im Rahmen ihres Kronzeugenantrags vorgelegt hatte. Die Kommission ist dem entgegengetreten. Das Gericht hat den Antrag der Klägerin aus den in den Rn. 212 bis 214 des vorliegenden Urteils dargestellten Gründen zurückgewiesen.

18      Die Klägerin beantragt,

–        Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        hilfsweise, die ihr in der angefochtenen Entscheidung auferlegte Geldbuße herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

20      Die Klägerin hat klargestellt, dass sich ihre Klage lediglich gegen die Feststellung der Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße richtet. Die Kommission habe bei der Festlegung der gegen sie verhängten Geldbuße in mehrfacher Hinsicht gegen das Unionsrecht sowie gegen die Leitlinien und gegen die Kronzeugenregelung von 2002 verstoßen. Die Kommission habe nicht nur wesentliche sie, die Klägerin, begünstigende Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt, sondern auch die herangezogenen Kriterien faktisch und rechtlich falsch beurteilt und angewendet, was einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstelle. Außerdem habe die Kommission das ihr eingeräumte Ermessen rechtswidrig überschritten.

21      Auch wenn die Klägerin ihr Vorbringen nicht formal in Klagegründe gegliedert hat, geht aus der Klageschrift hervor, dass sie im Wesentlichen fünf solche Gründe geltend macht. Die Kommission habe erstens den Grundbetrag der Geldbuße nicht richtig festgesetzt, zweitens es rechtswidrig unterlassen, bei ihr mildernde Umstände zu berücksichtigen, drittens gegen die Kronzeugenregelung von 2002 verstoßen, viertens gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen und es fünftens rechtswidrig unterlassen, ihr eine Ermäßigung der Geldbuße wegen fehlender Leistungsfähigkeit und besonderer Umstände zu gewähren. Diese Klagegründe werden im Folgenden nacheinander geprüft. Am Ende der Klageschrift ist ein Abschnitt der Verletzung wesentlicher Formvorschriften gewidmet, die sich aus mehreren Begründungsmängeln der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Mit diesem Teil der Klageschrift soll aber kein eigenständiger Klagegrund geltend gemacht werden, sondern lediglich darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen der genannten fünf Klagegründe mehrere Rügen in Bezug auf Begründungsmängel der angefochtenen Entscheidung erhoben werden. Diese Rügen werden daher mit dem übrigen Vorbringen zu den einzelnen Klagegründen geprüft.

 Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße

22      Die Klägerin macht geltend, der in Rn. 308 der angefochtenen Entscheidung auf 7,7 Mio. Euro festgesetzte Grundbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße sei überhöht. Das Vorbringen der Klägerin hierzu gliedert sich in sechs Teile. Die Klägerin rügt erstens eine fehlerhafte Beurteilung des kumulierten Marktanteils der Kartellteilnehmer aufgrund eines Fehlers bei der Abgrenzung der relevanten Märkte, zweitens die Nichtberücksichtigung des Fehlens von Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt, drittens eine fehlerhafte Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung des betroffenen Markts, viertens die fehlerhafte Beurteilung der relativen Schwere ihres Tatbeitrags, fünftens die fehlende Berücksichtigung ihrer Teilnahme nur an bestimmten Teilen der Zuwiderhandlung sowie sechstens einen Rechtsfehler und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht hinsichtlich der Festsetzung der Eintrittsgebühr.

 Vorbemerkungen

23      Nach der Methode, die in den von der Kommission im vorliegenden Fall angewandten Leitlinien vorgesehen ist, wird bei der Bestimmung des Grundbetrags der gegen die einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen zu verhängenden Geldbuße, wie bereits ausgeführt (vgl. oben, Rn. 7), ein bestimmter Anteil an dem mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsatz zugrunde gelegt, multipliziert mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung (Ziff. 19 der Leitlinien).

24      „Grundsätzlich kann ein Betrag von bis zu 30 % des Umsatzes festgesetzt werden“ (Ziff. 21 der Leitlinien). „Bei der Bestimmung der genauen Höhe innerhalb dieser Bandbreite berücksichtigt die Kommission mehrere Umstände, u. a. die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligten Unternehmen, den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis“ (Ziff. 22 der Leitlinien). „Horizontale, üblicherweise geheime Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte oder Einschränkung der Erzeugung gehören ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen und müssen unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten streng geahndet werden. Für solche Zuwiderhandlungen ist daher grundsätzlich ein Betrag am oberen Ende dieser Bandbreite anzusetzen“ (Ziff. 23 der Leitlinien).

25      Die Eintrittsgebühr nach Ziff. 25 der Leitlinien (vgl. oben, Rn. 7) kommt zu dem auf diese Weise ermittelten Betrag hinzu, und die Summe beider Beträge ergibt den Grundbetrag der Geldbuße. Wie bereits ausgeführt, betrug der Prozentsatz, den die Kommission für die Anwendung sowohl der Ziff. 19 bis 24 als auch der Ziff. 25 der Leitlinien gewählt hat, bei allen Kartellteilnehmern 17 %.

26      Zunächst ist festzustellen, dass dieser Prozentsatz ungefähr in der Mitte der Bandbreite liegt, obwohl im vorliegenden Fall nach Ziff. 23 der Leitlinien wegen der Art der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Prozentsatzes vom Umsatz gerechtfertigt gewesen wäre, der am oberen Ende der Bandbreite (die bis zu 30 % reicht) liegt. Die angesetzte Eintrittsgebühr liegt ganz nah am unteren Ende (15 %) der Bandbreite gemäß Ziff. 25 der Leitlinien. Dies ist bei der Prüfung des Vorbringens der Klägerin im Rahmen der einzelnen Teile des vorliegenden Klagegrundes zu berücksichtigen.

 Zum ersten Teil des Klagegrundes: fehlerhafte Beurteilung des kumulierten Marktanteils der Kartellteilnehmer aufgrund eines Fehlers bei der Abgrenzung der relevanten Märkte

27      Die Klägerin rügt zum einen in formeller Hinsicht eine fehlende oder unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung und zum anderen in materieller Hinsicht Rechtsfehler und eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung bei der Bestimmung des kumulierten Marktanteils der Kartellteilnehmer. Sie macht geltend, bei richtiger Beurteilung der relevanten Märkte hätte die Kommission von einer geringeren Schwere der streitigen Zuwiderhandlung ausgehen und einen niedrigeren Grundbetrag der Geldbuße festsetzen müssen.

28      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der in Art. 253 EG vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Rn. 67, vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, Slg. 2001, I‑2481, Rn. 35, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, Slg. 2011, I‑8947, Rn. 146).

29      Nach der Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen von Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T‑304/02, Slg. 2006, II‑1887, Rn. 58).

30      Außerdem verlangt die Begründungspflicht des Art. 253 EG, dass die Argumentation, auf die sich eine Entscheidung stützt, eindeutig und unmissverständlich ist. Die Begründung eines Rechtsakts muss also folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen, die das Verständnis der Gründe, die dem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 151).

31      Die Klägerin macht als Erstes geltend, die angefochtene Entscheidung sei insofern mit einem Begründungsmangel behaftet, als in ihrer Rn. 297 von einem „gemeinsame[n] gesamte[n] Marktanteil der Unternehmen im relevanten räumlichen Markt …, denen die Zuwiderhandlung nachgewiesen wurde“, von „weniger als 80 %“ die Rede sei. Eine solche Feststellung sei nicht aussagekräftig, weil sie alle möglichen Marktanteile bis 80 % umfassen könne.

32      Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Es ist die zu der genannten Randnummer gehörende Fn. 620 zu berücksichtigen. Darin heißt es: „Die Schätzungen beruhten auf den von den Parteien genannten Umsätzen (vgl. Randnr. (288) und vor allem Fußnote 604) und den Angaben, die der Tabelle in Randnr. (46) zugrunde liegen.“

33      Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung enthält nämlich eine Tabelle mit den Marktanteilen, die die einzelnen Kartellteilnehmer 2006 hinsichtlich der einzelnen relevanten Produkte hatten. Darin ist in einer eigenen Zeile auch der kumulierte Marktanteil der „Sonstige[n]“ angegeben, also der auf denselben Märkten tätigen Unternehmen, die nicht an dem Kartell teilgenommen hatten. Nach der Tabelle betrugen die kumulierten Umsätze, die 2006 von den Kartellteilnehmern erzielt wurden, bei Calciumcarbidpulver zwischen 80 % und 85 %, bei Calciumcarbidgranulat zwischen 65 % und 70 % und bei Magnesiumgranulat 70 % der gesamten Umsätze im relevanten räumlichen Bereich. In einer Tabelle in Rn. 288 der angefochtenen Entscheidung sind ferner die auf der Grundlage der eigenen Angaben der Kartellteilnehmer festgestellten Umsätze in Euro, die diese in dem genannten Zeitraum jeweils erzielt haben, angegeben.

34      Wie die Kommission zu Recht geltend macht, lässt sich die in Rn. 297 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Angabe „weniger als 80 %“ in ihrem Kontext betrachtet mithin ohne Weiteres dahin verstehen, dass der kumulierte Umsatz der Kartellteilnehmer etwa diesem Prozentsatz entspricht, ihn jedoch nicht übersteigt, so dass die angefochtene Entscheidung insoweit hinreichend begründet ist.

35      Als Zweites rügt die Klägerin einen Begründungsmangel hinsichtlich der Abgrenzung der relevanten Produktmärkte. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung auf die zwischen Magnesiumpulver und ‑granulat hinsichtlich der Anwendung (Rn. 3 ff.) und der Nachfrage (Rn. 40 ff.) bestehenden Unterschiede hingewiesen. Außerdem werde in der Tabelle mit den Marktanteilen in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung zwischen Calciumcarbidpulver und ‑granulat unterschieden. Obwohl dies darauf hindeute, dass die beiden Produkte zu zwei verschiedenen Märkten gehörten, sei in Anbetracht der Ausführungen in den Rn. 182 und 183 der angefochtenen Entscheidung zu den ähnlichen Eigenschaften dieser Produkte und der Entwicklung ihrer Preise und Kostenstrukturen festzustellen, dass die Kommission davon ausgegangen sei, dass sie zum selben Markt gehörten. Auch was das Verhältnis zwischen Calciumcarbidpulver und Magnesiumgranulat angehe, deuteten die Ausführungen in Rn. 184 der angefochtenen Entscheidung, auch wenn sie nicht eindeutig seien, darauf hin, dass die Kommission bei diesen Produkten davon ausgegangen sei, dass sie zum selben Markt gehörten. Vor diesem Hintergrund sei die Feststellung in Rn. 177 der angefochtenen Entscheidung, dass „die Ereignisse, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, in zwei Märkten stattfanden, die als unterschiedlich angesehen werden können und drei Produkte betreffen“, schlicht unverständlich. Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellungen der Kommission zu den relevanten Märkten seien daher unschlüssig, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weshalb die Entscheidung mit einem Begründungsmangel behaftet und rechtswidrig sei.

36      Auch dieses Vorbringen, bei dem Passagen der angefochtenen Entscheidung isoliert und aus dem Zusammenhang gerissen betrachtet werden, ist nicht stichhaltig.

37      Zu den relevanten Produkten hat die Kommission in den Rn. 3 bis 5 und 7 der angefochtenen Entscheidung festgestellt:

„(3)      Calciumcarbid (CaC2) ist eine chemische Verbindung, die in einem Carbidofen in einem Reduktionsverfahren bei hohen Temperaturen hergestellt wird. Calciumcarbid liegt in grauweißen Brocken vor und wird je nach Kundenspezifikationen zerkleinert, gesiebt, gemahlen und verpackt. … Für Calciumcarbid gibt es mehrere Anwendungsbereiche. …

(4)      In der Gasindustrie wird Calciumcarbid in Form kleiner Würfel (Granulat) für die Herstellung von Acetylen verwendet. Acetylenschweißen und ‑schneiden ist ein relativ einfaches Verfahren. Es handelt sich aber nach wie vor um die weltweit am häufigsten verwendete Technik für die Werkstoffverbindung. In der Entscheidung wird mit dem Begriff Calciumcarbidgranulat auf diesen Anwendungsbereich Bezug genommen.

(5)      In Pulverform wird Calciumcarbid in der Stahlindustrie verwendet, um Sauerstoff (Desoxidation) und Schwefel (Entschwefelung) aus [der] Stahlschmelze zu entfernen. Bei der Entschwefelung wird Calciumcarbid mit geringen Mengen anderer Wirkstoffe wie Kohlepulver, Flussmittel und Magnesium vermischt, die seine Eigenschaften weiter verbessern. … In der Entscheidung wird mit dem Begriff Calciumcarbidpulver auf diesen Anwendungsbereich Bezug genommen. …

(7)      Die Verwendung von Calciumcarbid für die Entschwefelung in der Stahlindustrie konkurriert mit der Verwendung von Reagenzien auf Magnesiumbasis. … Magnesium ist kostspieliger, besitzt jedoch ein geringeres Volumen und wirkt schneller. … In der Entscheidung wird mit dem Begriff Magnesiumgranulat auf die Verwendung von Reagenzien auf Magnesiumbasis als Entschwefelungsmittel in der Stahlindustrie Bezug genommen.“

38      Zur Nachfrage nach den drei relevanten Produkten hat die Kommission in den Rn. 40 bis 43 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt:

„(40) Die Nachfrageseite für Calciumcarbid lässt sich in Unternehmen, die in der Stahlindustrie (Abnehmer von Calciumcarbidpulver) und solche, die in der Gasindustrie (Abnehmer von Calciumcarbidgranulaten) tätig sind, unterteilen. In beiden Kategorien gab es eine begrenzte Anzahl von Abnehmern, die jeweils über mehrere Werke im EWR verfügten.

(41)      Die Abnehmer kauften Calciumcarbidpulver normalerweise bei verschiedenen Anbietern. In Gebieten mit nur einem einzigen Hersteller (wie etwa Nordeuropa) bezogen die Abnehmer das Erzeugnis in erster Linie vom Anbieter auf dem einheimischen Markt.

(42)      Der Markt für die Gasindustrie war stabiler, da ein Gaswerk aus technischen Gründen in der Regel nur einen Calciumcarbidlieferanten hat. …

(43)      Die Nachfrage nach Calciumcarbid ist als Folge wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen zurückgegangen. … Auch durch die steigenden Kosten für Koks und Elektrizität wurde Magnesium zu einer attraktiveren Alternative. Eine Reihe von Kunden wechselte entsprechend dem Trend einfach von Calciumcarbidpulver zu Magnesiumgranulat. Außerdem führte die Konsolidierung in der europäischen Stahl- und Gasindustrie zur zunehmenden Marktmacht ihrer Abnehmer.“

39      In den Rn. 168 bis 194 der angefochtenen Entscheidung, zu denen die Rn. 177 und 182 bis 184 gehören, auf die sich die Klägerin beruft, geht es um die Frage, ob die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung darstellen. Wie in Rn. 1 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat die Kommission dies bejaht.

40      In den Rn. 181 bis 184 der angefochtenen Entscheidung heißt es:

„(181) Aus der Perspektive der Nachfrageseite können Abnehmer aus der Stahlindustrie Magnesiumgranulate als Alternative zu Calciumcarbid verwenden. … Beide Erzeugnisse sind Entschwefelungsreagenzien für die Stahlindustrie, und es war für die Anbieter von Erzeugnissen auf der Grundlage von Calciumcarbid logisch, die Kartellabsprache auf Produkte auf Magnesiumbasis für die Firmen auszuweiten, die beide Reagenzien verkauften, und so von den Absprachen zu Calciumcarbid auch bei Magnesiumgranulat zu profitieren.

(182)       Calciumcarbid könnte möglicherweise als Granulat anders eingesetzt werden als pulverförmiges Calciumcarbid (Gasindustrie/Stahlindustrie), doch aus Sicht der Anbieter sind sich die Produkte sehr ähnlich. … Einzig und allein die Veredlung ist anders. … Das unbehandelte Produkt bleibt gleich und wird ungeachtet seiner Verwendung zum gleichen Preis verkauft. Folglich ist die Preisentwicklung des Produkts als Granulat in gewisser Weise der des Produkts in Pulverform ähnlich, woraus sich schlussendlich eine zwangsläufige Angleichung der Preise für beide Produkte ergibt. … Es liegt in hohem Maße an dieser identischen Kostenstruktur für das unbehandelte Produkt und an der Ähnlichkeit der Preise auf dem Markt, dass es für die Unternehmen nur folgerichtig war, von der Absprache zu Calciumcarbidpulver auch bei Calciumcarbidgranulat zu profitieren.

(183)            Darüber hinaus hatten die Absprachen/abgestimmten Verhaltensweisen zu Calciumcarbidpulver für die Stahlindustrie Auswirkungen auf das Geschäftsverhalten der beteiligten Unternehmen im Bereich Calciumcarbidgranulate für den Gasmarkt und umgekehrt. In bilateralen Zusammenkünften und bei telefonischen Kontakten erörterten die Anbieter Volumen, Kunden und Preise gleichzeitig für den Stahl- und den Gasmarkt. …

(184)       Die Vereinbarungen/abgestimmten Verhaltensweisen zu Calciumcarbidpulver für die Stahlindustrie hatten ebenfalls Einfluss auf das Geschäftsverhalten der betroffenen Unternehmen bei Magnesiumgranulat und umgekehrt. … Offensichtlich wurde der Wettbewerbsdruck des Alternativprodukts Magnesium und Kalk bei der Entscheidung über eine realistische Preiserhöhung für Calciumcarbidpulver berücksichtigt. …“

41      Anders als die Klägerin behauptet, sind die in den Rn. 37, 38 und 40 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung klar und keineswegs widersprüchlich. Denn wie aus den Erläuterungen in den Rn. 3 bis 5, 40, 41 und 182 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, sind Calciumcarbidpulver und ‑granulat zwei Lieferformen eines hinsichtlich der chemischen Zusammensetzung und des Herstellungsprozesses identischen Produkts. Wie die Kommission in Rn. 182 der angefochtenen Entscheidung feststellt, unterscheiden sich die beiden Arten von Calciumcarbid, von denen in der angefochtenen Entscheidung die Rede ist, lediglich hinsichtlich des Vorgangs der Veredelung von Calciumcarbidbrocken (vgl. Rn. 3 der angefochtenen Entscheidung). Die beiden Produktarten entsprechen den Bedürfnissen von zwei verschiedenen Industrien. Für die Gasindustrie werden die Calciumcarbidbrocken in kleine Würfel zerkleinert (vgl. Rn. 4 der angefochtenen Entscheidung), für die Stahlindustrie werden dieselben Brocken zu Pulver vermahlen (vgl. Rn. 5 der angefochtenen Entscheidung). Da es um das Inverkehrbringen von zwei verschiedenen Lieferformen ein und desselben Produkts geht, ist die Erwägung in Rn. 182 der angefochtenen Entscheidung, nämlich, dass die Preisentwicklung bei den beiden Produkten ähnlich ist, durchaus logisch und nachvollziehbar.

42      Wie sich eindeutig aus den Rn. 7, 43 und 184 der angefochtenen Entscheidung ergibt, handelt es sich bei Magnesiumgranulat hingegen chemisch um ein völlig anderes Produkt, das jedoch für dieselben Verwender (Stahlindustrie) bestimmt ist wie Calciumcarbidpulver, das es substituieren kann.

43      In ihrem Zusammenhang betrachtet kann die Feststellung in Rn. 177 der angefochtenen Entscheidung, dass die Ereignisse, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, „in zwei Märkten stattfanden, die als unterschiedlich angesehen werden können“, nur dahin verstanden werden, dass es sich dabei um den Markt der Regagenzien für die Gasindustrie (Calciumcarbidgranulat) bzw. den der Reagenzien für die Stahlindustrie (Calciumcarbidpulver, Magnesiumgranulat) handelt. Dies wird auch durch den Titel der angefochtenen Entscheidung (vgl. oben, Rn. 1) bestätigt. Gleichwohl hat die Kommission dafür Sorge getragen, in den Tabellen in den Rn. 46 und 288 der angefochtenen Entscheidung die Umsätze mit den genannten drei Produkten gesondert anzuführen, auch wenn zwei von ihnen zum selben Markt gehörten.

44      Die angefochtene Entscheidung ist also nicht mit einem Begründungsmangel hinsichtlich der Abgrenzung der relevanten Produktmärkte behaftet.

45      Als Drittes rügt die Klägerin eine falsche Abgrenzung der relevanten Märkte, mit der Folge, dass die in der angefochtenen Entscheidung genannten Marktanteile unrichtig seien und keine korrekte Beurteilung der in Ziff. 22 der Leitlinien genannten Umstände ermöglichten, die bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße berücksichtigt worden seien.

46      In diesem Zusammenhang wirft die Klägerin der Kommission vor, sie habe zu Unrecht den Calciumcarbidmarkt als relevanten Markt angesehen, ohne zwischen Calciumcarbidgranulat und ‑pulver zu differenzieren. Dieses Vorbringen beruht jedoch auf einer unzutreffenden Prämisse und ist deshalb zurückzuweisen. Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung nämlich durchaus zwischen dem Markt der Reagenzien für die Gasindustrie (Calciumcarbidgranulat) und dem der Reagenzien für die Stahlindustrie (u. a. Calciumcarbidpulver) unterschieden (vgl. oben, Rn. 41 bis 43).

47      Die Klägerin macht ferner geltend, der Markt, zu dem Calciumcarbidpulver gehöre, umfasse auch Magnesiumgranulat, aber auch Kalk. Kalk werde, weil er ähnliche Produkteigenschaften aufweise und zu ähnlichen Preisen angeboten werde, auch von den Abnehmern als Substitutionsgut im Verhältnis zu Calciumcarbidpulver und Magnesiumgranulat wahrgenommen.

48      Dieses Vorbringen war bereits in der Erwiderung der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten, worauf die Klägerin selbst hinweist. Es ist in der wie folgt lautenden Rn. 298 der angefochtenen Entscheidung geprüft und zurückgewiesen worden:

„Donau Chemie macht in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend, dass Kalk für die Entschwefelung in der Stahlindustrie eine Alternative zu Calciumcarbid und Magnesium darstelle. … Daher sei der relevante Markt größer und der gemeinsame Marktanteil der Kartellteilnehmer geringer. Es stimmt, dass Kalk traditionell Reagenzien auf Magnesium- und/oder Calciumcarbidbasis für die Entschwefelung beigefügt wird. Als separates Produkt wird es in Europa gewöhnlich jedoch nicht als Alternative für Reagenzien auf Magnesium- und/oder Calciumcarbidbasis verwendet, weil damit der Entschwefelungsprozess erheblich verlangsamt wird. … Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Kalkmarkt von den Kartellabsprachen betroffen war. Auch wenn Kalk für den Produktmarkt berücksichtigt würde, hätten die sich ergebenden Marktanteile in diesem Fall keinerlei Einfluss auf die Art und Weise gehabt, wie die Kommission diesen Faktor in Betracht zieht, um die Schwere der Zuwiderhandlung in dieser Entscheidung einzuschätzen.“

49      Die Klägerin hat in der Klageschrift nicht im Einzelnen dargelegt, inwiefern diese Erwägungen der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft wären. In der Erwiderung hat sie einen Widerspruch zwischen den Rn. 298 und 184 der angefochtenen Entscheidung behauptet. Während die Verwendung von Kalk als Alternativprodukt für Calciumcarbid in Rn. 298 verneint werde, werde Kalk in Rn. 184 ausdrücklich als ein solches Alternativprodukt bezeichnet. Dieses Vorbringen ist aber nicht stichhaltig.

50      Zwar heißt es in Rn. 184 der angefochtenen Entscheidung in der Tat, dass „der Wettbewerbsdruck de[r] Alternativprodukt[e] Magnesium und Kalk bei der Entscheidung über eine realistische Preiserhöhung für Calciumcarbidpulver berücksichtigt [wurde]“. Diese Feststellung steht aber nicht in Widerspruch zu den Erläuterungen in Rn. 298 der angefochtenen Entscheidung, wonach Kalk in Europa gewöhnlich nicht als Alternative für Calciumcarbidpulver oder Magnesiumgranulat verwendet wird. Kalk konnte nämlich gleichwohl insoweit „Wettbewerbsdruck“ darstellen, als sich die Stahlindustrie durch eine sehr starke Erhöhung des Preises für Calciumcarbidpulver hätte dazu veranlasst sehen können, ihre Praxis zu ändern und auf Kalk als Reagenz zur Entschwefelung umzusteigen.

51      Im Übrigen hat die Klägerin – auch in der Erwiderung – die „jüngsten Entwicklungen“ auf dem Markt der Entschwefelungsreagenzien für die Stahlindustrie angesprochen. Der Gesamtbedarf an Calciumcarbidpulver zur Entschwefelung sei von 140 000 t im Jahr 2000 auf lediglich 90 000 t zurückgegangen. Sie nennt darüber hinaus bestimmte Beispiele von zu verschiedenen Konzernen gehörenden Stahlwerken in Europa, die den Einsatz von Calciumcarbidpulver durch Kalk substituiert hätten.

52      Zwar hat die Kommission in Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung (oben in Rn. 38 wiedergegeben) selbst eingeräumt, dass die Nachfrage nach Calciumcarbid stetig zurückgegangen ist; die Klägerin hat aber ihre Behauptung, dieser Rückgang sei auf den Ersatz von Calciumcarbid durch Kalk zurückzuführen, nicht belegt. Dasselbe gilt für ihre Behauptungen zum Ersatz von Calciumcarbidpulver durch Kalk in verschiedenen Werken in Europa. Die Nichtberücksichtigung der Umsätze mit Kalk bei der Bestimmung des kumulierten Marktanteils der Kartellteilnehmer in der angefochtenen Entscheidung ist somit nicht fehlerhaft.

53      Die Klägerin macht ferner geltend, der Markt für Calciumcarbidgranulat umfasse auch den Markt für petrochemisches Acetylen. Wie Rn. 4 der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen sei, werde Calciumcarbidgranulat in der Gasindustrie für die Herstellung von Acetylen verwendet, das bei Schweißarbeiten zum Einsatz komme. Die Kommission habe jedoch unberücksichtigt gelassen, dass zu diesem Zweck auch petrochemisches Acetylen verwendet werden könne. Petrochemisches Acetylen weise dieselbe Funktionalität und Preisstruktur wie Acetylen aus Calciumcarbidgranulat auf, und die beiden Produkte seien substituierbar, wie der Fall eines ihrer Abnehmer zeige, der vor Kurzem die Acetylenproduktion und ‑abfüllung auf Calciumcarbidbasis eingestellt und durch die Beschaffung von petrochemischem Acetylen ersetzt habe.

54      Wie die Kommission zu Recht geltend macht, sind aber, wie schon in Bezug auf Kalk, auch die Behauptungen der Klägerin zur Substituierbarkeit von aus Calciumcarbid gewonnenem und petrochemischem Acetylen nicht belegt. Sie genügen daher nicht, um der Kommission einen Fehler bei der Bestimmung der relevanten Märkte und des kumulierten Marktanteils der Kartellteilnehmer vorwerfen zu können.

55      Im Übrigen behauptet die Klägerin lediglich, dass der kumulierte Marktanteil bei richtiger Abgrenzung der relevanten Märkte „wesentlich geringer“ ausgefallen wäre als in der angefochtenen Entscheidung festgesetzt, was eine geringere Schwere der Zuwiderhandlung bedeutet und die Festlegung eines niedrigeren Grundbetrags der Geldbuße gerechtfertigt hätte.

56      Es handelt sich dabei aber um ein vages und allgemeines Vorbringen, das nicht genügt, um festzustellen, dass die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft wäre. Die Klägerin hat nämlich nicht angegeben, wer in dem relevanten räumlichen Sektor die Hauptlieferanten von Kalk und petrochemischem Acetylen für die Stahl- bzw. Gasindustrie waren und welche Umsätze sie erzielt haben. Sie hat auch keine Berechnungen, nicht einmal approximative, der Marktanteile der Kartellteilnehmer und der sonstigen Unternehmen auf den nach ihrem Ansatz neu bestimmten Märkten vorgelegt. Ohne solche Angaben bleibt die Behauptung der Klägerin, bei richtiger Abgrenzung der relevanten Märkte wäre die Schwere der Zuwiderhandlung erheblich geringer gewesen, aber eine reine Behauptung, mit der die Klägerin nicht durchdringen kann.

57      Folglich leidet die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des kumulierten Marktanteils der Kartellteilnehmer und der Abgrenzung der relevanten Märkte weder unter einer fehlenden noch einer unzureichenden Begründung. Außerdem hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Kommission insoweit einen Rechtsfehler begangen oder Tatsachen fehlerhaft festgestellt hätte, so dass dieser nicht vorgeworfen werden kann, dass die Schwere der Zuwiderhandlung und der Grundbetrag der Geldbuße rechtswidrig bestimmt worden wären.

58      Jedenfalls hat das Gericht nach Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) im Bereich der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbußen die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung; es kann daher die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzen und demgemäß die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C‑389/10 P, Slg. 2011, I‑13125, Rn. 130).

59      Bei der Ausübung dieser Befugnis ist das Gericht nicht an die Leitlinien gebunden, die der Beurteilung der Geldbuße durch den Unionsrichter nicht vorgreifen (Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T‑49/02 bis T‑51/02, Slg. 2005, II‑3033, Rn. 169, und vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T‑101/05 und T‑111/05, Slg. 2007, II‑4949, Rn. 213). Zwar ist die Kommission, bei der Anwendung von Regeln, die sie sich – wie die Leitlinien – selbst gesetzt hat, verpflichtet, den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten; dieser Grundsatz bindet aber nicht gleichermaßen die Gerichte der Union, soweit sie bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht eine bestimmte Methode der Berechnung der Geldbußen anwendenden wollen, sondern im Einzelfall die Sachverhalte, mit denen sie befasst werden, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C‑70/12 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 53).

60      Die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Festsetzung der Geldbußen aber nicht zu einer Diskriminierung der Unternehmen führen, die sich an einer Vereinbarung beteiligt haben, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstößt. Will das Gericht speziell bei einem dieser Unternehmen von der von der Kommission angewandten und von ihm nicht beanstandeten Berechnungsmethode abweichen, muss es dies in seinem Urteil begründen (Urteil Quinn Barlo u. a./Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 46).

61      Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, von der von der Kommission in den Leitlinien dargelegten Methode der Geldbußenbemessung abzuweichen. Folglich kann das Gericht in Anwendung dieser Methode die Beurteilung der Schwere der streitigen Zuwiderhandlung durch die Kommission in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch seine eigene ersetzen und den von der Kommission gemäß den Ziff. 19 und 25 der Leitlinien festgesetzten Prozentsatz gegebenenfalls ändern.

62      Zuwiderhandlungen, die wie im vorliegenden Fall in der Festsetzung der Preise und der Aufteilung der Märkte bestehen, sind in der ständigen Rechtsprechung als „dem Wesen nach schwer“ eingestuft worden (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C‑199/99 P, Slg. 2003, I‑11177, Rn. 80, und vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, C‑554/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 44; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T‑410/03, Slg. 2008, II‑881, Rn. 325 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Daher ist – auch im Hinblick auf die allgemeine Feststellung in Rn. 26 des vorliegenden Urteils – festzustellen, dass der von der Kommission bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße und der Eintrittsgebühr zugrunde gelegte Prozentsatz von 17 % der mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsätze, auch wenn der kumulierte Marktanteil der Kartellteilnehmer, wie die Klägerin geltend macht, erheblich niedriger gewesen sein sollte als von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgesetzt, keinesfalls unangemessen hoch ist. Demnach ist in Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung kein niedrigerer Prozentsatz festzusetzen.

64      Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin als ins Leere gehend zurückzuweisen, die angefochtene Entscheidung sei nicht oder unzureichend begründet, weil die Kommission in Rn. 298 der angefochtenen Entscheidung nicht nachvollziehbar begründet habe, warum eine andere Abgrenzung des relevanten Marktes keinen Einfluss auf die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung gehabt hätte. Dieses Vorbringen bezieht sich nämlich auf eine Hilfserwägung. Denn die Schlussfolgerung, dass die Umsätze mit Kalk bei der Bestimmung des kumulierten Marktanteils der Kartellteilnehmer nicht zu berücksichtigen sind, ist mit der Feststellung, dass Kalk in Europa gewöhnlich nicht als Ersatz für Calciumcarbidpulver und Magnesiumgranulat verwendet wird, rechtlich hinreichend begründet. Der Klägerin ist es nicht gelungen, diese Feststellung zu entkräften. Im Übrigen ist im Hinblick auf die Erwägung in der vorstehenden Randnummer festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, selbst wenn es begründet wäre, keine Herabsetzung des in der angefochtenen Entscheidung bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße (einschließlich Eintrittsgebühr) zugrunde gelegten Prozentsatzes der mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsätze rechtfertigen könnte.

65      Folglich ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Nichtberücksichtigung der fehlenden Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt durch die Kommission

66      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe das bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße zu berücksichtigende Kriterium der Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis und der Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt falsch beurteilt. Sie beruft sich auf Ziff. 22 der Leitlinien, in der als eines der Kriterien, die bei der Festsetzung des bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße zugrunde zu legenden Anteils am Umsatz zu berücksichtigen sind, die „etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis“ angeführt wird. Außerdem gehe aus dem Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission (T‑279/02, Slg. 2006, II‑897, Rn. 247), und der Entscheidungspraxis der Kommission hervor, dass die Frage, ob eine Zuwiderhandlung konkrete Auswirkungen auf den Markt gehabt habe, für die Beurteilung ihrer Schwere relevant sei.

67      Nach dem Urteil Degussa/Kommission (oben in Rn. 66 angeführt, Rn. 231) seien konkrete Auswirkungen eines Kartells auf den Markt als hinreichend nachgewiesen anzusehen, wenn die Kommission in der Lage sei, konkrete und glaubhafte Indizien dafür vorzulegen, dass das Kartell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf den Markt gehabt habe. Im Übrigen habe das Gericht im Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission (T‑30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), von der Kommission für den Nachweis, dass sich ein Kartell tatsächlich auf den Markt ausgewirkt habe, mehr als nur den einfachen Nachweis der Umsetzung gefordert.

68      Es sei zwar richtig, dass im vorliegenden Fall die streitigen Zuwiderhandlungen zumindest zum Teil umgesetzt worden seien. Wie die Klägerin aber bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt habe, hätten die Abnehmer aus mehreren Gründen dadurch keinen Schaden erlitten. Sie seien nicht von der Belieferung durch die Kartellteilnehmer abhängig gewesen und hätten während des Zeitraums der Zuwiderhandlung Rekordgewinne erzielt. Außerdem sei es bei der Umsetzung der Zuwiderhandlung oft zu „Betrügereien“ gekommen. Im Übrigen hätten die Kunden eine massive Nachfragemacht, die Preiserhöhungen kaum zulasse. Die Auswirkungen des Kartells auf den Markt seien daher jedenfalls gering gewesen. Insbesondere könnten die Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die Rn. 300 und Fn. 624 verwiesen, allenfalls eine teilweise Umsetzung des Kartells, keinesfalls aber dessen Auswirkungen auf den Markt belegen.

69      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es durchaus einen Unterschied zwischen dem Kriterium der etwaigen Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis und dem der konkreten Auswirkungen auf den Markt gibt. Bei einer Zuwiderhandlung wie der im vorliegenden Fall, die in einer Aufteilung von Märkten, einer Festlegung von Quoten, einer Aufteilung von Kunden, einer Festsetzung der Preise und einem Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen bestand, ist das erste Kriterium erfüllt, wenn nachgewiesen ist, dass das von den Kartellmitgliedern Vereinbarte in der Geschäftspraxis auch tatsächlich umgesetzt worden ist, d. h., wenn die Kartellmitglieder Maßnahmen zur Anwendung der vereinbarten Preise getroffen haben, indem sie diese z. B. den Kunden ankündigten, ihre Mitarbeiter anwiesen, sie als Verhandlungsgrundlage zu benutzen, und die Anwendung durch ihre Konkurrenten sowie ihren eigenen Vertrieb überwachten (Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg. 2006, II‑5169, Rn. 285). Die Klägerin räumt ein, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass dieses Kriterium bei der streitigen Zuwiderhandlung erfüllt war.

70      Bei dem Kriterium der konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt geht es um die tatsächlichen Auswirkungen, die die umgesetzte Zuwiderhandlung auf dem relevanten Markt auf den Wettbewerb hat. Zwar ist die Umsetzung der Zuwiderhandlung ein maßgeblicher Umstand, der angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls für die Feststellung genügen kann, dass die betreffende Zuwiderhandlung konkrete Auswirkungen auf den Markt gehabt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Rn. 148, und Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Rn. 69 angeführt, Rn. 283 bis 288). Die Durchführung einer Vereinbarung ist aber nicht zwangsläufig mit realen Auswirkungen verbunden (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 110; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg. 2006, II‑3435, Rn. 157). Das Kriterium der etwaigen Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis und das Kriterium der konkreten Auswirkungen auf den Markt sind also durchaus verschieden, und es kann nicht vermutet werden, dass mit dem ersten automatisch auch das zweite erfüllt ist.

71      Ziff. 22 der Leitlinien nennt ausdrücklich das erste dieser beiden Kriterien als einen jener Umstände, zu deren Berücksichtigung sich die Kommission selbst verpflichtet hat, bei der Entscheidung, ob der bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße zu berücksichtigende Anteil des mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsatzes sich im oberen oder im unteren Bereich der bis 30 % reichenden in Ziff. 21 der Leitlinien vorgesehenen Bandbreite befinden soll. Die Leitlinien sehen hingegen nicht vor, dass bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt zu berücksichtigen wären. Daran ändert auch Ziff. 5 der Leitlinien nichts, nach der „die Dauer der Zuwiderhandlung … zwangsläufig die potenziellen Auswirkungen dieser Zuwiderhandlung auf dem Markt beeinflusst“. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, soll mit dieser Ziffer nämlich nur gerechtfertigt werden, dass der gemäß den Ziff. 19 bis 23 der Leitlinien festgesetzte Anteil am Umsatz gemäß Ziff. 24 der Leitlinien mit der Anzahl der Jahre multipliziert wird, die das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war.

72      Mithin kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie dadurch gegen die Leitlinien verstoßen hätte, dass sie in der angefochtenen Entscheidung die etwaigen konkreten Auswirkungen der streitigen Zuwiderhandlung auf den Markt nicht geprüft und eine solche Prüfung bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße nicht berücksichtigt hat.

73      In diesem Zusammenhang weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998) in Titel 1 Abschnitt A Abs. 1 ausdrücklich vorsahen, dass sie bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar waren, zu berücksichtigen hatte. Die Rechtsprechung, auf die sich die Klägerin beruft, betrifft Fälle, in denen die Leitlinien von 1998 angewandt wurden (Urteile Degussa/Kommission, oben in Rn. 66 angeführt, Rn. 214, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 108).

74      Die Kommission darf zwar nicht von Vorschriften abweichen, die sie sich selbst auferlegt hat, es sei denn, sie begründet dies mit Erwägungen, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind; es steht ihr aber frei, diese Vorschriften abzuändern oder zu ersetzen. In einem Fall, auf den – wie es bei der streitigen Zuwiderhandlung der Fall ist, die nach Ziff. 38 der Leitlinien ratione temporis unter diese fällt – die neuen Vorschriften anwendbar sind, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung ein in diesen neuen Vorschriften nicht vorgesehenes Kriterium nicht geprüft zu haben, nur weil es nach den alten zu prüfen war (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T‑352/09, Rn. 93).

75      Die Klägerin macht aber geltend, die Kommission habe bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die Kommission auch die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf die betroffenen Märkte prüfen und der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße zugrunde legen müssen.

76      Hierzu ist festzustellen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen nach ständiger Rechtsprechung anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (vgl. Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Rn. 69 angeführt, Rn. 238 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Kommission ist daher dadurch, dass sie in den Leitlinien ihre Vorgehensweise bei der Bewertung der Schwere eines Verstoßes präzisiert hat, nicht daran gehindert, die Schwere umfassend anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls einschließlich der Gesichtspunkte zu beurteilen, die in den Leitlinien nicht ausdrücklich erwähnt sind (Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Rn. 69 angeführt, Rn. 237).

77      Folglich war die Kommission dadurch, dass die Leitlinien nicht ausdrücklich vorsehen, dass bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung zur Festlegung des Grundbetrags der Geldbuße die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt zu prüfen wären, nicht daran gehindert, im vorliegenden Fall auch diesen Umstand zu prüfen.

78      Ein Kläger kann sich, wenn er sich gegen die Höhe der gegen ihn wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße wendet, aber nicht auf die Behauptung beschränken, die Kommission hätte bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung auch den einen oder anderen Umstand prüfen müssen, dessen Prüfung in den Leitlinien nicht vorgesehen ist. Er muss auch dartun, inwiefern eine solche Prüfung die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung geändert und die Verhängung einer niedrigeren Geldbuße gerechtfertigt hätte.

79      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin dies nicht getan. Ihr knappes und allgemein gehaltenes Vorbringen zu diesem Punkt (vgl. oben, Rn. 68) geht nicht über bloße Behauptungen hinaus. Die Klägerin hat nicht im Einzelnen dargelegt, inwiefern sie im Verwaltungsverfahren dargetan hätte, dass die Kunden auf den relevanten Märkten durch die erwiesene Umsetzung des Kartells keinen Schaden erlitten hätten; sie hat auch keine entsprechenden Beweismittel vorgelegt.

80      Die nicht belegten Behauptungen der Klägerin reichen auch nicht aus, um etwaige konkrete Auswirkungen auf den relevanten Markt auszuschließen. Dass die Kunden der Kartellteilnehmer in dem vom Kartell betroffenen Zeitraum Rekordgewinne erzielt haben, wie die Klägerin behauptet, schließt eine Beeinflussung der von den Kunden gezahlten Preise durch das Kartell nämlich nicht aus. Es ist durchaus denkbar, dass sich die Kunden bei den von dem Kartell betroffenen Reagenzien recht kostenunempfindlich zeigten und ihre Marktmacht und Unabhängigkeit von den Kartellteilnehmern nicht ausnutzten, um günstigere Preise zu erwirken, weil sie im Zeitraum der Zuwiderhandlung aus anderen, mit der allgemeinen konjunkturellen Entwicklung zusammenhängenden Gründen sehr rentabel waren. Zu den häufigen „Betrügereien“, auf die die Klägerin verweist, ist überdies festzustellen, dass die Klägerin unabhängig von etwaigen Betrügereien, wie sie bei einer Zuwiderhandlung der vorliegenden Art keineswegs ungewöhnlich sind, selbst einräumt, dass die streitige Zuwiderhandlung im Großen und Ganzen umgesetzt worden ist.

81      Im Übrigen sind die Auswirkungen einer wettbewerbswidrigen Praxis nach der in Rn. 62 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der Geldbuße kein ausschlaggebendes Kriterium. Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich wie hier dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Preisfestsetzung und die Marktaufteilung handelt.

82      Somit genügt das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Teils des Klagegrundes nicht für den Beweis, dass die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Schwere der streitigen Zuwiderhandlung in irgendeiner Weise fehlerhaft wäre. Im Übrigen ist im Hinblick auf eine etwaige Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung aus denselben Gründen und in Anbetracht der allgemeinen Bemerkung in Rn. 26 des vorliegenden Urteils festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin nicht den Schluss zulässt, dass der Grundbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße, den die Kommission nach der in den Leitlinien angegebenen Methode festgesetzt hat, unangemessen hoch wäre.

83      Daher ist auch der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des Klagegrundes: fehlerhafte Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung des relevanten Marktes

84      Die Klägerin beruft sich auf eine Entscheidung der Kommission in einer anderen Wettbewerbssache, in der eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt worden sei, weil sich die Zuwiderhandlung auf einen eher kleinen Markt bezogen habe. Sie macht mit bezifferten Angaben zum Gesamtumsatz auf den von der streitigen Zuwiderhandlung betroffenen und anderen Märkten des Chemikaliensektors geltend, dass es sich im vorliegenden Fall um wirtschaftlich unbedeutende Märkte handele. Die Kommission habe es rechtswidrig unterlassen, diesen Aspekt bei der Bemessung der Geldbuße mindernd zu berücksichtigen.

85      Hierzu ist festzustellen, dass sich der Grundbetrag der Geldbuße nach der in den Leitlinien für seine Festsetzung dargelegten Methode (vgl. oben, Rn. 7) aus einem Anteil an dem mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsatz, multipliziert mit der Anzahl der Jahre, die das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, und der Eintrittsgebühr, die aus einem Prozentsatz des genannten Umsatzes besteht, zusammensetzt.

86      Wie die Kommission zu Recht geltend macht, trägt die im vorliegenden Fall für die Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße angewandte Methode gleichsam automatisch der mehr oder weniger großen wirtschaftlichen Bedeutung des relevanten Marktes im Verhältnis zu anderen Märkten Rechnung, da sich diese zwangsläufig in dem mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsatz niederschlägt und somit in einem mehr oder weniger hohen Grundbetrag der Geldbuße. In Fällen, in denen die genannte Methode angewandt worden ist, ist es daher nicht erforderlich, eine zusätzliche Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren, um der behaupteten geringeren Bedeutung des relevanten Marktes Rechnung zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob die Berücksichtigung dieses Umstands gerechtfertigt oder angemessen ist.

87      Bei der früheren Entscheidung der Kommission, auf die sich die Klägerin beruft, handelt es sich um die Entscheidung vom 9. Dezember 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP IV/E‑2/37.533 – Cholinchlorid) (ABl. 2005, L 190, S. 22). Da sie 2004 erlassen wurde, wurden die mit ihr verhängten Geldbußen nach einer anderen Methode festgesetzt als der gemäß den Leitlinien von 2006. Aus dieser Entscheidung lässt sich daher für die Rechtmäßigkeit und die Angemessenheit der im vorliegenden Fall gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße nichts herleiten. Jedenfalls bildet die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen (Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C‑167/04 P, Slg. 2006, I‑8935, Rn. 205, und vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, Slg. 2009, I‑8681, Rn. 233).

88      Im Übrigen hat das Gericht, worauf die Kommission zu Recht hinweist, im Urteil vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission (T‑44/00, Slg. 2004, II‑2223, Rn. 229), die Auffassung, dass sich die Höhe der Geldbuße unmittelbar nach der Größe des betroffenen Marktes zu richten habe, ausdrücklich zurückgewiesen. Es hat festgestellt, dass dieser Umstand nur einen Faktor unter anderen darstellt und die gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße nach den einschlägigen Bestimmungen in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung so zu bemessen ist, dass sie zu der Zuwiderhandlung – bei deren Gesamtwürdigung und unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere, für deren Beurteilung nach der in Rn. 76 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung sehr viele Faktoren zu berücksichtigen sind – im Verhältnis steht.

89      Die Klägerin hat sich ferner auf das Urteil Groupe Danone/Kommission (oben in Rn. 70 angeführt, Rn. 191) berufen. Darin heißt es aber, dass der absolute Wert des betreffenden Absatzes ebenfalls einen relevanten Gradmesser für die Schwere der Zuwiderhandlung darstellt, da er genau die wirtschaftliche Bedeutung der Geschäftsvorgänge wiedergibt, die dem normalen Wettbewerb durch die Zuwiderhandlung entzogen werden sollen. Nicht nur, dass diese Erwägung das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Teils des Klagegrundes nicht stützt; sie bestätigt sogar die Geeignetheit der in den Leitlinien dargelegten Methode der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße, wonach sich dieser nach dem mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsatz richtet.

90      Der Kommission kann somit nicht vorgeworfen werden, im vorliegenden Fall die gegen die Klägerin zu verhängende Geldbuße, die sie nach der in den Leitlinien angegebenen Methode berechnet hat, nicht wegen der behaupteten geringeren wirtschaftlichen Bedeutung der von der streitigen Zuwiderhandlung betroffenen Märkte ermäßigt zu haben. Im Hinblick auf die Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung im Bereich der Geldbußen ist überdies festzustellen, dass nichts, was die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Teils des Klagegrundes vorbringt, den Schluss zulässt, dass die in der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Geldbuße unangemessen hoch wäre. Auch der dritte Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil des Klagegrundes: fehlerhafte Beurteilung der relativen Schwere des Tatbeitrags der Klägerin

91      Die Klägerin weist darauf hin, dass bei Zuwiderhandlungen, die von mehreren Unternehmen begangen worden seien, die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen sei. Im vorliegenden Fall lägen aber mehrere Umstände vor, die der Kommission bekannt seien und bewiesen, dass ihr Tatbeitrag gering gewesen sei. Erstens habe die Zuwiderhandlung auf Initiative eines anderen Unternehmens, Almamet, begonnen und sei von diesem betrieben worden. Sie, die Klägerin, sei zwar Teilnehmerin, keinesfalls aber eine treibende Kraft der Zuwiderhandlung gewesen. Zweitens sei sie nach dem von dem Kartell betroffenen Umsatz, der bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt worden sei, die kleinste Kartellteilnehmerin gewesen. Auch sei sie von den anderen Kartellteilnehmern bedrängt worden, Magnesium von einem weiteren Kartellteilnehmer, dem Ecka-Konzern, zu beziehen. Sie sei somit nur eine unbedeutende Kartellteilnehmerin gewesen, die von den anderen Teilnehmern im Rahmen der Zusammentreffen wirtschaftlich unter Druck gesetzt worden sei. Drittens weise sie eine im Vergleich zu den meisten anderen Kartellteilnehmern viel geringere Gesamtunternehmensgröße auf. Alle diese Umstände hätten sich in der angefochtenen Entscheidung mindernd auf die Schwere ihres Tatbeitrags auswirken müssen, so dass bei ihr ein niedrigerer Grundbetrag hätte festgesetzt werden müssen.

92      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass, wie die Klägerin geltend macht, bei Zuwiderhandlungen, die von mehreren Unternehmen begangen worden sind, nach ständiger Rechtsprechung für die Bemessung der Geldbußen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens zu prüfen ist, wobei insbesondere festzustellen ist, welche Rolle es bei der Zuwiderhandlung während der Dauer seiner Beteiligung an dieser gespielt hat. Dies ist die logische Folge des Grundsatzes der Individualität der Strafen und Sanktionen, wonach ein Unternehmen nur für Handlungen bestraft werden darf, die ihm individuell zur Last gelegt werden; dieser Grundsatz gilt für alle Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen nach den unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln führen können (vgl. Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 70 angeführt, Rn. 277 und 278 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

93      Gerade im Hinblick auf diese Grundsätze sehen die Leitlinien in ihren Ziff. 28 und 29 aber eine Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße bei Vorliegen bestimmter erschwerender oder mildernder Umstände bei den einzelnen Unternehmen vor, worauf die Kommission zu Recht hinweist. Die Methode, für die sich die Kommission in den Leitlinien entschieden hat, nämlich bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße bei allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen denselben Prozentsatz des mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsatzes zugrunde zu legen und den auf diese Weise ermittelten Grundbetrag bei den einzelnen Unternehmen je nach den bei ihnen jeweils vorliegenden erschwerenden oder mildernden Umständen nach oben bzw. unten anzupassen, um der relativen Schwere der jeweiligen Beteiligung am Kartell Rechnung zu tragen, ist im Übrigen nicht zu beanstanden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone‑Lorraine/Kommission, T‑73/04, Slg. 2008, II‑2661, Rn. 100, und Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 58).

94      Es ist aber zu prüfen, ob die von der Klägerin im Rahmen ihres Vorbringens zum vorliegenden Teil des Klagegrundes angeführten Umstände die Verhängung einer niedrigeren Geldbuße als der in der angefochtenen Entscheidung verhängten rechtfertigen. Letzten Endes bleibt es sich gleich, ob gegen die Klägerin eine niedrigere Geldbuße aufgrund der Festsetzung eines niedrigeren Grundbetrags der Geldbuße oder der Anerkennung von mildernden Umständen hätte verhängt werden müssen.

95      Was als Erstes die Rolle als Anführer angeht, die Almamet gespielt haben soll, ist festzustellen, dass die Rolle als Anführer oder Anstifter des Verstoßes gemäß Ziff. 28 letzter Gedankenstrich der Leitlinien einen erschwerenden Umstand darstellt, der eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße rechtfertigen kann. Die in Rede stehende Behauptung der Klägerin rechtfertigte, wenn sie zuträfe, also eher eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße bei Almamet als eine Verringerung dieses Betrags bei der Klägerin. Diese Feststellung genügt aber nicht bereits, um die genannte Rüge der Klägerin von vornherein als ins Leere gehend zurückzuweisen. Bei einer Ungleichbehandlung mehrerer an einer Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen, die daraus resultiert, dass die Schwere des wettbewerbswidrigen Verhaltens der einen gegenüber der Schwere des wettbewerbswidrigen Verhaltens der anderen unterbewertet worden ist, kann die angemessenste Lösung je nach den Umständen des Einzelfalls darin bestehen, dass die Geldbuße bei diesen anderen herabgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

96      Es kann dahinstehen, ob die in der vorstehenden Randnummer angeführte Rechtsprechung auf den Fall der Klägerin Anwendung findet; die genannte Rüge ist in jedem Fall als unbegründet zurückzuweisen.

97      Die Klägerin stützt ihre Behauptung, Almamet sei Anführerin des Kartells gewesen, nämlich allein darauf, dass nahezu alle Zusammenkünfte von diesem Unternehmen organisiert worden seien. Sie verweist insoweit auf die Rn. 64 und 67 der angefochtenen Entscheidung, aus denen hervorgehe, dass die ersten beiden Zusammenkünfte des Kartells in den Geschäftsräumen von Almamet stattgefunden hätten und von einem Verantwortlichen dieses Unternehmens organisiert worden seien.

98      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass aus den beiden genannten Randnummern der angefochtenen Entscheidung in der Tat hervorgeht, dass die Calciumcarbidpulver betreffenden Zusammenkünfte vom 22. April 2004 und vom 7. September 2004 in den Geschäftsräumen von Almamet stattfanden. Hingegen ist die Behauptung, alle Zusammenkünfte des Kartells seien von diesem Unternehmen organisiert worden, unzutreffend.

99      Aus Rn. 69 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass bei der Zusammenkunft vom 7. September 2004 von den Teilnehmern, u. a. der Klägerin, vereinbart wurde, regelmäßig solche Zusammenkünfte abzuhalten und deren verwaltungstechnische Organisation reihum zu übernehmen. In den Rn. 70 bis 89 der angefochtenen Entscheidung ist dann von neun weiteren Calciumcarbidpulver betreffenden Zusammenkünften die Rede, die von verschiedenen Kartellteilnehmern organisiert wurden. In Rn. 78 der angefochtenen Entscheidung wird, ohne dass dies von der Klägerin bestritten würde, festgestellt, dass die Klägerin die siebte Zusammenkunft, die am 22. November 2005 in Wien (Österreich) stattfand, selbst organisierte. Weiter heißt es in Rn. 90 der angefochtenen Entscheidung, dass bei der elften und letzten Zusammenkunft zu dem genannten Produkt vereinbart worden sei, dass die Klägerin für die Organisation der nächsten Zusammenkunft (in der Folge abgesagt, vgl. Rn. 91 der angefochtenen Entscheidung) zuständig sei, die am 9. Januar 2007 in Wien stattfinden sollte. Die Klägerin hatte hierzu bereits in einem Hotel reserviert.

100    In Bezug auf Calciumcarbidgranulat hat die Kommission in Rn. 98 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die erste Zusammenkunft am 7. April 2004 in einem Hotel in Slowenien stattfand und von TDR‑Metalurgija d.d organisiert wurde. Außer diesem Unternehmen nahmen an der Zusammenkunft nur die Klägerin und Novácke chemické závody a.s teil. In Rn. 99 der angefochtenen Entscheidung ist von zwei weiteren Zusammenkünften dieser drei Calciumcarbidgranulat-Hersteller in Bratislava (Slowakei) die Rede. Die Kommission ergänzt aber, dass Calciumcarbidgranulat betreffende Fragen auch im Rahmen der Zusammenkünfte über Calciumcarbidpulver oder im Rahmen spezieller Zusammenkünfte im Anschluss an diese erörtert wurden (vgl. Rn. 101 und 108 der angefochtenen Entscheidung).

101    Zu den Zusammenkünften des Magnesium betreffenden Teils des Kartells, an dem sich die Klägerin nicht beteiligt hat, stellt die Kommission in Rn. 115 der angefochtenen Entscheidung fest, dass sie von den drei Unternehmen, die daran teilgenommen hätten, u. a. Almamet, abwechselnd organisiert und bezahlt worden seien.

102    Zu dem Vorbringen, Almamet sei Anführer oder Anstifter des Verstoßes, weil sie die ersten beiden Zusammenkünfte organisiert habe, ist festzustellen, dass das Gericht im Urteil Novácke chemické závody/Kommission (oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 77 bis 79), das eine Klage betrifft, die ein anderes an demselben Kartell beteiligtes Unternehmen gegen die angefochtene Entscheidung erhoben hatte, bereits ein entsprechendes Vorbringen geprüft und zurückgewiesen hat.

103    Das Gericht hat festgestellt, dass sich aus dem 54. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass die Vereinbarung über Calciumcarbidpulver nach Auffassung der Kommission auf die rückläufige Tendenz des Produktpreises seit Anfang des 21. Jahrhunderts bei gleichzeitigem Anstieg der Herstellungskosten und Rückgang der Nachfrage zurückzuführen war. Nach dem 104. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ging man von einer ähnlichen Entwicklung auf dem Calciumcarbidgranulatmarkt aus. In diesem Erwägungsgrund wird ein „Mitarbeiter von Akzo Nobel“ zitiert, der für alle Anbieter von Calciumcarbidgranulat „Preiserhöhungen [als] dringend nötig“ bezeichnet habe. Zu Magnesium, das ebenfalls für die Stahlindustrie bestimmt ist und Calciumcarbidpulver ersetzen kann, stellt die Kommission im 113. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, dass die Nachfrage danach steige, fügt aber hinzu, dass „die Anbieter doch die … steigende Marktmacht ihrer Abnehmer zu spüren“ bekommen hätten und zudem zunehmendem Druck durch neue chinesische Wettbewerber auf dem Markt ausgesetzt seien.

104    Das Gericht hat die Ansicht vertreten, dass unter diesen Umständen unerheblich ist, wer die Initiative für die Ausrichtung einer ersten Zusammenkunft ergriff, da darin nur die gemeinsame Absicht mehrerer Hersteller des betreffenden Produkts zum Ausdruck kam. Das Vorbringen, die Kommission habe zu Unrecht bei bestimmten anderen Kartellteilnehmern, u. a. Almamet, keinen erschwerenden Umstand wegen ihrer Eigenschaft als Anführer oder Anstifter der Zuwiderhandlung festgestellt, hat es dementsprechend zurückgewiesen.

105    Aus diesen Gründen, die durch das Vorbringen der Klägerin in keiner Weise in Zweifel gezogen werden, ist auch die entsprechende Rüge, die die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erhebt, als unbegründet zurückzuweisen.

106    Was als Zweites die Behauptung der Klägerin angeht, sie sei bezogen auf den mit den relevanten Produkten erzielten Umsatz die kleinste Kartellteilnehmerin, ist festzustellen, dass dieser Umstand bei der in den Leitlinien gewählten Methode der Berechnung des Grundbetrags, wonach sich dieser nach dem mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsatz richtet, ausreichend berücksichtigt wird. Ein niedrigerer Umsatz auf dem relevanten Markt führt automatisch zur Festsetzung eines niedrigeren Grundbetrags.

107    Zu dem Vorbringen der Klägerin, sie sei eine „unbedeutende Teilnehmerin“ des Kartells, ist festzustellen, dass eine „ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum“ in Teil 3 erster Gedankenstrich der Leitlinien von 1998 ausdrücklich als mildernder Umstand vorgesehen war, aber nicht in die nicht abschließende Liste der mildernden Umstände in Ziff. 29 der Leitlinien übernommen wurde.

108    Selbst wenn die Anerkennung eines solchen mildernden Umstands unter der Geltung der neuen Leitlinien möglich gewesen wäre, erfüllte die Klägerin jedenfalls nicht die entsprechenden Voraussetzungen. Wie das Gericht im Urteil vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission (T‑220/00, Slg. 2003, II‑2473, Rn. 167 und 168), entschieden hat, impliziert eine ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum, dass sich das betroffene Unternehmen nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrige(n) Absprache(n) teilgenommen hat. Als Anhaltspunkt für die passive Rolle eines Unternehmens innerhalb eines Kartells kann berücksichtigt werden, dass es im Vergleich zu den gewöhnlichen Mitgliedern des Kartells deutlich seltener an den Besprechungen teilgenommen hat, dass es spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt.

109    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber an allen die beiden von ihr vertriebenen Produkte – Calciumcarbidpulver und ‑granulat – betreffenden Zusammenkünften des Kartells teilgenommen (vgl. Rn. 64 bis 88, 98 und 99 der angefochtenen Entscheidung). Sie hat sogar eine Zusammenkunft organisiert und die Verantwortung für die Organisation einer weiteren übernommen (vgl. oben, Rn. 99). Außerdem geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass ihre Mitwirkung bei den Zusammenkünften, bei denen sie anwesend war, mit der der anderen Teilnehmer vergleichbar war. Den genannten Randnummern der angefochtenen Entscheidung ist nämlich zu entnehmen, dass die Teilnehmer der verschiedenen Zusammenkünfte Angaben zu ihren Absatzmengen machten und sodann die Tabelle der Aufteilung des Marktes aktualisiert wurde. Ferner wurden die anzuwendenden Preise erörtert und gelegentlich Preiserhöhungen beschlossen (vgl. z. B. Rn. 67 und 68 der angefochtenen Entscheidung). Außerdem geht aus Rn. 83 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass ein weiterer Kartellteilnehmer, der an der Zusammenkunft vom 25. April 2006 nicht teilnehmen konnte, der Klägerin seine Zahlen vorher meldete, damit diese sie den anderen Kartellteilnehmern bei der Zusammenkunft mitteile. Nichts lässt somit darauf schließen, dass das Verhalten der Klägerin passiv und ihre Rolle bei der Zuwiderhandlung „unbedeutend“ oder, ganz allgemein, anders als die der anderen Kartellteilnehmer gewesen wäre.

110    Schließlich ist zu der Behauptung der Klägerin, sie sei von den anderen Kartellteilnehmern „bedrängt“ worden, Magnesium von einem Kartellteilnehmer zu beziehen, festzustellen, dass die Klägerin nicht darlegt, in welcher Weise und mit welchen Mitteln die anderen Kartellteilnehmer ihr eine solche Verpflichtung haben auferlegen können, und ein solcher Umstand, selbst wenn er erwiesen wäre, die Schwere ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung überhaupt nicht mindert. Im Übrigen hat das Gericht, worauf die Kommission zu Recht hinweist, bereits entschieden, dass ein Unternehmen, auf das Druck ausgeübt wird, dem Kartell beizutreten, die zuständigen Behörden darüber informieren kann, statt sich dem Kartell anzuschließen, und sich daher nicht auf diesen Druck berufen kann, um eine Ermäßigung der gegen es verhängten Geldbuße zu erlangen (Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑236/01, T‑239/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg. 2004, II‑1181, Rn. 344).

111    Als Drittes kann die Klägerin auch mit ihrem Vorbringen, sie weise im Vergleich zu den meisten anderen Kartellteilnehmern eine viel geringere Gesamtunternehmensgröße auf, keinen Erfolg haben. Zum einen wird die Kommission nach Ziff. 30 der Leitlinien besonders darauf achten, dass die Geldbußen eine ausreichend abschreckende Wirkung entfalten, und kann zu diesem Zweck die Geldbuße gegen Unternehmen erhöhen, die besonders hohe Umsätze mit Waren oder Dienstleistungen, die nicht mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen, erzielt haben. Zum anderen kann die Kommission nach Ziff. 35 der Leitlinien unter außergewöhnlichen Umständen auf Antrag die fehlende Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in einem gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld berücksichtigen. Mithin können bei der Festsetzung der Geldbuße nach den Leitlinien unter ganz bestimmten Voraussetzungen die erhebliche Gesamtgröße bzw. die eingeschränkte Leistungsfähigkeit eines an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln beteiligten Unternehmens berücksichtigt werden.

112    Über diese Möglichkeiten hinaus hat ein Unternehmen jedoch nur deshalb, weil seine Gesamtgröße viel niedriger ist als die anderer an derselben Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen, keinen Anspruch auf Ermäßigung der gegen es verhängten Geldbuße. Der Gerichtshof hat im Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Rn. 312), nämlich entschieden, dass die Kommission bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen anhand von Schwere und Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung nicht verpflichtet war, für den Fall, dass gegen mehrere an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf ihren Gesamtumsatz zum Ausdruck kommen.

113    Da die Klägerin, um eine Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße zu erhalten, lediglich geltend gemacht hat, dass ihre Gesamtgröße erheblich niedriger sei als die anderer an derselben Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen, ist dieses Vorbringen und damit der vierte Teil des ersten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen. Außerdem ist im Hinblick auf eine etwaige Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung aus denselben Gründen und in Anbetracht der allgemeinen Bemerkung in Rn. 26 des vorliegenden Urteils festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin nicht den Schluss zulässt, dass der Grundbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße, der von der Kommission nach der in den Leitlinien angegebenen Methode festgesetzt wurde, unangemessen hoch wäre.

 Zum fünften Teil des Klagegrundes: fehlende Berücksichtigung der Teilnahme der Klägerin nur an Teilen der Zuwiderhandlung

114    Die Klägerin weist darauf hin, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen sei, dass es sich bei den in Rede stehenden Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen um eine einzige, fortdauernde Zuwiderhandlung gehandelt habe. Sie habe sich aber nur in Bezug auf zwei der drei relevanten Produkte, nämlich Calciumcarbidgranulat und ‑pulver, an der Zuwiderhandlung beteiligt, wie die Kommission selbst eingeräumt habe. Nach der Rechtsprechung sei eine solche teilweise Beteiligung bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen, was die Kommission im vorliegenden Fall unterlassen habe. Die Kommission hätte in ihrem Fall den Grundbetrag der Geldbuße verringern müssen, um zu berücksichtigen, dass sie sich nur in Bezug auf zwei der drei relevanten Produkte an der Zuwiderhandlung beteiligt habe. Im Übrigen sei die Festsetzung ein und desselben Grundbetrags für alle an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen rechtswidrig, weil der Grundbetrag der gegen jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen zu verhängenden Geldbuße die Unterschiede hinsichtlich des Tatbeitrags eines jeden von ihnen und somit das Ausmaß der Schwere der Zuwiderhandlung, das ihnen zur Last gelegt werden könne, widerspiegeln müsse.

115    Es trifft zu, dass die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatbestandsmerkmalen eines Kartells beteiligt hat, zwar für den Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung dieses Unternehmens irrelevant ist, dieser Gesichtspunkt aber bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Rn. 86).

116    Die in den Leitlinien dargelegte Methode der Festsetzung der Geldbuße, wie sie in Rn. 7 des vorliegenden Urteils zusammengefasst ist, erfüllt aber voll und ganz die Anforderungen dieser Rechtsprechung. Wie die Kommission in Rn. 296 der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, richtet sich der Grundbetrag der Geldbuße nach den mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsätzen des betroffenen Unternehmens, was bedeutet, dass nur die Umsätze mit Produkten berücksichtigt werden, in Bezug auf die sich das betroffene Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt hat. Im Fall der Klägerin sind nur die Umsätze mit Calciumcarbidpulver und ‑granulat berücksichtigt worden, wie Rn. 288 der angefochtenen Entscheidung bestätigt.

117    Im Übrigen trifft die Behauptung der Klägerin, für alle an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen sei derselbe Grundbetrag festgesetzt worden, nicht zu. Der Grundbetrag wird bei jedem Unternehmen auf der Grundlage der Umsätze berechnet, die es selbst im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung erzielt hat. Für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen wird also ein anderer Grundbetrag festgesetzt. Rn. 308 der angefochtenen Entscheidung, die eine Tabelle enthält, in der die für die einzelnen an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen festgesetzten Grundbeträge der Geldbuße zusammengestellt sind, bestätigt im Übrigen, dass dies im vorliegenden Fall so geschehen ist.

118    Folglich ist der fünfte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen. Im Übrigen ist im Hinblick auf eine etwaige Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung in Anbetracht der allgemeinen Bemerkung in Rn. 26 des vorliegenden Urteils festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin nicht den Schluss zulässt, dass der Grundbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße, der von der Kommission nach der in den Leitlinien angegebenen Methode festgesetzt wurde, unangemessen hoch wäre.

 Zum sechsten Teil des Klagegrundes: Rechtsfehler und Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der Festsetzung der Eintrittsgebühr

119    Als Erstes macht die Klägerin geltend, es liege insofern eine Verletzung der Begründungspflicht vor, als die Kommission die Festsetzung des für die Bestimmung der Eintrittsgebühr maßgeblichen Prozentsatzes auf 17 % nicht ausreichend begründet habe. Die Kommission habe die Begründungspflicht, wie sie in der Rechtsprechung definiert sei, verletzt, da sie bloße Leerformeln verwendet habe und auf den entscheidenden Aspekt bei der Festlegung der Eintrittsgebühr, nämlich die in Ziff. 25 der Leitlinien genannte Abschreckungswirkung, und auf die Gründe, die sie dazu veranlasst hätten, den für eine entsprechende Abschreckung nötigen Betrag mit 17 % festzusetzen, überhaupt nicht eingegangen sei.

120    Der Umfang der Begründungspflicht aus Art. 253 EG ist in den Rn. 28 bis 30 des vorliegenden Urteils dargelegt worden. Was speziell den Umfang dieser Pflicht bei der Bemessung einer wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße betrifft, ist das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, nach ständiger Rechtsprechung beachtet, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Gesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu beurteilen, und die Beurteilungskriterien, die sie hierbei in Anwendung der in ihren eigenen Leitlinien enthaltenen Regeln herangezogen hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2005, Brouwerij Haacht/Kommission, T‑48/02, Slg. 2005, II‑5259, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

121    Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Rn. 291 ff. der angefochtenen Entscheidung unter der Überschrift „Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße“ die Gesichtspunkte angegeben, die sie bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße einschließlich der Eintrittsgebühr bei den einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen jeweils berücksichtigt hat. Insbesondere hat sie in den Rn. 292 bis 296 der angefochtenen Entscheidung die Schwere der Zuwiderhandlung untersucht und insoweit u. a. festgestellt (Rn. 294), dass eine Zuwiderhandlung wie die im vorliegenden Fall „ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen [gehört]“. In den Rn. 297 und 298 der angefochtenen Entscheidung ist sie sodann auf den kumulierten Marktanteil der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen eingegangen (vgl. auch oben, Rn. 28 bis 34). Schließlich hat sie in den Rn. 299 und 300 der angefochtenen Entscheidung auf die räumliche Ausdehnung des Kartells abgestellt, die der in Rn. 1 des vorliegenden Urteils genannten entspricht, bzw. auf den Umstand, dass die rechtswidrigen Vereinbarungen „im Allgemeinen umgesetzt und überwacht [wurden]“.

122    Nach diesen Erwägungen hat die Kommission daraus in Rn. 301 der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Festsetzung des bei der Bemessung des Grundbetrags der Geldbuße zugrunde zu legenden Prozentsatzes die entsprechenden Schlüsse gezogen. Zu dem bei der Festsetzung der Eintrittsgebühr zugrunde zu legenden Prozentsatz hat sie in Rn. 306 der angefochtenen Entscheidung festgestellt:

„In Anbetracht der besonderen Umstände dieses Falles sollte unter Berücksichtigung der oben erörterten Kriterien in Bezug auf die Art der Zuwiderhandlung und die räumliche Ausdehnung ein Betrag von 17 % des Jahresumsatzes hinzugefügt werden.“

123    Anders als die Klägerin geltend macht, hat die Kommission die Wahl des Prozentsatzes von 17 % zur Festsetzung der Eintrittsgebühr in der angefochtenen Entscheidung also hinreichend begründet. Sie hat sich nicht auf Leerformeln beschränkt, sondern auf die dargestellten Erwägungen zur Schwere der Zuwiderhandlung (Rn. 292 bis 296) – wonach es sich um eine Zuwiderhandlung gehandelt hat, die ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen gehört – und zur räumlichen Ausdehnung der Zuwiderhandlung verwiesen. Die herangezogenen Kriterien sind also hinreichend genau angegeben, so dass die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht zurückzuweisen ist.

124    Als Zweites macht die Klägerin geltend, die Kommission hätte bei richtiger Beurteilung ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren berücksichtigen und dementsprechend eine niedrigere Eintrittsgebühr festsetzen oder sogar auf die Hinzufügung einer solchen Gebühr zum Grundbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße verzichten müssen. Sie verweist insoweit auf die Einführung eines internen Schulungsprogramms über Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht und die Krisensituation, in der sie sich im Zeitraum der Zuwiderhandlung befunden habe. Zudem habe sie als einziges der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen ihre Beteiligung ausdrücklich bereut.

125    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kommission die Eintrittsgebühr nach Ziff. 25 der Leitlinien dem Grundbetrag „hinzufügt“. Die Kommission hatte, anders als die Klägerin zu verstehen gibt, also überhaupt nicht darüber zu entscheiden, ob sie dem Grundbetrag der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße eine Eintrittsgebühr hinzufügt oder nicht. Nach der in den Leitlinien angegebenen Methode, an die sich die Kommission gehalten hat, ist dieser Betrag dem Grundbetrag hinzuzufügen.

126    Sodann geht aus Rn. 324 bzw. 329 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission das Vorbringen der Klägerin zur Einführung eines internen Schulungsprogramms und ihrer schwierigen wirtschaftlichen Situation im Zeitraum der Zuwiderhandlung im Rahmen der Prüfung gegebenenfalls bei den einzelnen Kartellteilnehmern anzuerkennender mildernder Umstände geprüft hat.

127    Die in Ziff. 25 der Leitlinien genannte Eintrittsgebühr ist Teil des Grundbetrags der Geldbuße, der, wie aus Ziff. 19 der Leitlinien hervorgeht, der Schwere der Zuwiderhandlung und nicht der relativen Schwere der Beteiligung jedes der betreffenden Unternehmen an ihr Rechnung tragen muss. Dies muss nach der Rechtsprechung im Rahmen einer möglichen Anwendung erschwerender oder mildernder Umstände geprüft werden. Es steht der Kommission daher frei, den Prozentsatz vom Umsatz nach Ziff. 25 der Leitlinien, wie auch den Satz nach Ziff. 21 der Leitlinien, für alle Kartellmitglieder in derselben Höhe festzusetzen (vgl. Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

128    Mithin kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dadurch einen Rechtsfehler begangen oder gegen ihre eigenen Leitlinien verstoßen zu haben, dass sie bei der Klägerin zur Festsetzung der Eintrittsgebühr unter Berücksichtigung der geltend gemachten besonderen Umstände ihres Falls (vgl. oben, Rn. 124) keinen niedrigeren Prozentsatz des Umsatzes als 17 % festgesetzt hat. Diese Umstände waren im Rahmen der Prüfung gegebenenfalls bei der Klägerin anzuerkennender mildernder Umstände zu berücksichtigen; wie bereits ausgeführt (vgl. oben, Rn. 126), wird in der angefochtenen Entscheidung in diesem Zusammenhang auf zwei der genannten Umstände eingegangen.

129    Die Kommission hat bei der Klägerin zwar keinen mildernden Umstand anerkannt. Die Frage, ob diese Beurteilung fehlerhaft ist, weil das genannte Vorbringen der Klägerin die Anerkennung solcher Umstände rechtfertigte, ist aber im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu prüfen, mit dem die Klägerin rügt, die Kommission habe gerade insofern einen Rechtsfehler begangen. Im Übrigen wiederholt und erweitert die Klägerin im Rahmen ihres Vorbringens zur Stützung des zweiten Klagegrundes dieses Vorbringen.

130    Als Drittes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe mit der Festsetzung der Eintrittsgebühr „in gleicher Höhe für alle an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen“ gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Das Erfordernis einer Abschreckung sei bei jenen Unternehmen größer, die bereits in der Vergangenheit wiederholt an kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen beteiligt gewesen seien, was im vorliegenden Fall auf bestimmte Kartellteilnehmer, nämlich Akzo Nobel und die Degussa AG, zutreffe. Sie selbst sei in der Vergangenheit noch nie Adressatin einer Entscheidung der Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 81 EG gewesen. Der Gleichbehandlungs- und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hätten die Kommission u. a. aus diesem Grund dazu veranlassen müssen, bei ihr, der Klägerin, eine weitaus geringere Eintrittsgebühr festzusetzen als bei Akzo Nobel und Degussa. Im Übrigen sei bei der Festsetzung der Eintrittsgebühr auch das Verhältnis der Unternehmensgrößen der verschiedenen an einer Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen zu berücksichtigen. Insbesondere sei in der Rechtsprechung die Relevanz des Gesamtumsatzes eines Unternehmens für die Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kartellteilnehmer anerkannt. Die Klägerin weise aber nur einen Bruchteil der Unternehmensgröße und des Gesamtumsatzes der anderen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen, wie insbesondere Akzo Nobel und Degussa, auf. Die Kommission habe diese eklatanten Größenunterschiede bei der Festsetzung der Eintrittsgebühr missachtet. Bei richtiger Beurteilung hätte sie für sie einen wesentlich unter 17 % liegenden Prozentsatz festsetzen müssen.

131    Die Klägerin kann auch mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission, anders als die Klägerin behauptet, nicht bei jedem einzelnen Kartellteilnehmer dieselbe Eintrittsgebühr festgesetzt hat. Zwar hat sie bei allen Teilnehmern denselben, der Berechnung dieser Gebühr zugrunde zu legenden Prozentsatz (17 %) festgesetzt. Da die sogenannte „Eintrittsgebühr“ aber in einem Prozentsatz des Umsatzes besteht, der von den einzelnen Kartellmitgliedern im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung erzielt worden ist, fällt sie bei jedem von ihnen aufgrund der unterschiedlichen Umsätze, die sie erzielt haben, unterschiedlich aus (Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 58).

132    Was sodann die Wiederholungstäterschaft von Akzo Nobel und Degussa angeht, ist festzustellen, dass die Erwägungen in Rn. 127 des vorliegenden Urteils auch rechtfertigen, dass bei dem einen oder anderen an einer Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen festzustellende erschwerende Umstände (z. B. Wiederholungstäterschaft) in einem späteren Stadium der Festsetzung der Geldbuße, nach der Festsetzung des Grundbetrags, zu dem die Eintrittsgebühr gehört, berücksichtigt werden. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben, Rn. 7), sehen die Leitlinien der Kommission nämlich u. a. eine Anpassung des Grundbetrags nach oben vor, um erschwerende Umstände zu berücksichtigen. Die Wiederholungstäterschaft zählt zu den in Ziff. 28 erster Gedankenstrich der Leitlinien beispielhaft aufgezählten erschwerenden Umständen.

133    Im vorliegenden Fall hat die Kommission diesen erschwerenden Umstand bei Akzo Nobel und Degussa in der Tat festgestellt, wie aus den Rn. 309 und 310 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, und bei diesen Unternehmen den Grundbetrag der Geldbuße um 100 % bzw. 50 % erhöht.

134    Daher kann dem Vorbringen der Klägerin, bei ihr hätte bei der Festsetzung der Eintrittsgebühr ein niedriger Prozentsatz als bei den anderen Kartellteilnehmern, insbesondere den beiden genannten Wiederholungstätern, zugrunde gelegt werden müssen, nicht gefolgt werden.

135    Schließlich ist aus den in den Rn. 111 bis 113 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen festzustellen, dass auch die behaupteten Unterschiede zwischen der Klägerin und anderen Kartellteilnehmern hinsichtlich der Größe und des Gesamtumsatzes, unterstellt, sie wären erwiesen, es im Fall der Klägerin nicht gebieten würden, bei der Bestimmung der Eintrittsgebühr einen niedrigeren Prozentsatz zugrunde zu legen.

136    Somit ist der sechste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen. Im Übrigen ist im Hinblick auf die etwaige Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung in Anbetracht der allgemeinen Bemerkung in Rn. 26 des vorliegenden Urteils festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin nicht den Schluss zulässt, dass der Grundbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße, der von der Kommission nach der in den Leitlinien angegebenen Methode festgesetzt wurde, unangemessen hoch wäre. Infolgedessen ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: rechtswidrige Nichtberücksichtigung mildernder Umstände bei der Klägerin

137    Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei insoweit rechtswidrig, als die Kommission bei ihr wesentliche mildernde Umstände nicht berücksichtigt habe. Der Klagegrund gliedert sich in fünf Teile. Mit dem ersten wird auf die Nichtumsetzung der streitigen Vereinbarungen, das Fehlen einer Bereicherung der Klägerin und das Fehlen einer Schädigung der Verbraucher hingewiesen, mit dem zweiten die Nichtberücksichtigung der aktiven Zusammenarbeit der Klägerin gerügt, mit dem dritten die Nichtberücksichtigung des Geständnisses und der Reue der Klägerin, mit dem vierten die Nichtberücksichtigung der von der Klägerin getroffenen Compliance-Maßnahmen und mit dem fünften die Nichtberücksichtigung der Krisensituation des Sektors der Calciumcarbidproduktion und der Klägerin selbst.

 Vorbemerkungen

138    Wie bereits ausgeführt (vgl. oben, Rn. 92), ist bei Zuwiderhandlungen, die von mehreren Unternehmen begangen worden sind, für die Bemessung der Geldbußen die relative Schwere der Beteiligung jedes einzelnen Unternehmens zu prüfen.

139    Im Einklang mit dieser Erwägung sieht Ziff. 29 der Leitlinien eine Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße aufgrund bestimmter mildernder Umstände vor, die den jeweiligen betroffenen Unternehmen zuzuordnen sind. Diese Ziffer enthält insbesondere eine nicht abschließende Liste mildernder Umstände, die berücksichtigt werden können. Die Berücksichtigung anderer, nicht in der beispielhaften Aufzählung in Ziff. 29 der Leitlinien enthaltener Umstände bei der Ermäßigung der Geldbuße ist aber nicht ausgeschlossen, sofern sie die relative Schwere der Beteiligung der betreffenden Person oder Einheit mildern konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T‑400/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 61).

140    Bei der Prüfung der einzelnen Teile des vorliegenden Klagegrundes sind diese Vorbemerkungen zu berücksichtigen.

 Zum ersten Teil des Klagegrundes: Nichtumsetzung der streitigen Vereinbarungen, fehlende Bereicherung der Klägerin und keine Schädigung der Verbraucher

141    Im Rahmen des ersten Teils des Klagegrundes wiederholt die Klägerin im Wesentlichen das in den Rn. 66 bis 68 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Vorbringen. Die streitigen Vereinbarungen seien nur teilweise umgesetzt worden, und die Zuwiderhandlung habe keine Auswirkungen auf den Markt gehabt, die Kunden nicht geschädigt und den Teilnehmern nicht ermöglicht, einen unangemessenen Vorteil aus ihr zu ziehen. Diese von ihr geltend gemachten Umstände hätten von der Kommission als mildernde Umstände berücksichtigt und die Geldbuße entsprechend ermäßigt werden müssen.

142    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kommission in den Rn. 318 und 319 der angefochtenen Entscheidung Folgendes ausführt:

„(318) Wie in Randnr. (193) erwähnt, wurden die Vereinbarungen zwischen den Calciumcarbidanbietern und zwischen den Magnesiumanbietern umgesetzt. Während der gesamten Dauer des Kartells tauschten die Parteien vertrauliche Geschäftsinformationen aus, ordneten Kunden zu, vereinbarten die abgesprochenen Preiserhöhungen umzusetzen und diskutierten die Durchführung der Quotenabsprachen durch Aktualisierung ihrer Tabellen der Marktanteile. Die Vereinbarungen schlossen den weiteren Wettbewerb zwischen den Beteiligten nicht vollständig aus, und die Tatsache, dass es Rivalitäten und Betrügereien gab, ändert nichts an der Schlussfolgerung, dass die Vereinbarungen umgesetzt wurden und den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Calciumcarbid und Magnesiumgranulaten beschränkten.

(319) Außerdem hat keiner der Beteiligten für sich in Anspruch genommen, sich der Durchführung der rechtswidrigen Vereinbarungen vollständig entzogen zu haben. Insbesondere hat keiner der Teilnehmer Beweise dafür beigebracht, dass er sich der Durchführung der Vereinbarungen entzog, indem er sich wettbewerbskonform verhielt, oder dass er sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung des Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch dessen Funktionieren selbst gestört wurde. … Die Betrügereien führten nie zur Ablehnung der getroffenen Vereinbarungen; vielmehr wurden die Absprachen von Beginn an berücksichtigt. Anlässlich der Kartellzusammenkünfte gab es darüber heftige Diskussionen und erforderlichenfalls wurde ein Ausgleich vorgenommen.“

143    Mithin ist die Kommission davon ausgegangen, dass die streitigen Vereinbarungen umgesetzt worden sind. Sie hat bei der Beurteilung etwaiger mildernder Umstände zu Recht angenommen, dass die Tatsachen, dass die streitigen Vereinbarungen den Wettbewerb zwischen den Teilnehmern nicht vollständig ausschlossen und es zwischen ihnen Rivalitäten und Betrügereien gab, nichts am Vorliegen der Zuwiderhandlung änderten. Nach der von der Kommission in Rn. 318 der angefochtenen Entscheidung selbst angeführten Rechtsprechung versucht ein Unternehmen, das trotz der Abstimmung mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, nämlich möglicherweise nur, das Kartell zum eigenen Vorteil zu nutzen, und könnten Unternehmen das Risiko, eine beträchtliche Geldbuße zahlen zu müssen, zu leicht minimieren, wenn sie zunächst von einem rechtswidrigen Kartell profitieren und anschließend eine Herabsetzung der Geldbuße mit der Begründung beanspruchen könnten, dass sie bei der Durchführung der Zuwiderhandlung nur eine begrenzte Rolle gespielt hätten, obgleich ihre Haltung andere Unternehmen dazu veranlasste, sich in stärkerem Maß wettbewerbsschädigend zu verhalten (vgl. Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Rn. 69 angeführt, Rn. 491 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie der Gerichtshof im Urteil KME Germany u. a. (oben in Rn. 58 angeführt, Rn. 94 bis 96) bestätigt hat, ist eine solche strenge Auslegung der Voraussetzungen des mildernden Umstands der Nichtumsetzung der rechtswidrigen Vereinbarungen nicht rechtsfehlerhaft.

144    Wie im Wesentlichen in Rn. 319 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, hätte bei der Klägerin oder einem anderen Kartellteilnehmer ein mildernder Umstand nur in dem von Ziff. 29 dritter Gedankenstrich der Leitlinien genannten Fall anerkannt werden können, nämlich, dass das Unternehmen Beweise dafür beigebracht hat, dass die eigene Beteiligung an der Zuwiderhandlung sehr geringfügig war und es sich der Durchführung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen in dem Zeitraum, in dem es ihnen beigetreten war, in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Klägerin hat aber keinen solchen Beweis beigebracht.

145    Was sodann die Behauptung der Klägerin angeht, sie habe aus ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung keinen Vorteil gezogen, kann ein solcher Umstand, auch wenn er erwiesen wäre, ebenfalls keinen mildernden Umstand darstellen. Nach ständiger, auch in Rn. 320 der angefochtenen Entscheidung angeführter Rechtsprechung steht die Tatsache, dass ein Unternehmen aus der Zuwiderhandlung keinen Vorteil gezogen hat, der Verhängung einer Geldbuße nicht entgegen, soll diese ihren abschreckenden Charakter nicht verlieren. Somit muss die Kommission bei der Bemessung der Geldbußen das Fehlen eines aus der betreffenden Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils nicht berücksichtigen (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2010, Imperial Chemical Industries/Kommission, T‑66/01, Slg. 2010, II‑2631, Rn. 443 und die dort angeführte Rechtsprechung).

146    Die Klägerin vertritt außerdem die Auffassung, als mildernder Umstand sei ferner das Fehlen von Auswirkungen auf den Markt zu berücksichtigen. Insofern kann es jedoch mit dem Verweis auf die Ausführungen in den Rn. 78 bis 80 des vorliegenden Urteils sein Bewenden haben, wonach die Behauptungen der Klägerin zum Fehlen von Auswirkungen auf den relevanten Markt nicht belegt worden sind. Jedenfalls wäre die Anerkennung eines entsprechenden mildernden Umstands nach der Erwägung in Rn. 81 des vorliegenden Urteils auch dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn für diese Behauptungen Beweis erbracht worden wäre, da es sich bei der streitigen Zuwiderhandlung um eine ihrem Wesen nach schwere Zuwiderhandlung handelt.

147    Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Nichtberücksichtigung der aktiven Zusammenarbeit der Klägerin

148    Die Klägerin rügt, die Kommission habe es rechtswidrig unterlassen, ihre aktive Zusammenarbeit als mildernden Umstand, der eine Ermäßigung der Geldbuße rechtfertigt, zu berücksichtigen. Dieser Teil des Klagegrundes wird zusammen mit dem dritten Klagegrund geprüft werden, mit dem er eng zusammenhängt, zumal die Klägerin selbst auf ihr Vorbringen zur Stützung des dritten Klagegrundes verweist.

 Zum dritten Teil des Klagegrundes: Nichtberücksichtigung des Geständnisses und der Reue der Klägerin

149    Die Klägerin macht geltend, nach der Rechtsprechung könne die Kommission eine Ermäßigung der Geldbuße gewähren, wenn ein Unternehmen seine Beteiligung an einer Zuwiderhandlung eingestehe. Sie habe die ihr vorgeworfene Zuwiderhandlung unmittelbar in vollem Umfang eingestanden, was bei der Festsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße als mildernder Umstand hätte berücksichtigt werden müssen. Sie habe als einziger Kartellteilnehmer ausdrücklich Reue für die von ihr begangene Zuwiderhandlung gezeigt. Sie verweist insofern auf die entsprechenden Äußerungen ihres Eigentümers in der Anhörung im Verwaltungsverfahren. Auch deshalb hätte bei ihr ein mildernder Umstand anerkannt werden müssen.

150    Hierzu ist festzustellen, dass das bloße Nichtbestreiten des Sachverhalts durch das betroffene Unternehmen nicht zu den mildernden Umständen gehört, die in Ziff. 29 der Leitlinien beispielhaft aufgezählt sind. Die Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4) sah in Abschnitt D Abs. 2 in der Tat eine niedrigere Festsetzung der Geldbuße wegen Zusammenarbeit für ein Unternehmen vor, das der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilte, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützte, nicht bestreite. Die Rechtsprechung, auf die sich die Klägerin stützt, betrifft Fälle, auf die diese Mitteilung anwendbar war. Auf den vorliegenden Fall war sie aber nicht anwendbar, da sie durch die Kronzeugenregelung von 2002 ersetzt wurde, die keine entsprechende Ermäßigung vorsah.

151    Wie bereits ausgeführt (vgl. oben, Rn. 74), darf die Kommission zwar nicht von Vorschriften abweichen, die sie sich selbst auferlegt hat, es sei denn, sie begründet dies mit Erwägungen, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind; es steht ihr aber frei, diese Vorschriften abzuändern oder zu ersetzen. In einem Fall, auf den die neuen Vorschriften anwendbar sind, kann der Kommission die Nichtberücksichtigung eines in diesen neuen Vorschriften nicht vorgesehenen mildernden Umstands nicht allein deshalb vorgeworfen werden, weil er in den früheren Vorschriften enthalten war.

152    Daraus folgt, dass allein die Tatsache, dass die Kommission in älteren Entscheidungen, die nach Regeln und einer Praxis erlassen worden waren, die inzwischen geändert wurden, für eine Herabsetzung der gegen ein Unternehmen wegen seiner Beteiligung an einem Kartell verhängten Geldbuße berücksichtigt hatte, dass dieses Unternehmen den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht bestritten hatte, nicht bedeutet, dass sie im vorliegenden Fall verpflichtet war, der Klägerin aus dem gleichen Grund eine Herabsetzung der Geldbuße zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, Rn. 60).

153    Folglich ist im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes zu prüfen, ob der Umstand, dass die Klägerin den ihr vorgeworfenen Sachverhalt nicht bestritten und ausdrücklich bereut hat, die relative Schwere ihres Tatbeitrags zum Kartell mildern konnte und eine Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße gerechtfertigt war (vgl. in diesem Sinne Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, Rn. 61).

154    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Herabsetzung der Geldbuße aufgrund einer Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des fraglichen Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und diese gegebenenfalls zu beenden (vgl. Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

155    Im vorliegenden Fall legte die Kommission der Klägerin eine Beteiligung an den Calciumcarbidpulver und ‑granulat betreffenden Teilen des Kartells zur Last. Bei dem Calciumcarbidpulver betreffenden Teil des Kartells erfuhr die Kommission von Akzo Nobel von seinem Bestehen, worauf in Rn. 335 der angefochtenen Entscheidung hingewiesen wird. Wie aus Fn. 143 zu Rn. 64 und Rn. 348 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, hatte die Kommission außerdem in den Geschäftsräumen eines anderen Kartellteilnehmers, nämlich TDR Metalurgija, schriftliche Beweise für den Calciumcarbidpulver betreffenden Teil des Kartells, insbesondere die erste dieses Produkt betreffende Zusammenkunft vom 22. April 2004, sichergestellt.

156    Somit ist festzustellen, dass die Kommission über eine erhebliche Zahl von Beweisen für den der Klägerin hinsichtlich ihrer Teilnahme an dem Calciumcarbidpulver betreffenden Teil des Kartells zur Last gelegten Sachverhalt verfügte. Daher und da die Klägerin nichts vorbringt, was geeignet wäre, das Gegenteil zu beweisen, ist festzustellen, dass die Kommission jedenfalls in der Lage war, den der Klägerin hinsichtlich dieses Teils des Kartells zur Last gelegten Sachverhalt zu beweisen. Daher kann das Nichtbestreiten dieser Tatschen durch die Klägerin nicht als aktive Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren im Sinne von Ziff. 29 vierter Gedankenstrich der Leitlinien und der in Rn. 154 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung angesehen werden und somit keine Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße rechtfertigen.

157    Was den Calciumcarbidgranulat betreffenden Teil des Kartells angeht, ist festzustellen, dass aus den Rn. 342 bis 346 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass die Klägerin der Kommission im Rahmen ihres Kronzeugenantrags Beweismittel geliefert hat, die zum Nachweis dieses Teils des Kartells beigetragen haben. Dafür wurde der Klägerin gemäß der Kronzeugenregelung von 2002 eine Ermäßigung der Geldbuße in Höhe von 35 % gewährt (Rn. 346 der angefochtenen Entscheidung).

158    Unabhängig von der Frage, ob dieser Satz der Ermäßigung angemessen war – was die Klägerin mit ihrem dritten Klagegrund, der im Folgenden untersucht werden wird, bestreitet –, kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass die Kommission der Klägerin wegen des Nichtbestreitens der Beteiligung an einem Teil des Kartells, zu dessen Nachweis diese selbst einen Beitrag geleistet hat, eine gesonderte Ermäßigung der Geldbuße hätte gewähren müssen.

159    Was schließlich den Umstand angeht, dass die Klägerin ihre Teilnahme an dem Kartell ausdrücklich bedauert hat, kann eine solche Erklärung – wie lobenswert sie auch sein mag – nichts daran ändern, dass die festgestellte Zuwiderhandlung begangen worden ist, und somit keinen mildernden Umstand darstellen, der eine Ermäßigung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße rechtfertigte (vgl. entsprechend Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, Rn. 79).

160    Daher ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes unbegründet und damit zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil des Klagegrundes: Nichtberücksichtigung der von der Klägerin eingeführten Compliance-Maßnahmen

161    Die Klägerin macht geltend, sowohl die Kommission (in einer Entscheidung zu einer anderen Zuwiderhandlung) als auch das Gericht (im Urteil vom 14. Juli 1994, Parker Pen/Kommission, T‑77/92, Slg. 1994, II‑549, Rn. 93) hätten die Einführung von Compliance-Maßnahmen durch ein Unternehmen, gegen das ein Verfahren betreffend eine Zuwiderhandlung gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln eingeleitet sei, als mildernden Umstand berücksichtigt, der eine Ermäßigung der Geldbuße rechtfertige. Da sie nach der Einleitung des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt habe, solche Maßnahmen ergriffen habe, hätte ihr deshalb eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden müssen.

162    Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung zwar bedeutsam ist, dass ein Unternehmen Maßnahmen ergriffen hat, um künftige Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter gegen das Wettbewerbsrecht der Union zu verhindern, doch ändert dies nichts daran, dass die festgestellte Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde. Die bloße Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen die Einführung eines Befolgungsprogramms als mildernden Umstand berücksichtigt hat, bedeutet folglich nicht, dass sie verpflichtet wäre, in einem gegebenen Fall ebenso vorzugehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T‑224/00, Slg. 2003, II‑2597, Rn. 280 und die dort angeführte Rechtsprechung). Mit genau diesen Erwägungen hat die Kommission in Rn. 325 der angefochtenen Entscheidung auch den entsprechenden Antrag der Klägerin zurückgewiesen.

163    Das Urteil Parker Pen/Kommission (oben in Rn. 161 angeführt), auf das sich die Klägerin beruft, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

164    Zum einen hat das Gericht in Rn. 93 dieses Urteils lediglich festgestellt, dass die Kommission in ihrer Entscheidung zugunsten der betreffenden Klägerin mildernde Umstände berücksichtigt habe, so u. a., dass diese ein Programm ausgearbeitet habe, das die Beachtung der Wettbewerbsregeln durch ihre Vertriebshändler und Tochtergesellschaften habe sicherstellen sollen. Das Gericht hatte nicht darüber zu entscheiden und hat nicht darüber entschieden, ob die Kommission auch verpflichtet war, diesen Umstand als mildernden Umstand zu berücksichtigen. Vielmehr hat es festgestellt, dass die von der Kommission gegen die betreffende Klägerin verhängte Geldbuße trotz der Berücksichtigung mildernder Umstände insbesondere angesichts des geringen von der Zuwiderhandlung betroffenen Umsatzes nicht angemessen sei, und die Geldbuße im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung herabgesetzt (Urteil Parker Pen/Kommission, oben in Rn. 161 angeführt, Rn. 95).

165    Zum anderen hatte die Kommission in Rn. 24 ihrer Entscheidung 92/426/EWG vom 15. Juli 1992 in einem Verfahren nach Artikel [81 EG] (Sache IV/32.725 – VIHO/Parker Pen, ABl. L 233, S. 27), die Gegenstand der genannten Rechtssache war, ausgeführt, dass während der Zeit der Zuwiderhandlung Compliance-Maßnahmen ergriffen worden seien, die die Begehung der Zuwiderhandlung aber nicht hätten verhindern können. Die betreffende Klägerin habe die Zuwiderhandlung aber beendet, nachdem die Kommission sie nach deren Entdeckung ausdrücklich dazu aufgefordert habe. Was in dieser Rechtssache als mildernder Umstand berücksichtigt wurde, war also nicht allein die Tatsache, dass während der Zeit der Zuwiderhandlung Maßnahmen zur Gewährleistung der Beachtung der Wettbewerbsregeln ergriffen worden waren, sondern darüber hinaus das Verhalten des betroffenen Unternehmens nach dem Eingreifen der Kommission.

166    Und selbst wenn die Kommission, wie die Klägerin geltend macht, in verschiedenen früheren Entscheidungen als mildernden Umstand berücksichtigt haben sollte, dass eine Zuwiderhandlung begangen worden ist, obwohl das betroffene Unternehmen Maßnahmen zur Verhinderung entsprechender Zuwiderhandlungen ergriffen hatte, kann nach der in Rn. 162 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung auch ein solches Vorbringen keinen Erfolg haben. Die Kommission ist nicht verpflichtet, einen solchen Faktor als mildernden Umstand zu berücksichtigen, sofern sie im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz handelt, was voraussetzt, dass die Unternehmen, an die dieselbe Entscheidung gerichtet ist, in diesem Punkt nicht unterschiedlich beurteilt werden (Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Rn. 162 angeführt, Rn. 281). Das ist im vorliegenden Fall aber auch nicht geschehen, da bei keinem anderen Kartellteilnehmer ein mildernder Umstand wie der genannte anerkannt worden ist.

167    Die Klägerin hält die in Rn. 162 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung wegen des Erfordernisses der Berücksichtigung spezialpräventiver Elemente bei der Geldbußenbemessung, der bei einer Nichtberücksichtigung von Compliance-Programmen bestehenden Nachteile von Unternehmen, die als Kronzeugen vor der Kommission auftreten, und der Tatbestandsvoraussetzung einer zumindest fahrlässigen Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln für zu restriktiv. Die Einführung ihres rigorosen Compliance-Programms sei daher als mildernder Umstand zu berücksichtigen.

168    Dem kann nicht gefolgt werden.

169    Aus den Leitlinien geht hervor, dass sich die Kommission bewusst ist, dass nicht nur die generalpräventive Wirkung ihrer Tätigkeit im Bereich der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht sicherzustellen ist, sondern insbesondere auch die spezialpräventive Wirkung der Geldbuße, die sie gegen ein Unternehmen verhängt, das eine solche Zuwiderhandlung begangen hat. Dies wird bestätigt durch Ziff. 4 der Leitlinien, in der es u. a. heißt, dass die Geldbuße „so hoch festgesetzt werden [sollte], dass … die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen sanktioniert werden (Spezialprävention)“. Die bloße Einführung eines Programms zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln durch ein Unternehmen kann aber zweifellos keine tragfähige und sichere Garantie für die künftige dauerhafte Einhaltung dieser Regeln durch dieses Unternehmen darstellen, so dass ein solches Programm die Kommission nicht zwingen kann, eine Geldbuße herabzusetzen, weil der mit ihr verfolgte Präventionszweck zumindest teilweise bereits erreicht wurde (Urteil Degussa/Kommission, oben in Rn. 66 angeführt, Rn. 361). Die Klägerin hat auch nicht dargetan, inwiefern bei Unternehmen, die Compliance-Maßnahmen eingeführt haben, die erforderliche spezialpräventive Abschreckungswirkung mit einer niedrigeren Geldbuße erreicht werden könnte. Es liegt im eigenen Interesse eines Unternehmens, solche Maßnahmen zu ergreifen, um zukünftige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln und entsprechende Sanktionen zu vermeiden. Es kann aber weder von der Kommission noch vom Gericht – im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Bereich der Geldbußen – verlangt werden, dass sie die Einführung solcher Maßnahmen automatisch und generell durch eine Ermäßigung der Geldbuße belohnen.

170    Auch dem Vorbringen der Klägerin, bei Nichtberücksichtigung eines solchen mildernden Umstands bestünden Nachteile für Unternehmen, die als Kronzeugen vor der Kommission aufträten, kann nicht gefolgt werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin präzisiert, dass diese Nachteile darin bestünden, dass es für die betreffenden Unternehmen ohne ein Compliance-Programm schwieriger sei, durch interne Untersuchungen herauszufinden, ob bestimmte Mitarbeiter an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln beteiligt seien, um die Kommission rechtzeitig zu informieren und deshalb die Anwendung der Kronzeugenregelung zu beantragen. Damit ist aber noch nicht erwiesen, dass für die Einführung von Compliance-Maßnahmen eine automatische Belohnung erforderlich wäre; die von der Kommission in ihren verschiedenen Kronzeugenregelungen (u. a. die im vorliegenden Fall anwendbare von 2002) vorgesehenen Belohnungen stellen insofern einen ausreichenden Anreiz dar.

171    Was schließlich das Vorbringen angeht, Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln müssten zumindest fahrlässig begangen worden sein, kann es mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung sein Bewenden haben, nach der es für die Erfüllung des Tatbestands einer vorsätzlich, und nicht nur fahrlässig, begangenen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nicht erforderlich ist, dass sich das Unternehmen des Verstoßes gegen diese Regeln bewusst war, sondern es genügt, dass das Unternehmen sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt bezweckte (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1989, Belasco u. a./Kommission, 246/86, Slg. 1989, 2117, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Rn. 69 angeführt, Rn. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln setzt mithin nicht unbedingt voraus, dass die Verantwortlichen des Unternehmens über genaue Kenntnisse der Wettbewerbsregeln verfügen, wie sie durch ein Schulungs- und Complianceprogramm vermittelt werden können. Vielmehr kann eine solche vorsätzlich, und nicht nur fahrlässig, begangene Zuwiderhandlung nach der genannten Rechtsprechung auch bei Fehlen solcher Kenntnisse festgestellt werden.

172    Der vorliegende Teil des zweiten Klagegrundes ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Teil des Klagegrundes: Nichtberücksichtigung der Krisensituation des Calciumcarbidsektors und der Klägerin selbst

173    Die Klägerin macht geltend, in der Vergangenheit habe die Kommission bei Vorliegen einer Krisensituation der gesamten Branche in einer Reihe von Fällen erhebliche Ermäßigungen der Geldbuße gewährt. Auch der Unionsrichter habe die schwierige Lage einer Branche häufig als mildernden Umstand, der die Ermäßigung der Geldbuße rechtfertige, anerkannt. Obwohl sie im Verwaltungsverfahren dargetan habe, dass sich die gesamte Calciumcarbidbranche, insbesondere sie selbst, vor und während des Zeitraums der Zuwiderhandlung in einer Krise befunden habe, habe die Kommission es zu Unrecht abgelehnt, deshalb einen mildernden Umstand anzuerkennen. Die Klägerin wiederholt insofern die Argumente, die sie bereits im Verwaltungsverfahren zum Nachweis der behaupteten Krisensituation vorgebracht hatte.

174    Die Kommission hat das entsprechende Vorbringen der Klägerin und weiterer Kartellteilnehmer im Verwaltungsverfahren in Rn. 330 der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen: „Diese Argumente erklären vielleicht, warum die Anbieter von Calciumcarbid und Magnesiumgranulat es vorgezogen haben, den Wettbewerb zu beschränken, rechtfertigen jedoch nicht das Kartellverhalten.“ Zu dem Vorbringen, sie habe in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt, hat die Kommission auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach sie durch ihre frühere Entscheidungspraxis nicht gebunden sei (vgl. oben, Rn. 87), und ergänzt: „Ferner hat das Gericht … bestätigt, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, die schlechte wirtschaftliche Lage der betreffenden Industrie als mildernden Umstand anzuerkennen.“

175    Die Kommission ist nach ständiger Rechtsprechung in der Tat nicht verpflichtet, die schlechte Finanzlage des betroffenen Sektors als mildernden Umstand zu berücksichtigen. Sie muss nicht deshalb, weil sie in früheren Sachen die wirtschaftliche Situation des Sektors als mildernden Umstand berücksichtigt hat, diese Praxis unbedingt fortsetzen. Kartelle entstehen nämlich im Allgemeinen gerade dann, wenn eine Branche in Schwierigkeiten ist (vgl. Urteile des Gerichts Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Rn. 69 angeführt, Rn. 510, und vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission, T‑39/06, Slg. 2011, II‑6831, Rn. 352 und die dort angeführte Rechtsprechung).

176    Die Klägerin stützt ihre Behauptung, der Unionsrichter habe häufig die Krisensituation einer bestimmen Branche als mildernden Umstand anerkannt, gerade auf diese Rechtsprechung, die sie offensichtlich nicht richtig aufgefasst hat.

177    Im Übrigen stellt das Vorbringen der Klägerin zur schwierigen wirtschaftlichen Situation, in der sich sowohl die gesamte betreffende Branche als auch sie selbst befunden hätten, nur die bloße Wiederholung des entsprechenden Vorbringens in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte dar. Nach der in Rn. 175 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung hat die Kommission dieses Vorbringen aber zu Recht zurückgewiesen, zumal die Klägerin vor dem Gericht darüber hinaus keinen weiteren Gesichtspunkt vorgebracht hat, der die Beurteilung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung in Zweifel ziehen könnte.

178    Demzufolge ist der fünfte Teil des zweiten Klagegrundes und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen – unter dem Vorbehalt der Prüfung seines zweiten Teils im Rahmen des dritten Klagegrundes. Außerdem rechtfertigt das in den vorstehenden Randnummern geprüfte Vorbringen der Klägerin, da es in vollem Umfang zurückzuweisen ist, auch nicht die Ermäßigung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße durch das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Kronzeugenregelung von 2002

179    Die Klägerin macht geltend, die Ermäßigung der Geldbuße, die die Kommission ihr als Belohnung für ihre Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren gewährt habe (vgl. oben, Rn. 10), sei zu niedrig und somit rechtswidrig.

 Kronzeugenregelung von 2002

180    Die Rn. 20 bis 23 des Abschnitts B der Kronzeugenregelung von 2002 lauten:

„B.      ERMÄSSIGUNG DER GELDBUSSE

20.      Unternehmen, die die Voraussetzungen in Abschnitt A [ERLASS DER GELDBUSSE] nicht erfüllen, kann eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden, die andernfalls verhängt worden wäre.

21.      Um für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, muss das Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen, und seine Beteiligung an der mutmaßlich rechtswidrigen Handlung spätestens zum Zeitpunkt der Beweisvorlage einstellen.

22.      Der Begriff ‚Mehrwert‘ bezieht sich auf das Ausmaß, in dem die vorgelegten Beweismittel aufgrund ihrer Eigenschaft und/oder ihrer Ausführlichkeit der Kommission dazu verhelfen, den betreffenden Sachverhalt nachzuweisen. Bei ihrer Würdigung wird die Kommission im Allgemeinen schriftlichen Beweisen aus der Zeit des nachzuweisenden Sachverhalts einen größeren Wert beimessen als solchen, die zeitlich später einzuordnen sind. Ebenso werden Beweismittel, die den fraglichen Sachverhalt unmittelbar beweisen, höher eingestuft als jene, die nur einen mittelbaren Bezug aufweisen.

23.      Die Kommission wird in ihrer am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen endgültigen Entscheidung darüber befinden,

a)      ob die von einem Unternehmen vorgelegten Beweismittel einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln aufweisen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz der Kommission befanden,

b)      und in welchem Umfang die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, ermäßigt wird:

–        für das erste Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung zwischen 30 % und 50 %;

–        für das zweite Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung zwischen 20 % und 30 %;

–        für jedes weitere Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung bis zu 20 %.

Um den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb dieser Bandbreiten zu bestimmen, wird die Kommission den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem das Beweismittel, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, vorgelegt wurde, sowie den Umfang des mit dem Beweismittel verbundenen Mehrwerts. Sie kann ebenfalls berücksichtigen, ob das Unternehmen seit der Vorlage des Beweismittels kontinuierlich mit ihr zusammengearbeitet hat.

Falls ein Unternehmen Beweismittel für einen Sachverhalt vorlegt, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen, lässt die Kommission diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das Unternehmen, das diese Beweismittel geliefert hat, unberücksichtigt.“

 Angefochtene Entscheidung

181    Zur Anwendung der Kronzeugenregelung von 2002 auf die Klägerin hat die Kommission in den Rn. 342 bis 346 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt:

„(342)       Am 25. Januar 2007, eine Woche nach den Nachprüfungen, stellte Donau Chemie einen Antrag auf Geldbußenermäßigung …, der Beweise in Bezug auf Calciumcarbid (Pulver und Granulat) enthielt. Die Kommission hatte bereits ausreichende Beweismittel in Bezug auf Calciumcarbidpulver zur Verfügung, die sie von Akzo [Nobel] erhalten und in den Nachprüfungen sichergestellt hatte. Der Antrag bestätigte jedoch die Erkenntnisse der Kommission in Bezug auf die Ereignisse im Zusammenhang mit Calciumcarbidgranulat und enthielt detaillierte Angaben dazu. Die Beweismittel, die der Kommission zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich dieses Produktsegments zur Verfügung standen, beschränkten sich auf (i) Stellungnahmen eines Mitarbeiters von Akzo [Nobel], der im Hinblick auf diesen Teil des Kartells lediglich über Kenntnisse aus zweiter Hand verfügte, und (ii) Nachprüfungsunterlagen, die einige sporadische Informationen enthielten. Die von Donau Chemie beigebrachte Bekräftigung der Tatsachen und die Beweismittel waren bei der Feststellung der Zuwiderhandlung hilfreich.

(343) Donau Chemie war das erste Unternehmen, das der Kommission Daten und Details zum Inhalt der Zusammenkünfte betreffend dieses Produktsegment vorlegte. Diese Beweismittel erleichterten es der Kommission, durch ihre Beschaffenheit selbst und durch ihren Grad an Detailliertheit, den in Frage stehenden Sachverhalt zu beweisen.

(344) Donau Chemie war auch das erste Unternehmen, das meldete, dass die Absprachen zu Calciumcarbid Teil einer umfassenderen wettbewerbsbeschränkenden Regelung waren, die auch Magnesiumgranulate einschloss. Donau Chemie beendete ihre Teilnahme an der mutmaßlichen rechtswidrigen Handlung vor der Antragstellung. Sie führte ihre Zusammenarbeit bei der Beantwortung der Auskunftsverlangen fort, übermittelte jedoch keine weiteren Beweise auf freiwilliger Basis.

(345) Bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Donau Chemie zu gewährenden Ermäßigung der Geldbuße innerhalb der Bandbreite von 30 % bis 50 % gemäß Ziffer 23 der Kronzeugenregelung von 2002 stellt die Kommission fest, dass sich die Ermäßigung des Bußgeldes für Donau Chemie [auf] das Bußgeld für Calciumcarbidgranulat und Calciumcarbidpulver auswirken wird. Donau Chemie fügte lediglich in Bezug auf Calciumgranulat, eines der beiden Produkte, für die ein Bußgeld auferlegt wird, erheblichen Mehrwert hinzu. Die Kommission hält fest, dass Donau Chemie das Bestehen eines möglicherweise weiter gehenden, Magnesiumgranulat einschließenden wettbewerbswidrigen Vorhabens angezeigt hat.

(346) Die Kommission kommt unter Berücksichtigung dieser Fakten zu dem Schluss, dass Donau Chemie für eine Ermäßigung von 35 % der Geldbuße in Betracht kommt, die andernfalls festgesetzt worden wäre.“

 Vorbemerkungen

182    Die Klägerin macht geltend, die ihr gewährte Ermäßigung der Geldbuße befinde sich am untersten Rand der Bandbreite von 30 % bis 50 % gemäß Rn. 23 Abs. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich des Abschnitts B der Kronzeugenregelung von 2002. Bei richtiger Beurteilung des Umfangs und des Werts ihrer Zusammenarbeit hätte ihr eine höhere Ermäßigung gewährt werden müssen, nahe dem Höchstwert von 50 %. Das Vorbringen der Klägerin bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem sie der Kommission Beweismittel vorgelegt hat, und den erheblichen Mehrwert, den diese in Bezug auf Calciumcarbidgranulat und ‑pulver sowie Magnesiumgranulat darstellten. Diese Argumente werden im Folgenden nacheinander geprüft werden.

183    Nach dieser Prüfung ist gegebenenfalls zu prüfen, ob die der Klägerin gewährte Ermäßigung der Geldbuße angemessen ist. Nach Rn. 23 Abs. 2 des Abschnitts B der Kronzeugenregelung von 2002 berücksichtigt die Kommission bei der Bestimmung des Umfangs der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb der vorgesehenen Bandbreiten nämlich den Umfang des mit dem von dem betreffenden Unternehmen vorgelegten Beweismittel verbundenen Mehrwerts. Mithin ist bei jedem geprüften Beweismittel zu bestimmen, ob es bei der Bestimmung des Umfangs dieses Mehrwerts positiv oder negativ zu berücksichtigen ist.

184    Die Klägerin macht für den Fall, dass die Umstände, auf die sie sich beruft, keine höhere Ermäßigung der Geldbuße als die in der angefochtenen Entscheidung gewährte rechtfertigen sollten, hilfsweise geltend, dass die Tatsache, dass sie diese Beweismittel vorgelegt habe, als eine aktive Zusammenarbeit mit der Kommission außerhalb des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung im Sinne von Ziff. 29 vierter Gedankenstrich der Leitlinien angesehen werden und die Anerkennung eines mildernden Umstands bei ihr rechtfertigen müsse. Dieses Vorbringen wird als Letztes geprüft werden.

 Zum Zeitpunkt der Vorlegung der Beweismittel von der Klägerin an die Kommission

185    Die Klägerin weist darauf hin, dass sie ihren Antrag auf Geldbußenermäßigung, mit dem sie bereits Beweise mit erheblichem Mehrwert vorgelegt habe, am 25. Januar 2007, und somit nur eine Woche nach den von der Kommission durchgeführten Nachprüfungen und lange vor den von der Kommission an sie gerichteten Auskunftsersuchen, gestellt habe.

186    Die Kommission teilt „an sich“ nicht die Auffassung, dass der Antrag der Klägerin besonders früh eingereicht worden sei. In der angefochtenen Entscheidung habe sie den Zeitpunkt der Einreichung des Kronzeugenantrags der Klägerin ohnehin positiv gewürdigt. Dies habe in Verbindung mit dem Mehrwert der darin enthaltenen Informationen zur Festsetzung eines Prozentsatzes der Ermäßigung der Geldbuße von 35 % geführt.

187    Angesichts dieser Erläuterung der Kommission und weil diese nicht dargetan hat, dass die Klägerin ihren Kronzeugenantrag hätte früher einreichen können oder müssen, ist dieser Umstand bei der Bestimmung des Umfangs des mit den von der Klägerin vorgelegten Beweismitteln verbundenen Mehrwerts positiv zu würdigen – wie die Kommission es auch getan hat.

 Zum Mehrwert der von der Klägerin in Bezug auf Calciumcarbidgranulat vorgelegten Beweismittel

188    Die Klägerin legt im Einzelnen dar, welche Beweismittel sie der Kommission in Bezug auf Calciumcarbidgranulat vorgelegt hat und welchen Mehrwert diese ihrer Auffassung nach für die Kommission dargestellt haben. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass sie es der Kommission überhaupt erst ermöglicht hätten, die Zuwiderhandlung betreffend dieses Produkt festzustellen. Davor habe die Kommission lediglich über äußerst vage Andeutungen eines Mitarbeiters von Akzo zu diesem Teil des Kartells ohne jeglichen belastbaren Beweiswert verfügt.

189    Die Kommission bestreitet in Bezug auf Calciumcarbidgranulat nicht, dass die von der Klägerin gelieferten Informationen hilfreich waren und es ihr durch ihre Beschaffenheit selbst und durch ihren Grad an Detailliertheit erleichtert haben, die Zuwiderhandlung zu beweisen. Sie habe sich zum Nachweis der Zuwiderhandlung im Bereich Calciumcarbidgranulat aber nicht ausschließlich auf die Informationen der Klägerin stützen müssen, da sie nicht nur über die Aussage von Akzo Nobel, sondern auch über Informationen verfügt habe, die sie durch die bei mehreren Kartellteilnehmern durchgeführten Nachprüfungen gewonnen habe.

190    Angesichts der Erwägungen in Rn. 343 der angefochtenen Entscheidung und der Ausführungen der Kommission vor dem Gericht ist festzustellen, dass die von der Klägerin mit ihrer Aussage vorgelegten Beweismittel in Bezug auf Calciumcarbidgranulat einen erheblichen Mehrwert aufgewiesen haben. Dies ist bei der Bestimmung des Umfangs des mit den von der Klägerin vorgelegten Beweismitteln verbundenen Mehrwerts positiv zu berücksichtigen. Daran kann auch das Vorbringen der Kommission nichts ändern, sie habe zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags der Klägerin bereits über bestimmte Informationen und Beweismittel zu diesem Teil der Zuwiderhandlung verfügt. Die Kommission hat nämlich selbst eingeräumt, dass ihr durch die von der Klägerin gelieferten Beweismittel der Nachweis dieses Teils der Zuwiderhandlung erleichtert wurde.

 Zum Mehrwert der von der Klägerin in Bezug auf Calciumcarbidpulver vorgelegten Beweismittel

191    Die Klägerin macht geltend, auch bezüglich Calciumcarbidpulver habe sie Beweise zur Verfügung gestellt, die der Kommission die Feststellung der Zuwiderhandlung wesentlich erleichtert hätten. Diese Beweise hätten sich auf die Dauer der Zuwiderhandlung bezogen und hätten der Kommission darüber hinaus gestattet, die Teilnehmer des Kartells und die Inhalte der Gespräche zu belegen, die bei den einzelnen Treffen zu diesem Teil der Zuwiderhandlung geführt worden seien.

192    Die Kommission tritt dem entgegen. Sie macht geltend, bei der Beurteilung des Mehrwerts der von der Klägerin gelieferten Informationen seien alle Beweismittel zu berücksichtigen, über die sie zum Zeitpunkt der Aussage der Klägerin verfügt habe, nicht nur die Aussage von Akzo Nobel. Zu diesem Zeitpunkt habe sie aber bereits über ausreichend Beweise für den Calciumcarbidpulver betreffenden Teil der Zuwiderhandlung verfügt, so dass der Beitrag der Klägerin in Bezug auf dieses Produkt keinen erheblichen Mehrwert aufgewiesen habe. Die Umstände, auf die sich die Klägerin insoweit berufe, könnten keine Ermäßigung der Geldbuße über die in der angefochtenen Entscheidung gewährte hinaus rechtfertigen.

193    Die Klägerin stützt ihre Behauptung, dass die Beweismittel, die sie mit ihrer Aussage vorgelegt habe, auch in Bezug auf den Calciumcarbidpulver betreffenden Teil des Kartells einen erheblichen Mehrwert aufgewiesen hätten, auf drei Argumente. Als Erstes macht sie geltend, sie habe der Kommission als erstes Unternehmen Informationen über die Zusammenkünfte vom 22. November 2005 und 25. April 2006 (vgl. Rn. 78 bzw. 83 der angefochtenen Entscheidung) geliefert, da Akzo Nobel nach eigenen Angaben nicht an diesen teilgenommen habe.

194    Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Allein die Tatsache, dass Akzo Nobel an den beiden Zusammentreffen nicht teilgenommen hat, bedeutet nicht, dass sie der Kommission insoweit keine Informationen hätte liefern können. In den Fn. 188 bzw. 207 zu den genannten Randnummern der angefochtenen Entscheidung wird von der Kommission als Beweismittel für diese beiden Zusammenkünfte u. a. die Aussage von Akzo Nobel angeführt. Außerdem werden mehrere Unterlagen genannt, die die Kommission bei Nachprüfungen bei verschiedenen Kartellteilnehmern sichergestellt hatte. Diese befanden sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Kronzeugenantrags der Klägerin, da die Nachprüfungen vorher durchgeführt worden waren, bereits im Besitz der Kommission. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass alle diese Beweismittel nicht erheblich wären, so dass nicht angenommen werden kann, dass sie das erste Unternehmen war, das der Kommission aussagekräftige Beweismittel zu diesen Zusammenkünften geliefert hätte, und zwar unabhängig davon, ob dies, einmal als wahr unterstellt, für die Feststellung genügt hätte, dass sie auch in Bezug auf Calciumcarbidpulver Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt hat.

195    Als Zweites macht die Klägerin geltend, anders als Akzo Nobel habe sie in ihrem Kronzeugenantrag zu jedem der verschiedenen Kartelltreffen in detaillierter Weise angegeben, wer daran teilgenommen habe. Insbesondere habe Akzo Nobel in ihrer Aussage vom 4. Dezember 2006 die Teilnahme von Novácke chemické závody an dem Kartell unerwähnt gelassen. Erst ihre Informationen hätten es der Kommission ermöglicht, den vollen Umfang des Kartells festzustellen, und seien von dieser auch verwertet worden. Die Klägerin verweist insofern auf Fn. 154 der angefochtenen Entscheidung.

196    Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Fn. 154, auf die sich die Klägerin bezieht, gehört zu Rn. 67 der angefochtenen Entscheidung. Diese Randnummer betrifft die zweite Zusammenkunft des Calciumcarbidpulver betreffenden Teils des Kartells, die am 7. September 2004 stattfand. Als Teilnehmer dieser Zusammenkunft wird in dieser Randnummer u. a. Novácke chemické závody genannt. Die von der Kommission herangezogenen Beweismittel sind in Fn. 153 angeführt. Fn. 154, auf die sich die Klägerin bezieht, betrifft speziell die Liste der Teilnehmer der genannten Zusammenkunft; es heißt dort aber lediglich „Ebenda“, d. h., es wird auf Fn. 153 verwiesen. In dieser Fußnote werden mehrere Beweismittel angeführt, u. a. zwei Aussagen von Akzo Nobel vom 29. November 2006 und 22. Dezember 2006 sowie mehrere Unterlagen, die in den Geschäftsräumen verschiedener Kartellteilnehmer, u. a. bei Novácke chemické závody selbst, im Rahmen der von der Kommission durchgeführten Nachprüfungen sichergestellt wurden. Wie bereits ausgeführt, wurden diese Nachprüfungen vor der Einreichung des Kronzeugenantrags der Klägerin durchgeführt. Daher und weil die Klägerin alle diese Umstände nicht substantiiert bestritten hat, ist ihr Vorbringen, sie sei das erste Unternehmen gewesen, das der Kommission mitgeteilt habe, wer an dem Calciumcarbidpulver betreffenden Teil des Kartells teilgenommen habe, ebenfalls zurückzuweisen.

197    Als Drittes macht die Klägerin geltend, es sei der Kommission erst durch ihren Kronzeugenantrag möglich gewesen, die Art der bei der genannten Zusammenkunft getroffenen Vereinbarungen zu bestimmen. Sie verweist insoweit auf Fn. 160 der angefochtenen Entscheidung und „allgemein“ auf Fn. 136 dieser Entscheidung. Sie habe der Kommission auch eine detaillierte Liste der betroffenen Kunden zur Verfügung gestellt.

198    Fn. 136 gehört zu Rn. 62 der angefochtenen Entscheidung; mit ihr soll die Feststellung belegt werden, dass „[die Teilnehmer] [b]ei verschiedenen Zusammenkünften … neben der Aufteilung des Marktes auch eine allgemeine Preiserhöhung für Calciumcarbidpulver [erörterten und vereinbarten]“. Es trifft zu, dass diese Fußnote auf die Kronzeugenanträge verschiedener Unternehmen, darunter den der Klägerin, verweist, der von den genannten als erster bei der Kommission eingereicht wurde.

199    Jedoch kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Kommission durch die Aussage der Klägerin zum ersten Mal erfahren hätte, dass der Calciumcarbidpulver betreffende Teil des Kartells u. a. die Erhöhung der Preise der Teilnehmer betraf. In Rn. 62 der angefochtenen Entscheidung heißt es nämlich weiter: „Die Kommission verfügt über Nachweise, dass bei mindestens sechs der zwölf Zusammenkünfte Preise und Preiserhöhungen erörtert und/oder abgesprochen wurden.“ Diese Nachweise sind in Fn. 137 angeführt, u. a. die beiden in Rn. 196 des vorliegenden Urteils genannten Aussagen von Akzo Nobel und die Unterlagen, die die Kommission vor der Einreichung des Kronzeugenantrags der Klägerin bei Nachprüfungen bei Novácke chemické závody und TDR Metalurgija sichergestellt hatte.

200    In Fn. 160 der angefochtenen Entscheidung wird die Aussage der Klägerin als Beleg für die Feststellung in Rn. 68 der angefochtenen Entscheidung angeführt, dass bei der Zusammenkunft vom 7. September 2004 „[a]uf Anfrage [eines anderen Kartellteilnehmers] – [der] einen Lizenzvertrag mit Andina, dem wichtigsten Anbieter im Vereinigten Königreich, hatte – … vereinbart [wurde], von der Lieferung an Kunden im Vereinigten Königreich Abstand zu nehmen“. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission festgestellt hat, dass sich das streitige Kartell nicht auf das Vereinigte Königreich erstreckte (vgl. oben, Rn. 1). Auch wenn man annähme, dass sich die Kommission nur auf diese Information der Klägerin gestützt hat, um zu dieser Schlussfolgerung hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des Kartells zu gelangen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die entsprechende Aussage der Klägerin in Bezug auf Calciumcarbidpulver erheblichen Mehrwert gehabt hätte. Sie hätte es der Kommission nämlich nicht ermöglicht, irgendetwas nachzuweisen, sondern sie allenfalls darauf hingewiesen, dass eine Erstreckung des Kartells auch auf das Vereinigte Königreich nicht nachweisbar ist.

201    Somit ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht angenommen hat, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel in Bezug auf Calciumcarbidpulver keinen erheblichen Mehrwert darstellten. Dies ist bei der Bestimmung des Umfangs des mit den von der Klägerin vorgelegten Beweismitteln verbundenen erheblichen Mehrwerts negativ zu berücksichtigen.

 Zum Mehrwert der von der Klägerin in Bezug auf Magnesiumgranulat vorgelegten Beweismittel

202    Die Klägerin rügt zunächst einen Verstoß gegen die Begründungspflicht. Die angefochtene Entscheidung enthalte widersprüchliche Ausführungen zum Mehrwert der Informationen, die sie mit ihrer Aussage in Bezug auf Magnesiumgranulat geliefert habe. Rn. 345 der angefochtenen Entscheidung, wonach sie „lediglich in Bezug auf Calciumgranulat … erheblichen Mehrwert hinzu[fügte]“, stehe in Widerspruch zu Rn. 344 der angefochtenen Entscheidung, wonach sie „das erste Unternehmen [war], das meldete, dass die Absprachen zu Calciumcarbid Teil einer umfassenderen wettbewerbsbeschränkenden Regelung waren, die auch Magnesiumgranulate einschloss“.

203    Sodann macht die Klägerin geltend, neben diesem Verstoß gegen die Begründungspflicht sei die Außerachtlassung des erheblichen Mehrwerts der von ihr in Bezug auf Magnesiumgranulat gelieferten Beweismittel bei der Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße ebenfalls rechtswidrig. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich bestätigt, dass sie, die Klägerin, das erste Unternehmen gewesen sei, das sie über das Vorliegen des Magnesiumgranulat betreffenden Teils der Zuwiderhandlung informiert habe. Der Kronzeugenantrag von Akzo Nobel habe keinerlei Hinweis auf einen derartigen Verstoß enthalten. Mithin habe sie der Kommission grundlegende Beweise vorgelegt, die das Bestehen dieses Teils des Kartells belegten. Da die Klägerin der Kommission diesen Teil der Zuwiderhandlung überhaupt erst zur Kenntnis gebracht habe, könnte nämlich argumentiert werden, dass sie in diesem Zusammenhang erster Kronzeuge gewesen sei. Jedenfalls habe sie es der Kommission ermöglicht, ihre Argumentation zum Vorliegen eines Gesamtplans und einer einheitlichen, drei verschiedene Produkte betreffenden Zuwiderhandlung zu entwickeln und zu stärken. Sie habe daher wesentlich dazu beigetragen, den Umfang und somit die Schwere der Zuwiderhandlung zu erhöhen und die Geldbußen erheblich anzuheben.

204    Die Klägerin benennt außerdem konkrete Informationen in Bezug auf den Magnesiumgranulat betreffenden Teil der Zuwiderhandlung, mit denen sie ihrer Auffassung nach einen erheblichen Beitrag geleistet habe. Zum einen habe sie die Unternehmen, die sich an diesem Teil des Kartells beteiligt hätten, und die betroffenen Kunden genannt. Zum anderen habe sie die Kommission über die Gesprächsinhalte der Zusammenkünfte vom 22. November 2005 und 11. Juli 2006 unterrichtet. Bei der ersten sei sie überredet worden, Magnesium von Ecka zu beziehen. Bei der zweiten hätten die Magnesiumgranulatproduzenten den Calciumcarbidproduzenten eine bevorstehende Preiserhöhung bekannt gegeben. Sie habe zu diesen Informationen auch alle ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel angeführt. Die von ihr bereitgestellten Informationen und Beweise erfüllten sämtliche Kriterien für das Vorliegen eines erheblichen Mehrwerts. Der Mehrwert der von ihr gelieferten Informationen und Beweismittel werde durch die vielen Bezugnahmen in der angefochtenen Entscheidung auf sie bestätigt.

205    In der Erwiderung beantragt die Klägerin, im Wege einer prozessleitenden Maßnahme, notfalls im Wege der Beweisaufnahme, eine Kopie ihres Kronzeugenantrags zwecks Prüfung der darin enthaltenen Angaben und Beweisangebote in Bezug auf Magnesiumgranulat beizuschaffen. Außerdem hat sie in der mündlichen Verhandlung beantragt, ihr zu gestatten, einen Auszug dieser Aussage vorlegen zu dürfen (vgl. oben, Rn. 17). Die Frage, ob sie aus bestimmten besonderen Gründen daran gehindert gewesen sei, dieses Schriftstück mit der Klageschrift einzureichen, hat sie mit Nein beantwortet. Sie hat aber ergänzt, dass sie sich zu ihrem Antrag veranlasst sehe durch den Inhalt der Klagebeantwortung und insbesondere der Gegenerwiderung der Kommission, in der diese geltend gemacht habe, dass ihre in dieser Aussage enthaltenen Angaben zum Bestehen des Magnesiumgranulat betreffenden Teils des Kartells vage gewesen seien. Mit ihrem Angebot, einen Auszug der genannten Aussage vorzulegen, solle bewiesen werden, dass diese Behauptung nicht zutreffe.

206    Schließlich macht die Klägerin geltend, obwohl sie als erstes Unternehmen das Bestehen des Magnesiumgranulat betreffenden Teils der Zuwiderhandlung aufgedeckt habe, habe die Kommission Degussa für die in Bezug auf diesen Teil des Kartells gelieferten Beweismittel eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt; dabei habe die gegen Degussa verhängte Geldbuße, wie die Kommission in Rn. 355 der angefochtenen Entscheidung einräume, nur die Beteiligung dieses Unternehmens an dem Calciumcarbidpulver betreffenden Teil des Kartells betroffen. Durch die Begünstigung von Degussa werde die Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung noch deutlicher. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend.

207    Zunächst ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei widersprüchlich (vgl. oben, Rn. 202). Der Auszug aus Rn. 345 der angefochtenen Entscheidung, auf den die Klägerin insoweit Bezug nimmt, ist aus seinem Zusammenhang gerissen. Insgesamt geht aus dieser Randnummer hervor, dass die Kommission feststellt, dass sich die der Klägerin nach der Kronzeugenregelung von 2002 zu gewährende Ermäßigung der Geldbuße sowohl auf den Anteil der Geldbuße auswirken wird, der gegen sie wegen ihrer Beteiligung an dem Calciumcarbidpulver betreffenden Teil des Kartells zu verhängen ist, als auch auf denjenigen, der sich auf ihre Beteiligung an dem Calciumcarbidgranulat betreffenden Teil des Kartells bezieht, obwohl die Aussage der Klägerin nur in Bezug auf diesen letzten Teil des Kartells einen erheblichen Mehrwert aufweist. Der Magnesiumgranulat betreffende Teil des Kartells wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt, weil die Klägerin sich daran nicht beteiligt hat und die gegen sie verhängte Geldbuße dementsprechend keinen auf ihn entfallenden Anteil enthielt. Folglich kann Rn. 345 der angefochtenen Entscheidung weder in dem Sinne verstanden werden, dass die Kommission der Aussage der Klägerin in Bezug auf den Magnesiumgranulat betreffenden Teil der Zuwiderhandlung jeden Mehrwert abgesprochen hätte, noch steht sie in Widerspruch zu Rn. 344 der angefochtenen Entscheidung.

208    Weiter ist festzustellen, dass aus der letztgenannten Randnummer hervorgeht und die Kommission im Übrigen in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht bestätigt hat, dass die Kommission bei der Festsetzung des Prozentsatzes der der Klägerin zu gewährenden Ermäßigung der Geldbuße positiv berücksichtigt hat, dass diese das erste Unternehmen gewesen ist, das sie über das Bestehen des Magnesiumgranulat betreffenden Teils des Kartells informierte. Die Kommission hat aber behauptet, dass es ihr aufgrund der von der Klägerin gelieferten Informationen noch nicht möglich gewesen sei, den Nachweis über diesen Teil der Zuwiderhandlung zu erbringen. Die Klägerin habe mit ihrer Erklärung folglich nur für Calciumcarbidgranulat einen erheblichen Mehrwert hinzugefügt.

209    Bevor auf diese Behauptungen der Kommission eingegangen wird, ist das in Rn. 204 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Vorbringen der Klägerin zu prüfen, nämlich, dass sie der Kommission zu dem Magnesiumgranulat betreffenden Teil der Zuwiderhandlung konkrete Informationen geliefert habe. Insoweit ist festzustellen, dass in den Rn. 113 bis 135 der angefochtenen Entscheidung, in denen die Entwicklung dieses Teils des Kartells im Einzelnen dargestellt wird, an keiner Stelle auf die von der Klägerin bei der Einreichung ihres Kronzeugenantrags gemachte Aussage oder auf irgendein anderes von ihr vorgelegtes Beweismittel Bezug genommen wird. In diesem Teil der angefochtenen Entscheidung wird nur auf die Aussage von Degussa und auf von der Kommission bei Nachprüfungen bei verschiedenen Kartellteilnehmern sichergestellte Unterlagen verwiesen.

210    Zu den Verweisen der Klägerin auf die Zusammenkünfte vom 22. November 2005 und 11. Juli 2006 ist festzustellen, dass aus den Rn. 78 und 85 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass diese Zusammenkünfte dem Calciumcarbidpulver betreffenden Teil des Kartells zuzuordnen sind. In Rn. 79 der angefochtenen Entscheidung, in der es auch um die Zusammenkunft vom 22. November 2005 geht, wird lediglich die Behauptung der Klägerin wiedergegeben, die Anbieter von Magnesiumgranulat hätten versucht, sie dazu zu bringen, ihr Magnesium von Ecka zu beziehen, ohne dass zu dieser Behauptung Stellung bezogen würde oder daraus Schlussfolgerungen gezogen würden. Dasselbe gilt für die Behauptung der Klägerin, die Anbieter von Magnesiumgranulaten hätten über eine bevorstehende Preiserhöhung informiert, die in Rn. 86 der angefochtenen Entscheidung betreffend die Zusammenkunft vom 11. Juli 2006 wiedergegeben wird. Zumindest was den Magnesiumgranulat betreffenden Teil des Kartells angeht, kann daher nicht angenommen werden, dass diese beiden Behauptungen der Klägerin irgendeinen Mehrwert gehabt hätten.

211    Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, die von der Klägerin beantragte prozessleitende Maßnahme (oder gegebenenfalls Beweisaufnahme) (vgl. oben, Rn. 205) anzuordnen. Wie bereits ausgeführt, geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Klägerin die beiden in Rn. 210 des vorliegenden Urteils genannten Informationen geliefert hat. Insofern ist daher keine Überprüfung erforderlich. Im Übrigen hat die Kommission diesen beiden Umständen in der angefochtenen Entscheidung keine Bedeutung beigemessen, und die Klägerin hat ihre Bedeutung für den Nachweis der in Rede stehenden Zuwiderhandlung nicht dargetan. Sie hat auch keine anderen Beweismittel in Bezug auf den Magnesiumgranulat betreffenden Teil des Kartells genannt, die sie mit ihrer Aussage vorgelegt hätte und die die Kommission nicht berücksichtigt hätte. Es ist nicht Sache des Gerichts, nach einer Aufforderung zur Vorlage der Aussage der Klägerin selbst herauszufinden, ob diese auf zusätzliche Beweismittel Bezug genommen hat. Der Antrag der Klägerin auf Anordnung einer prozessleitenden Maßnahme oder einer Beweisaufnahme wird daher zurückgewiesen.

212    Die vorstehenden Erwägungen rechtfertigen ebenfalls die Zurückweisung des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemachten Beweisangebots (Vorlage eines Auszugs der genannten Aussage). Nach Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung können die Parteien in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen, wobei sie die Verspätung allerdings zu begründen haben. Nach der Rechtsprechung sind Beweisangebote auch noch nach der Gegenerwiderung zulässig, wenn der Beweisantragsteller vor dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens nicht über die betreffenden Beweise verfügen konnte oder die verspätete Vorlage von Dokumenten durch seinen Gegner es rechtfertigt, die Verfahrensakten zur Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu vervollständigen. Da es sich um eine Ausnahme von den Vorschriften über die Abgabe von Beweisangeboten handelt, müssen die Parteien nach Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung die verspätete Vorlage von Beweisangeboten begründen. Eine solche Verpflichtung bedeutet, dass das Gericht die Befugnis haben muss, die Stichhaltigkeit dieser Begründung und gegebenenfalls den Inhalt der Beweisangebote zu prüfen, sowie die Befugnis, diese Angebote zurückzuweisen, wenn der Antrag nicht hinreichend begründet ist. Dies gilt erst recht bei Beweismitteln, die nach Einreichung der Gegenerwiderung benannt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 14. April 2005, Gaki Kakouri/Gerichtshof, C‑243/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 32 und 33, und Urteil des Gerichts vom 18. September 2008, Angé Serrano u. a./Parlament, T‑47/05, Slg. ÖD I‑A‑2‑55 und II‑A‑2‑357, Rn. 55 und 56).

213    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keinen Grund angegeben, der sie daran gehindert hätte, das betreffende Dokument mit der Klageschrift einzureichen. Was ihr Vorbringen angeht, dieses Dokument beweise, dass ihre Behauptungen zu dem Calciumcarbidgranulat betreffenden Teil des Kartells nicht vage seien, kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervorgeht, dass die Kommission die Aussage der Klägerin so gewertet hätte. Wie bereits ausgeführt, hat sie den Umstand, dass die Klägerin sie als erstes Unternehmen über diesen Teil des Kartells informierte, vielmehr positiv gewertet, wobei sie darauf hinweist, dass die Klägerin ihr hinsichtlich dieses Teils des Kartells keine ausreichenden Beweismittel vorgelegt habe. Sollte das entsprechende Vorbringen der Kommission vor dem Gericht dahin zu verstehen sein, dass diese geltend macht, dass die Aussage der Klägerin vage sei, ist dieser in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnte Umstand für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich und kann vom Gericht nicht berücksichtigt werden, so dass das Angebot der Klägerin, einen Auszug ihrer Aussage vorzulegen, sofern es, wie die Klägerin angibt, lediglich dazu dient, das genannte Vorbringen der Kommission zu entkräften, nicht zuzulassen wäre.

214    Ungeachtet der Ausführungen in Rn. 210 des vorliegenden Urteils stellt der Umstand, dass die Klägerin die Kommission mit ihrer Aussage zum ersten Mal über das Bestehen eines Magnesiumgranulat betreffenden Teils des Kartells informiert hat, nämlich einen Umstand dar, der positiv zu berücksichtigen war und den die Kommission, wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, bei der Bestimmung des genauen Prozentsatzes der der Klägerin zu gewährenden Ermäßigung der Geldbuße tatsächlich auch berücksichtigt hat. Gleichzeitig ist aber zu berücksichtigen, und zwar negativ, dass die Aussage der Klägerin für sich genommen der Kommission nicht den Nachweis des Bestehens dieses Teils der Zuwiderhandlung ermöglichte, woran auch die von der Klägerin angeführten Beweismittel nichts ändern.

215    Auch dem in Rn. 206 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen der Klägerin, dass sich aus der Degussa gewährten Ermäßigung der Geldbuße ein Rechtsverstoß und ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe, kann nicht gefolgt werden.

216    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung das Bestehen einer einheitlichen, drei verschiedene Produkte betreffenden Zuwiderhandlung festgestellt hat, was von der Klägerin nicht beanstandet wird. Mit der Kronzeugenregelung von 2002 hatte sich die Kommission verpflichtet, dem Unternehmen, das als erstes Beweismittel vorlegt, die es ihr ermöglichen, eine Nachprüfung anzuordnen oder eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festzustellen, die Geldbuße zu erlassen (Rn. 8 der Kronzeugenregelung von 2002), und den anderen Unternehmen, die in diesem Zusammenhang Beweismittel vorlegen, die einen erheblichen Mehrwert darstellen, eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren (Rn. 20 ff. der Kronzeugenregelung von 2002). Bei den Unternehmen dieser letztgenannten Kategorie wird eine Abstufung nach der Reihenfolge, in der sie die Informationen geliefert haben, vorgenommen: Das erste Unternehmen hat Anspruch auf eine Ermäßigung zwischen 30 % und 50 %, das zweite auf eine Ermäßigung zwischen 20 % und 30 % und die anderen Unternehmen auf eine Ermäßigung bis zu 20 %.

217    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach Akzo Nobel als erstes Unternehmen einen Kronzeugenantrag mit Beweismitteln mit erheblichem Mehrwert eingereicht und hatte dementsprechend Anspruch auf eine Ermäßigung zwischen 30 % und 50 %. Gewährt wurde ihr eine Ermäßigung von 35 %. Degussa war das zweite Unternehmen, das Anspruch auf eine Ermäßigung hatte; ihr wurde in der angefochtenen Entscheidung eine Ermäßigung von 20 % gewährt. Es gibt daher weder einen Rechtsverstoß noch eine Begünstigung von Degussa gegenüber der Klägerin.

218    Das Vorbringen der Klägerin ist auch insoweit zurückzuweisen, als es dahin zu verstehen sein sollte, dass geltend gemacht wird, dass die Klägerin als erste Anspruch auf eine Ermäßigung für den Magnesiumgranulat betreffenden Teil des Kartells gehabt habe, die Kommission eine solche Ermäßigung aber Degussa gewährt habe. Da es sich um eine einheitliche Zuwiderhandlung gehandelt hat, ging es nicht um eine Ermäßigung für den einen oder den anderen Teil des Kartells. Die Ermäßigung der Geldbuße hatte sich auf die gesamte gegen das betroffene Unternehmen verhängte Geldbuße zu erstrecken und hat sich in der Tat auch darauf erstreckt. Auf die Frage, zu welchen Produkten das betroffene Unternehmen Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt hat, kam es zwar durchaus an, aber lediglich bei der Bestimmung des Umfangs des mit diesen Beweismitteln verbundenen Mehrwerts zur Festsetzung des genauen Satzes der zu gewährenden Ermäßigung der Geldbuße. Dass die Klägerin die Kommission als erstes Unternehmen über das Bestehen des Magnesiumgranulat betreffenden Teils des Kartells informierte, bedeutet weder, dass ein anderes Unternehmen, hier Degussa, für diesen Teil des Kartells keine Beweismittel mit erheblichem Mehrwert hätte liefern können, noch, dass diesem Unternehmen dafür keine Ermäßigung der Geldbuße hätte gewährt werden können, die im Übrigen niedriger war als die der Klägerin gewährte.

219    Aus denselben Gründen ist das Vorbringen der Klägerin in der Erwiderung zurückzuweisen, mit dem sie den Akzo Nobel gewährten Erlass von Geldbußen im Hinblick auf den behaupteten vagen Charakter der Angaben in der Aussage dieses Unternehmens zu Calciumcarbidgranulat und das behauptete Bestreiten des Bestehens einer Zuwiderhandlung in Bezug auf Magnesiumgranulat in Frage stellt. Die Klägerin bestreitet nämlich nicht, dass Akzo Nobel in Bezug auf Calciumcarbidpulver Beweismittel mit erheblichem Mehrwert aufgedeckt hat, die es der Kommission ermöglicht haben, Nachprüfungen anzuordnen und sodann eine einheitliche, dieses Produkt umfassende Zuwiderhandlung festzustellen. Diese Umstände reichten für sich aus, um den Akzo Nobel gewährten Erlass von Geldbußen zu rechtfertigen.

 Beurteilung der Angemessenheit des Satzes der der Klägerin gewährten Ermäßigung der Geldbuße

220    Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie habe der Kommission in allen drei von der Zuwiderhandlung betroffenen Produktkategorien Beweismittel mit erheblichem Mehrwert zur Verfügung gestellt, so dass ihr eine Ermäßigung am obersten Rand (50 %) der für sie geltenden Bandbreite hätte gewährt werden müssen.

221    Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass sie nach der Kronzeugenregelung von 2002 hinsichtlich der Bestimmung des Satzes der einem Unternehmen als Belohnung für seine Zusammenarbeit zu gewährenden Ermäßigung der Geldbuße über ein Ermessen verfüge.

222    Wie sich aus den Ausführungen in Rn. 58 des vorliegenden Urteils ergibt, kann das Gericht die Beurteilung der Kommission hinsichtlich des angemessenen Satzes der Ermäßigung durch seine eigene ersetzen und, wenn es feststellt, dass ein anderer Satz angemessen gewesen wäre, die von der Kommission festgesetzte Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entsprechend dem Satz, den es für angemessen hält, herabsetzen oder erhöhen. In Anbetracht der Erwägungen in den Rn. 59 und 60 des vorliegenden Urteils und da die Klägerin kein Beweismittel oder Argument vorgebracht hat, das eine Abweichung von der Bandbreite der Ermäßigung rechtfertigen könnte, die nach der Kronzeugenregelung von 2002 auf sie anwendbar ist (30 % bis 50 %), hält sich das Gericht an diese Bandbreite. Mithin ist zu prüfen, ob der von der Kommission festgesetzte Satz der Ermäßigung von 35 % angemessen war oder ob, wie die Klägerin geltend macht, die Anwendung eines anderen, gegebenenfalls näher am oberen Ende der Bandbreite liegenden Satzes gerechtfertigt gewesen wäre.

223    Wie bereits ausgeführt, sind bei dieser Beurteilung folgende Umstände positiv zu berücksichtigen: der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihren Kronzeugenantrag mit Beweismitteln für die Zuwiderhandlung bei der Kommission eingereicht hat, der erhebliche Mehrwert, den diese Beweismittel für den Beweis des Calciumcarbidgranulat betreffenden Teils der Zuwiderhandlung darstellten, und dass die Klägerin die Kommission als erstes Unternehmen über das Bestehen eines dritten, Magnesiumgranulat betreffenden Teils der Zuwiderhandlung informiert hat. Negativ zu berücksichtigen ist hingegen, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel in Bezug auf den Calciumcarbidpulver betreffenden Teil des Kartells keinen erheblichen Mehrwert darstellten und die Klägerin die Kommission zwar über das Bestehen eines Magnesiumgranulat betreffenden Teils des Kartells informiert hat, aber nicht in der Lage war, dieser konkrete Beweismittel vorzulegen, die es ihr ermöglicht hätten, diesen Teil der Zuwiderhandlung nachzuweisen. Solche Beweismittel wurden dann von Degussa vorgelegt.

224    Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass die Klägerin nach Einreichung ihres Kronzeugenantrags mit Beweismitteln „ihre Zusammenarbeit bei der Beantwortung der Auskunftsverlangen fort[führte], … jedoch keine weiteren Beweise auf freiwilliger Basis [übermittelte]“. Da die Kommission aber nicht darlegt, dass die Klägerin über weitere Beweismittel verfügt hätte, die sie ihr nicht freiwillig vorgelegt hat, ist festzustellen, dass es sich schlicht um eine neutrale Bemerkung der Kommission handelt, mit der die erheblichen Tatsachen umfassend dargestellt werden sollten und die weder positiv noch negativ zu berücksichtigen ist.

225    Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission in Rn. 345 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich die Ermäßigung der Geldbuße, die der Klägerin gewährt werde, obwohl sie Beweismittel mit erheblichem Mehrwert lediglich in Bezug auf den Calciumcarbidgranulat betreffenden Teil der Zuwiderhandlung vorgelegt habe, nicht nur auf den auf ihre Beteiligung an diesem Teil der Zuwiderhandlung entfallenden Anteil der Geldbuße auswirken werde, sondern auch auf den, der auf ihre Beteiligung an dem Calciumcarbidpulver betreffenden Teil der Zuwiderhandlung entfalle. Es ist offensichtlich, dass dies bei der Festsetzung des Satzes der der Klägerin zu gewährenden Ermäßigung eine Rolle gespielt hat.

226    Vor dem Gericht hat die Kommission hierzu nämlich ausgeführt, dass es ihrer Auffassung nach „mehr als großzügig“ gewesen sei, der Klägerin eine Ermäßigung der Geldbuße in Höhe von 35 % zu gewähren. Das seien 2,7 Mio. Euro, mithin 70 % des auf die Beteiligung der Klägerin an dem Calciumcarbidgranulat betreffenden Teil der Zuwiderhandlung entfallenden Anteils der gegen sie verhängten Geldbuße. Auf das Vorbringen der Klägerin, eine solche Argumentation sei nicht mit der Feststellung einer einheitlichen, drei verschiedene Produkte betreffenden Zuwiderhandlung vereinbar, hat die Kommission erwidert, dass es trotz des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung möglich gewesen sei, „beim Mehrwert der übermittelten Informationen hinsichtlich der einzelnen Bestandteile dieses Kartells zu differenzieren“.

227    Zu dieser letzten, ein wenig vagen Bemerkung der Kommission ist festzustellen, dass es nach den Erwägungen in Rn. 218 des vorliegenden Urteils gegen die Kronzeugenregelung von 2002 verstoßen hätte, die Ermäßigung der Geldbuße nur auf den Anteil der Geldbuße anzuwenden, der auf den Teil der Zuwiderhandlung entfällt, für den die Klägerin Beweismittel mit erheblichem Mehrwert geliefert hatte. Jedenfalls hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die genannte Bemerkung nicht dahin zu verstehen sei, dass sie das Gegenteil behaupte.

228    Die Erheblichkeit der Beweismittel für eine Zuwiderhandlung für den Teil der Zuwiderhandlung, an dem sich das Unternehmen, das sie vorgelegt hat, beteiligt hat, gehört nämlich nach Rn. 23 Abs. 2 der Kronzeugenregelung von 2002 nicht zu den Kriterien, die für die Festsetzung der Höhe der dem Unternehmen zu gewährenden Ermäßigung der Geldbuße maßgeblich sind.

229    Folglich war bei der Bestimmung des angemessenen Satzes der der Klägerin wegen ihrer Zusammenarbeit zu gewährenden Ermäßigung der gegen sie zu verhängenden Geldbuße außer Betracht zu lassen, dass diese Geldbuße nicht nur ihre Beteiligung an dem Teil der Zuwiderhandlung, für den sie Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt hatte, ahnden soll, sondern auch ihre Beteiligung an einem anderen Teil derselben Zuwiderhandlung, für die sie keine Beweismittel vorgelegt hat.

230    Ferner sind die in Rn. 288 der angefochtenen Entscheidung genannten Angaben zu dem von den Kartellteilnehmern mit den drei relevanten Produkten jeweils erzielten Umsatz zu berücksichtigen. Danach macht der kumulierte Umsatz der Kartellteilnehmer mit Calciumcarbidpulver zwischen 45 % und 50 %, der mit Calciumcarbidgranulat zwischen 30 % und 35 % und der mit Magnesiumgranulat 20 % des Gesamtumsatzes aus. Mithin hat die Klägerin der Kommission, wie diese selbst einräumt, die Beweismittel vorgelegt, die erforderlich waren, um einen Teil der Zuwiderhandlung nachzuweisen, der zwischen 30 % und 35 % des relevanten Gesamtumsatzes ausmacht; außerdem hat die Klägerin die Kommission auf einen dritten Teil derselben Zuwiderhandlung aufmerksam gemacht, auch wenn sie nicht in der Lage war, ihr die für den Nachweis von dessen Bestehen erforderlichen Beweismittel vorzulegen.

231     In Anbetracht all dessen ist das Gericht der Auffassung, dass dem dritten Klagegrund teilweise stattzugeben ist, Art. 2 Buchst. c der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären ist, als die Kommission die Geldbuße unter Zugrundelegung eines Satzes der Ermäßigung der Geldbuße in Höhe von 35 % festgesetzt hat, und die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße – unter dem Vorbehalt der Prüfung der anderen, noch nicht geprüften Klagegründe und Argumente der Klägerin – auf 4,35 Mio. Euro herabzusetzen ist. Dieser Betrag ergibt sich durch Ermäßigung des Grundbetrags von 7,7 Mio. Euro, wie er bei der Klägerin in Rn. 308 der angefochtenen Entscheidung angegeben ist, um 43,5 % – einen Satz, den das Gericht nach den Umständen des vorliegenden Falls für angemessen hält.

 Zur Berücksichtigung der Zusammenarbeit der Klägerin als mildernden Umstand

232    Es bleibt noch das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, ihre Zusammenarbeit mit der Kommission hätte als mildernder Umstand berücksichtigt werden müssen. Zwar hat die Klägerin dies im Rahmen des dritten Klagegrundes nur hilfsweise geltend gemacht „für den Fall, dass das [Gericht]“ ihrer Argumentation zu einem Verstoß gegen die Kronzeugenregelung von 2002 „nicht folgen sollte“. Da dieser Argumentation aber nicht in vollem Umfang gefolgt wurde und die Klägerin eine entsprechende Argumentation auch im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes vorgebracht hat (vgl. oben, Rn. 148), ist dieses Vorbringen zu prüfen.

233    Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission nach Ziff. 29 vierter Gedankenstrich der Leitlinien mildernde Umstände feststellt bei „aktive[r] Zusammenarbeit des Unternehmens mit der Kommission außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen und über seine rechtliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit hinaus“. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Herabsetzung der Geldbuße aufgrund einer Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des fraglichen Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung leichter festzustellen und diese gegebenenfalls zu beenden (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C‑297/98 P, Slg. 2000, I‑10101, Rn. 36, und vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C‑328/05 P, Slg. 2007, I‑3921, Rn. 83; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T‑311/94, Slg. 1998, II‑1129, Rn. 325).

234    Im vorliegenden Fall ist das Vorbringen der Klägerin zur Nichtanerkennung eines mildernden Umstands wegen ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission, soweit es ihre Zusammenarbeit in Form der Einreichung ihres Kronzeugenantrags betrifft, zurückzuweisen. Es handelt sich dabei nämlich ganz offensichtlich nicht um eine Zusammenarbeit „außerhalb des Anwendungsbereichs“ der Kronzeugenregelung. Die genannte Zusammenarbeit ist von der Kommission nach dieser Regelung gewürdigt worden, und das Gericht hat diese Würdigung bereits nachgeprüft, wobei es die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzt und die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße entsprechend weiter herabgesetzt hat.

235    Das Vorbringen der Klägerin ist auch, soweit es eine andere Zusammenarbeit als die in Form der Einreichung des Kronzeugenantrags betrifft, zurückzuweisen. Die Klägerin hat nämlich nicht im Einzelnen dargelegt, worin eine solche Zusammenarbeit konkret bestanden haben soll, geschweige denn, inwiefern sie der Kommission ermöglicht haben soll, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung leichter festzustellen und diese gegebenenfalls zu beenden.

236    Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, so dass es bei der in Rn. 231 des vorliegenden Urteils genannten Ermäßigung der Geldbuße bleibt.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit

237    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe bei der Festsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die verschiedenen Argumente, die sie insoweit vorbringt, lassen sich zwei Hauptrügen zuordnen: Gerügt wird zum einen die fehlende Differenzierung der Geldbuße nach der Größe der betroffenen Unternehmen und dem von diesen insgesamt bzw. auf den von der Zuwiderhandlung betroffenen Märkten erzielten Umsatz, zum anderen eine Begünstigung von Almamet.

238    Diese beiden Rügen werden im Folgenden nacheinander geprüft. Vorab ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Festlegung von Geldbußen wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, zu beachten hat, wie sie in der Rechtsprechung der Unionsgerichte entwickelt worden sind (Urteile des Gerichts Degussa/Kommission, oben in Rn. 66 angeführt, Rn. 77 und 79, und vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, Slg. 2008, II‑2567, Rn. 41). Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung oder gegen das Diskriminierungsverbot nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil BPB de Eendracht/Kommission, oben in Rn. 233 angeführt, Rn. 309 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Handlungen der Organe nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. Urteil Jungbunzlauer/Kommission, oben in Rn. 70 angeführt, Rn. 226 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur ersten Rüge: fehlende Differenzierung der Höhe der Geldbuße nach der Größe der betroffenen Unternehmen und dem von diesen insgesamt bzw. auf den von der Zuwiderhandlung betroffenen Märkten erzielten Umsatz

239    Die Klägerin macht geltend, nach der Entscheidungspraxis der Kommission werde bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße maßgeblich auch auf die Unternehmensgröße abgestellt, da bei gleicher Beteiligung an der Zuwiderhandlung bei der Festsetzung der Geldbuße nach der Größe der betroffenen Unternehmen differenziert werden könne. Auch die Unionsgerichte hätten in der jeweiligen Unternehmensgröße ein wesentliches Kriterium für die Festlegung von Geldbußen bei Zuwiderhandlungen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt seien, erblickt. Im vorliegenden Fall sei sie aber Opfer einer eklatanten Ungleichbehandlung durch die Kommission. Obwohl sie ein verhältnismäßig kleines Unternehmen sei, sei gegen sie eine Geldbuße verhängt worden, deren Grundbetrag etwa 4 % ihres 2006 erzielten Gesamtumsatzes entspreche. Hingegen entsprächen die Grundbeträge der gegen Akzo Nobel und Degussa verhängten Geldbußen etwa 0,05 % ihres jeweiligen in dem genannten Jahr erzielten Gesamtumsatzes.

240    Außerdem rügt die Klägerin, die Kommission habe dadurch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, dass sie den Grundbetrag der gegen sie zu verhängenden Geldbuße nicht niedriger festgesetzt habe als zumindest bei Akzo Nobel, Degussa, Almamet und Novácke chemické závody. Da sie auf den relevanten Märkten einen niedrigeren Umsatz als Almamet und Novácke chemické závody erzielt und sich im Übrigen aus den im Rahmen des fünften Klagegrundes dargelegten Gründen in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befunden habe, hätte die Kommission bei ihr bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße einen Prozentsatz der mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsätze von weniger als 17 % zugrunde legen müssen.

241    Die Klägerin macht ferner geltend, die Höhe der Geldbuße müsse in einem angemessenen Verhältnis zur Zuwiderhandlung, zu deren Auswirkungen auf dem Markt, zum Erfordernis der Abschreckung von weiteren Zuwiderhandlungen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens stehen. Um zu zeigen, dass die gegen sie verhängte Geldbuße unverhältnismäßig sei, beruft sie sich auf die besondere Situation der von der Zuwiderhandlung betroffenen Märkte, bei denen es sich um eher beschränkte Märkte handele. Außerdem fielen ihre Betriebsergebnisse in diesem Bereich verhältnismäßig gering aus, ihr Jahresumsatz auf diesen Märkten belaufe sich auf etwa 13 Mio. Euro. Die relevanten Produkte seien keine Hochertragsprodukte, zumal es sich um gefährliche Chemikalien handele, mit denen ein großer sicherheitstechnischer Aufwand verbunden sei. Mit solchen Produkten könnten deshalb grundsätzlich nur geringe Margen erzielt werden. Die gegen sie verhängte Geldbuße liege in keiner vernünftigen Relation zu den Margen, die mit den von der Zuwiderhandlung betroffenen Produkten erzielt werden könnten.

242    Die Klägerin stellt darüber hinaus verschiedene Vergleiche in Bezug auf die gegen sie verhängte Geldbuße an, um zu zeigen, dass diese unverhältnismäßig ist. Die Geldbuße betrage in ihrem Fall etwa 20 % der Obergrenze der Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (10 % ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes). Hingegen hätte die Geldbuße bei Akzo Nobel, wenn sie nicht erlassen worden wäre, 1,1 % der für dieses Unternehmen geltenden Obergrenze ausgemacht. Bei Degussa seien es nur 0,5 %. Die Klägerin führt weiter verschiedene Beispiele von Zuwiderhandlungen aus der Vergangenheit an, bei denen die gegen die betroffenen Unternehmen verhängten Geldbußen einen viel niedrigeren Anteil ihres Gesamtumsatzes und der für sie geltenden Obergrenzen ausgemacht hätten.

243    Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig.

244    Soweit es sich auf die Größenunterschiede zwischen den verschiedenen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen bezieht, ist festzustellen, dass die Entscheidungspraxis der Kommission, auf die sich die Klägerin beruft, Sachen betrifft, in denen die Kommission die inzwischen aufgehobenen Leitlinien von 1998 angewandt hatte, wie die Kommission zu Recht geltend macht. Dasselbe gilt für die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung, die ebenfalls Fälle betrifft, in denen diese Leitlinien angewandt worden waren.

245    Die Leitlinien von 1998 sahen in Teil 1 Abschnitte A und B die Festlegung des Grundbetrags der Geldbuße nach einem anderen als dem in den Leitlinien vorgesehenen System vor: Für minder schwere, schwere bzw. besonders schwere Verstöße waren drei verschiedene Bandbreiten von Ausgangsbeträgen vorgesehen.

246    Bei der Anwendung dieses Systems hatte sich die Kommission in bestimmten Fällen dafür entschieden, die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen nach ihrem Gesamtumsatz in verschiedene Kategorien einzuteilen, bei denen jeweils ein anderer Ausgangsbetrag angewandt wurde (vgl. z. B. Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Rn. 162 angeführt, Rn. 13). Der Unionsrichter hatte entschieden, dass diese Praxis der Kommission mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts vereinbar ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T‑15/02, Slg. 2006, II‑497, Rn. 233 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Rn. 162 angeführt, Rn. 186 bis 188). Die Klägerin beruft sich gerade auf diese Rechtsprechung.

247    Die Kommission hat die Leitlinien von 1998 aber aufgehoben, wozu sie auch befugt war (vgl. oben, Rn. 74), und sie durch die Leitlinien ersetzt, die für die Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße ein anderes System vorsehen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben, Rn. 106), wird der Grundbetrag der Geldbuße nach diesem neuen System für die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen jeweils nach dem mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsatz ermittelt, so dass eine Aufteilung der an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen in verschiedene Kategorien nach ihrer jeweiligen Größe oder irgendeinem anderen Kriterium nicht mehr erforderlich ist.

248    Im Übrigen sehen die Leitlinien, wie bereits ausgeführt (vgl. oben, Rn. 111), in Ziff. 30 vor, dass die Geldbuße bei Unternehmen, die besonders hohe Umsätze mit Waren oder Dienstleistungen, die nicht mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen, erzielt haben, erhöht werden kann, um sicherzustellen, dass sie eine ausreichend abschreckende Wirkung entfaltet. Die Berücksichtigung der Größe und des Gesamtumsatzes eines Unternehmens bei der Festsetzung der Geldbuße ist also unter der Geltung der Leitlinien nicht völlig ausgeschlossen.

249    Von der Kommission kann aber nicht verlangt werden, diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße stets zu berücksichtigen.

250    Denn aus Ziff. 30 der Leitlinien ergibt sich, dass sich die Erhöhung der Geldbuße gegen ein Unternehmen als erforderlich erweisen kann, um eine ausreichend abschreckende Wirkung dieser Geldbuße zu gewährleisten, nicht aber, dass umgekehrt eine Geldbuße, die keinen signifikanten Prozentsatz des Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens ausmacht, keine hinreichend abschreckende Wirkung für dieses Unternehmen entfalten wird. Eine Geldbuße, die nach der in den Leitlinien bestimmten Methode festgesetzt wird, stellt nämlich grundsätzlich einen beträchtlichen Prozentsatz des Umsatzes dar, den das mit der Geldbuße belegte Unternehmen in dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Sektor erzielt hat. So wird das fragliche Unternehmen feststellen, dass sich seine Gewinne in diesem Sektor aufgrund der Geldbuße erheblich vermindern, oder sogar Verluste verzeichnen. Auch wenn der von ihm in diesem Sektor erzielte Umsatz nur einen kleinen Teil seines Gesamtumsatzes darstellt, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Gewinneinbuße in diesem Sektor bzw. die Verwandlung der Gewinne in Verluste eine abschreckende Wirkung hat, da sich ein Handelsunternehmen in einem bestimmten Sektor grundsätzlich betätigt, um Gewinne zu erzielen. Daher sieht Ziff. 30 der Leitlinien zu Recht die Möglichkeit, aber keine Verpflichtung der Kommission vor, die Geldbuße zu erhöhen, die gegen ein Unternehmen festgesetzt wird, das besonders hohe Umsätze mit Waren oder Dienstleistungen erzielt, die nicht mit der Zuwiderhandlung im Zusammenhang stehen (Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 62 bis 64).

251    Demnach genügen die von der Klägerin angestellten Vergleiche der gegen die einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen verhängten Geldbußen, ausgedrückt als Anteil am jeweiligen Gesamtumsatz, im Hinblick auf die in Rn. 112 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht für den Nachweis, dass die Kommission im vorliegenden Fall gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen hätte.

252    Zu dem Vorbringen, der bei der Klägerin festgesetzte Grundbetrag der Geldbuße müsse absolut betrachtet niedriger sein als der bei bestimmten anderen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen festgesetzte (vgl. oben, Rn. 240), ist festzustellen, dass Rn. 308 der angefochtenen Entscheidung zufolge nur bei zwei der von der Klägerin genannten Unternehmen, nämlich Degussa und Almamet, absolut betrachtet ein niedrigerer Grundbetrag der Geldbuße festgesetzt worden ist als bei der Klägerin.

253    Bei Degussa ist dies auf die Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung zurückzuführen, die bei ihr erheblich niedriger (vier Monate) ist als bei der Klägerin, und darauf, dass sie sich nur an einem Teil des Kartells (Calciumcarbidpulver) beteiligt hat.

254    Zu Almamet ist festzustellen, dass nach Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung ihr Gesamtumsatz im letzten vollen Geschäftsjahr vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung etwa 40 bis 50 Mio. Euro betrug (Klägerin: 257 Mio. Euro, vgl. Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung). Außerdem war nach Rn. 288 der angefochtenen Entscheidung bei diesem Unternehmen der im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung stehende Umsatz niedriger als bei der Klägerin. Dasselbe gilt für die Dauer der Teilnahme an dem Kartell (vgl. Rn. 304 der angefochtenen Entscheidung). Somit begründet allein der Umstand, dass bei diesen beiden Unternehmen absolut betrachtet ein niedrigerer Grundbetrag der Geldbuße festgesetzt worden ist als bei der Klägerin, weder einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung noch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Klägerin zu ihrer wirtschaftlich schwierigen Situation im Folgenden im Rahmen des fünften Klagegrundes geprüft werden wird.

255    Die Klägerin kann auch mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg haben, die relevanten Märkte seien beschränkt, so dass nur geringe Margen erzielt werden könnten.

256    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Festsetzung der Höhe der bei Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängenden Geldbußen zwar die Dauer der Zuwiderhandlungen sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Schwere dieser Zuwiderhandlungen eine Rolle spielen, wie das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Abstimmung der Verhaltensweisen gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus diesen Verhaltensweisen ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen bedeuten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, KME u. a./Kommission, C‑272/09 P, Slg. 2011, I‑12789, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

257    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung steht jedoch, auch wenn die Höhe der gegen ein Unternehmen festgesetzten Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Zuwiderhandlung und zu den anderen Faktoren, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle spielen, darunter zu dem Gewinn, den das betreffende Unternehmen aus seinem Verhalten ziehen konnte, stehen muss, die Tatsache, dass ein Unternehmen aus der Zuwiderhandlung keinen Vorteil gezogen hat, der Verhängung einer Geldbuße nicht entgegen, soll diese ihren abschreckenden Charakter nicht verlieren (vgl. Urteil BPB de Eendracht/Kommission, oben in Rn. 233 angeführt, Rn. 441 und die dort angeführte Rechtsprechung).

258    Die Vorteile, die das betroffene Unternehmen aus der Zuwiderhandlung ziehen konnte, und, ganz allgemein, die von ihm auf den von der Zuwiderhandlung betroffenen Märkten erzielten Gewinne, stellen somit einen Faktor von mehreren dar, der bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt werden kann. Es besteht aber weder für die Kommission noch für den Unionsrichter – wenn er seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Bereich der Geldbußen ausübt – eine Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass die Geldbuße streng proportional zu den von dem betroffenen Unternehmen auf den relevanten Märkten erzielten Gewinnen ist oder diese nicht übersteigt.

259    Unerheblich sind auch die verschiedenen Vergleiche, die die Klägerin hinsichtlich der gegen die verschiedenen Kartellteilnehmer verhängten Geldbußen, ausgedrückt als Prozentsatz der jeweiligen Obergrenze gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, vorgenommen hat. Es handelt sich bei Letzterer nach der Rechtsprechung um eine Kappungsgrenze, deren einzige mögliche Folge ist, dass die anhand von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung berechnete Geldbuße auf die zulässige Obergrenze gesenkt wird. Ihre Anwendung führt dazu, dass das betreffende Unternehmen nicht die Geldbuße zahlt, die an sich bei einer auf diese Kriterien gestützten Beurteilung verhängt werden müsste (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 112 angeführt, Rn. 283). Die bloße Tatsache, dass die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße der Obergrenze von 10 % ihres Gesamtumsatzes näher kommt als bei anderen Kartellmitgliedern, kann folglich keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit darstellen. Diese Folge ergibt sich nämlich notwendigerweise aus der Auslegung der Obergrenze von 10 % als bloße Kappungsgrenze, die nach einer etwaigen Herabsetzung der Geldbuße wegen mildernder Umstände oder aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung kommt (vgl. Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).

260    Somit ist die erste Rüge zurückzuweisen.

 Zur zweiten Rüge: Begünstigung von Almamet

261    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass sie ihr nicht wie Almamet eine Ermäßigung der Geldbuße in Höhe von 20 % gewährt habe. Sie macht insoweit auch einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend.

262    In Rn. 372 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission darauf hingewiesen, dass auch die Tatsache berücksichtigt werde, dass Almamet ein sehr kleiner unabhängiger Verkäufer sei, der nicht zu einer größeren Unternehmensgruppe gehöre. Almamet handele mit hochwertigen Materialien mit einer ziemlich geringen Gewinnspanne und verfüge über ein „sehr konzentriertes Produktportfolio“. „Dass die verhängte Geldbuße eine relativ große Auswirkung auf die finanzielle Situation in Bezug auf ein Unternehmen dieser Art haben würde“, wurde ebenfalls berücksichtigt. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass es in Anbetracht dieser „besonderen Merkmale“ von Almamet angebracht sei, die Geldbuße um 20 % zu mindern, da das Niveau der auferlegten Geldbuße für Almamet jedenfalls eine genügende Abschreckung darstelle.

263    Die Kommission verweist in Fn. 685 auf Ziff. 37 der Leitlinien, die wie folgt lautet:

„In diesen Leitlinien wird die allgemeine Methode für die Berechnung der Geldbußen dargelegt; jedoch können die besonderen Umstände eines Falles oder die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung ein Abweichen von dieser Methode oder der in Ziffer 21 festgelegten Obergrenze rechtfertigen.“

264    Um Almamet eine Ermäßigung der Geldbuße in Höhe von 20 % zu gewähren, ist die Kommission also von ihren eigenen Leitlinien abgewichen. Nach ständiger Rechtsprechung muss eine solche Abweichung aber u. a. mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sein (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 112 angeführt, Rn. 211; Urteile des Gerichts Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Rn. 238 angeführt, Rn. 44, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T‑446/05, Slg. 2010, II‑1255, Rn. 146).

265    Zur Rechtfertigung der Almamet gewährten Ermäßigung der Geldbuße hat die Kommission in Rn. 372 der angefochtenen Entscheidung bestimmte „besondere Merkmale“ angeführt. Nach der Rechtsprechung befindet sich ein Unternehmen, das diese Merkmale aufweist, im Hinblick auf eine mögliche Herabsetzung der Geldbuße über die speziellen in den Leitlinien vorgesehenen Fälle hinaus in einer anderen Lage als ein Unternehmen, das diese Merkmale nicht aufweist (Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 137 bis 141).

266    Erstens sieht Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 u. a. vor, dass die Geldbuße für jedes an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG beteiligte Unternehmen 10 % seines jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen darf. Durch die auf den Umsatz bezogene Obergrenze soll nach der Rechtsprechung verhindert werden, dass die von der Kommission verhängten Geldbußen außer Verhältnis zur Bedeutung des betroffenen Unternehmens stehen (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Rn. 119, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C‑76/06 P, Slg. 2007, I‑4405, Rn. 24).

267    Diese Obergrenze reicht jedoch nicht aus, um die Unverhältnismäßigkeit einer Geldbuße zu verhindern, die im Fall eines Händlers verhängt wird, der, wie Almamet, bei geringer Gewinnspanne mit hochwertigen Materialien handelt. Wegen des hohen Wertes dieser Materialien kann der Umsatz eines solchen Unternehmens im Verhältnis zu seinem Gewinn und seinen Vermögenswerten, aus denen allein die Geldbuße zu zahlen sein wird, unverhältnismäßig hoch sein.

268    Zweitens wird die Geldbuße nach der Methode gemäß den Leitlinien festgesetzt, indem als Ausgangspunkt ein Anteil am Wert des Umsatzes des betreffenden Unternehmens in dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt festgesetzt wird, so dass die Gefahr einer unverhältnismäßigen, weil einen sehr wesentlichen Teil des Gesamtumsatzes dieses Unternehmens ausmachenden Geldbuße umso größer ist, wenn ein Unternehmen, wie Almamet, über ein „relativ fokussiertes Produktportfolio“ verfügt.

269    Drittens ist auch der Umstand relevant, dass Almamet ein sehr kleines, zu keinem großen Konzern gehörendes Unternehmen war. Da kein anderes Unternehmen gesamtschuldnerisch mit ihr für die Zahlung der Geldbuße haftet oder, ganz allgemein, sie insofern unterstützen kann, muss Almamet die Geldbuße nämlich allein aufbringen.

270    Somit ist zunächst festzustellen, dass die Entscheidung der Kommission, Almamet eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren, entgegen dem Vorbringen der Klägerin hinreichend begründet ist.

271    Außerdem ist das Vorbringen der Klägerin als unerheblich zurückzuweisen, Almamet habe, wie die Kommission in Rn. 371 der angefochtenen Entscheidung in der Tat festgestellt hat, die Voraussetzungen der Ziff. 35 der Leitlinien für eine Ermäßigung der Geldbuße wegen fehlender Leistungsfähigkeit nicht erfüllt. Insoweit kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Kommission Almamet die Ermäßigung der Geldbuße nach Ziff. 37 der Leitlinien gewährt hat. Irrelevant ist auch der von der Klägerin angeführte Umstand, dass Almamet die Zuwiderhandlung teilweise bestritten hatte, wie sich aus Rn. 152 der angefochtenen Entscheidung ergibt. Die Behauptung der Klägerin, Almamet sei eine Anführerin der Zuwiderhandlung gewesen, trifft nicht zu (vgl. Rn. 97 bis 104 des vorliegenden Urteils); jedenfalls ist auch sie irrelevant.

272    Unter diesen Umständen sind die Argumente zu prüfen, die die Klägerin vorgebracht hat, um zu zeigen, dass sie sich in einer vergleichbaren Situation wie Almamet befunden habe und ihr ebenso wie diesem Unternehmen eine Ermäßigung der Geldbuße hätte gewährt werden müssen.

273    Die Klägerin macht erstens geltend, sie agiere wie Almamet als unabhängiges und „relativ kleines“ Unternehmen auf den betroffenen Märkten. Sie sei dort sogar ein kleinerer Teilnehmer als Almamet. Nach den Feststellungen der Kommission habe sie auf diesen Märkten nämlich einen Umsatz von 10 bis 15 Mio. Euro erzielt, Almamet einen Umsatz von 20 bis 25 Mio. Euro.

274    Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht bereits die Feststellung, dass sich die Klägerin in einer vergleichbaren Situation befunden hätte wie Almamet. Zunächst hat die Kommission nicht nur die geringe Größe von Almamet berücksichtigt, sondern auch den Umstand, dass es sich bei diesem Unternehmen um einen kleinen Händler gehandelt hat. Als Händler hatte Almamet keinen Einfluss auf die Preise der von ihr beschafften und vertriebenen Produkte, sondern nur auf ihre Gewinnmarge und somit auf den Endpreis, zu dem sie die Produkte an ihre Kunden verkaufte. Daher konnten der mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehende Umsatz von Almamet und, ganz allgemein, deren Gesamtumsatz recht hoch erscheinen, obwohl dieser Umsatz zum größten Teil Beträge enthielt, die unmittelbar an Dritte zu zahlen waren, nämlich die Lieferanten von Almamet. Die Klägerin ist kein Händler, sondern vertreibt selbst hergestellte Produkte, befindet sich also nicht in derselben Situation.

275    Sodann ist festzustellen, dass die Klägerin zwar deutlich kleiner ist als andere große Unternehmen, die sich an dem Kartell beteiligt haben; sie und Almamet unterscheiden sich aber erheblich hinsichtlich ihres Gesamtumsatzes (vgl. oben, Rn. 254). Zudem weist die Kommission zu Recht darauf hin, das aus einer von der Klägerin als Anlage zur Klageschrift eingereichten Tabelle hervorgeht, dass die Klägerin im Zeitraum der Zuwiderhandlung mehr als 600 Personen beschäftigte. Sie kann mithin schwerlich als kleines Unternehmen eingestuft werden.

276    Zweitens macht die Klägerin geltend, sie handele genauso wie Almamet mit hochwertigen Materialien mit einer ziemlich geringen Gewinnspanne. Auch ihr Produktportfolio sei sehr konzentriert.

277    Hierzu ist festzustellen, dass dieses knappe Vorbringen der Klägerin weder substantiiert noch mit Beweisen untermauert wird. Dies gilt insbesondere für die Gewinnmargen der Klägerin. Im Übrigen hat sich die Klägerin in der Erwiderung nicht zu der Behauptung der Kommission geäußert, sie habe kein mit Almamet vergleichbares Portfolio.

278    Außerdem ist auch in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass Almamet ein Händler ist, der von anderen Unternehmen Produkte bezieht, während die Klägerin selbst hergestellte Produkte vertreibt. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben, Rn. 274), ist das auch der Grund, warum der hohe Wert der von Almamet vertriebenen Produkte und deren sehr geringe Gewinnmargen erheblich sind. Bei der Klägerin, die kein Händler ist, sondern Hersteller, und keine detaillierten Angaben zu den Produktionskosten gemacht hat, fallen die beiden genannten Faktoren nicht so ins Gewicht wie bei Almamet.

279    Drittens macht die Klägerin geltend, dass die gegen sie verhängte Geldbuße auch für sie eine relativ große Auswirkung auf die finanzielle Situation habe. Sie habe massive Produktions-, Instandhaltungs-, Lager- und Investitionskosten zu tragen, so dass sie von einer hohen Geldbuße viel stärker getroffen werde als Almamet.

280    Dieses – im Übrigen sehr allgemeine und unsubstantiierte – Vorbringen ist aus denselben Gründen wie den in Rn. 278 des vorliegenden Urteils genannten zurückzuweisen.

281    Die Klägerin hat keine weiteren Argumente vorgebracht, um darzutun, dass sie sich in einer vergleichbaren Situation wie Almamet befunden hätte. Da sich die Klägerin und Almamet in unterschiedlichen Situationen befanden, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hätte, dass sie Almamet, aber nicht der Klägerin, aus den in Rn. 372 der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründen eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt hat. Folglich ist die zweite Rüge und damit der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. Da das in den vorstehenden Randnummern geprüfte Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang zurückzuweisen ist, ist es nicht angebracht, dass das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausübt, um die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße über die in Rn. 231 des vorliegenden Urteils genannte Ermäßigung hinaus herabzusetzen.

 Zum fünften Klagegrund: rechtswidrige Unterlassung der Kommission, der Klägerin wegen fehlender Leistungsfähigkeit und besonderer Umstände eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren

282    Die Klägerin macht geltend, die Voraussetzungen für eine signifikante Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße gemäß Ziff. 35 oder zumindest Ziff. 37 der Leitlinien wegen besonderer Umstände seien erfüllt. Die Kommission habe trotz hinlänglichen Vorbringens ihre geminderte Leistungsfähigkeit nicht ausreichend gewürdigt. Sie habe daher gegen die Leitlinien verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie es abgelehnt habe, ihr eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren. Dies umso mehr, als sie Almamet eine solche Ermäßigung gewährt habe, obwohl ihre individuellen wirtschaftlichen Umstände ein weitaus höheres Gefährdungspotenzial aufwiesen.

 Leitlinien

283    In den Ziff. 35 und 37 der Leitlinien heißt es:

„35. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission auf Antrag die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in einem gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld berücksichtigen. Die Kommission wird jedoch keine Ermäßigung wegen der bloßen Tatsache einer nachteiligen oder defizitären Finanzlage gewähren. Eine Ermäßigung ist nur möglich, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass die Verhängung einer Geldbuße gemäß diesen Leitlinien die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Unternehmens unwiderruflich gefährden und [dessen] Aktiva jeglichen Wertes berauben würde.

37. In diesen Leitlinien wird die allgemeine Methode für die Berechnung der Geldbußen dargelegt; jedoch können die besonderen Umstände eines Falles oder die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung ein Abweichen von dieser Methode oder der in Ziffer 21 festgelegten Obergrenze rechtfertigen.“

 Angefochtene Entscheidung

284    Aus Rn. 363 in Verbindung mit Rn. 373 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Klägerin eines der Unternehmen war, die sich im Verwaltungsverfahren auf Ziff. 35 der Leitlinien berufen hatten. Nach bestimmten, für alle diese Unternehmen geltenden allgemeinen Erwägungen in den Rn. 364 bis 368 der angefochtenen Entscheidung ist die Kommission in den Rn. 373 und 374 der angefochtenen Entscheidung speziell auf den Fall der Klägerin eingegangen:

„(373)            Die Auswertung der von Donau Chemie … übermittelten Finanzdaten lässt darauf schließen, dass Donau Chemie ein lebensfähiges Unternehmen mit einem geringen Insolvenzrisiko ist. Die Auswirkung der Geldbuße gefährdet nicht die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit von Donau Chemie und beraubt ihre Aktiva nicht jeglichen Wertes. Folglich wird der Antrag betreffend die Zahlungsunfähigkeit von Donau Chemie verworfen.

(374) Donau Chemie hat wiederholt auf das für sie katastrophale Jahr 2005 hingewiesen, als ihr Kraftwerk zerstört wurde. Allerdings ist dieses Ereignis nicht mehr geeignet, die Überlebensfähigkeit des Unternehmens in dem Maße zu gefährden, dass es unfähig wäre, die durch diese Entscheidung verhängte Geldbuße zu bezahlen.“

 Vorbemerkungen zu Ziff. 35 der Leitlinien

285    Es ist wiederholt entschieden worden, dass die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 112 angeführt, Rn. 327; Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T‑213/00, Slg. 2003, II‑913, Rn. 351, und Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Rn. 110 angeführt, Rn. 370).

286    Im Übrigen ist es nach ständiger Rechtsprechung als solches nicht unionsrechtswidrig, dass eine von einer Unionsbehörde getroffene Maßnahme zur Insolvenz oder zur Auflösung eines bestimmten Unternehmens führt. Die Auflösung eines Unternehmens in seiner bestehenden Rechtsform kann zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer, Aktionäre oder Anteilseigner beeinträchtigen, bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlören (Urteile des Gerichts Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Rn. 110 angeführt, Rn. 372, vom 29. November 2005, Heubach/Kommission, T‑64/02, Slg. 2005, II‑5137, Rn. 163, und vom 28. April 2010, BST/Kommission, T‑452/05, Slg. 2010, II‑1373, Rn. 96).

287    Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Kommission durch Ziff. 35 der Leitlinien zu etwas verpflichtet hat, was dieser Rechtsprechung zuwiderlaufen würde. Dies wird dadurch belegt, dass diese Ziffer nicht auf die Insolvenz eines Unternehmens Bezug nimmt, sondern eine Situation „in einem gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld“ betrifft, in der die Verhängung einer Geldbuße „die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Unternehmens unwiderruflich gefährden und ihre Aktiva jeglichen Wertes berauben würde“ (Urteile Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 188, und Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, Rn. 96).

288    Für die Anwendung von Ziff. 35 der Leitlinien reicht folglich die bloße Tatsache, dass die Verhängung einer Geldbuße wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln die Insolvenz des betreffenden Unternehmens herbeiführen könnte, nicht aus. Aus der in Rn. 286 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die Insolvenz zwar die finanziellen Interessen der betroffenen Eigentümer oder Aktionäre beeinträchtigt, aber nicht notwendigerweise zum Verschwinden des fraglichen Unternehmens führt. Dieses kann als solches fortbestehen, sei es im Fall der Rekapitalisierung des für insolvent erklärten Unternehmens als juristische Person, die den Betrieb des Unternehmens sicherstellt, sei es im Fall der Übernahme sämtlicher Vermögenswerte und damit des Unternehmens als Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, durch eine andere Einheit. Eine solche Gesamtübernahme kann entweder durch einen freiwilligen Erwerb oder durch einen zwangsweisen Verkauf der Vermögenswerte des insolventen Unternehmens unter Fortführung des Betriebs erfolgen (Urteile Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 189, und Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, Rn. 97).

289    Folglich ist Ziff. 35 der Leitlinien insbesondere in Bezug auf die Voraussetzung, dass die Aktiva des betreffenden Unternehmens jeglichen Wertes beraubt würden, dahin zu verstehen, dass sie sich auf den Fall bezieht, dass die in Rn. 288 des vorliegenden Urteils angesprochene Übernahme des Unternehmens oder zumindest seiner Vermögenswerte unwahrscheinlich oder gar unmöglich erscheint. In einem solchen Fall würden die verschiedenen Vermögenswerte des insolventen Unternehmens einzeln zum Kauf angeboten, und wahrscheinlich würden viele von ihnen keinen Käufer finden oder allenfalls mit einem starken Preisabschlag verkauft werden, so dass es legitim erscheint, wie in Ziff. 35 der Leitlinien von einem vollständigen Verlust ihres Wertes zu sprechen (Urteile Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 190, und Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, Rn. 98).

290    Im Übrigen verlangt die Anwendung von Ziff. 35 der Leitlinien nach ihrem Wortlaut auch „ein gegebenes soziales und ökonomisches Umfeld“. Nach der Rechtsprechung besteht ein solches Umfeld aus den Folgen, die die Zahlung der Geldbuße u. a. in Form einer Zunahme der Arbeitslosigkeit oder einer Beeinträchtigung der dem betreffenden Unternehmen vor- und nachgelagerten Wirtschaftssektoren haben könnte (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C‑308/04 P, Slg. 2006, I‑5977, Rn. 106, und Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 192).

291    Sind die in den Rn. 289 und 290 des vorliegenden Urteils angesprochenen Bedingungen erfüllt, lässt sich in der Tat die Ansicht vertreten, dass die Verhängung einer Geldbuße, die zum Verschwinden des betreffenden Unternehmens führen könnte, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht, den die Kommission stets beachten muss, wenn sie beschließt, Geldbußen nach dem Wettbewerbsrecht aufzuerlegen (Urteile Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 193, und Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, Rn. 100).

292    Im Übrigen ist, da sich die Kommission auf ein umfassendes Ermessen beruft, über das sie nach Ziff. 35 der Leitlinien verfüge, zum einen festzustellen, dass der Verwendung des Wortes „können“ anstelle von „müssen“ in dieser Bestimmung keine zu große Bedeutung beizumessen ist. Dieses Wort kann nicht so verstanden werden, dass die Kommission es willkürlich ablehnen kann, eine Herabsetzung der Geldbuße zu gewähren, wenn sämtliche in dieser Ziffer genannten Voraussetzungen erfüllt sind und eine solche Herabsetzung mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße zu beachten sind, vereinbar erscheint. Das Wort ist vielmehr ein zusätzlicher Hinweis auf die Flexibilität, die sich die Kommission vorbehalten muss, wenn sie richtungweisende Verhaltensnormen wie die Leitlinien erlässt (Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, Rn. 48).

293    Zum anderen kann das Gericht aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, über die es im Bereich der Geldbußen verfügt (vgl. oben, Rn. 58), die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzen, auch was die Prüfung der Frage angeht, ob der Klägerin eine Ermäßigung der Geldbuße gemäß Ziff. 35 der Leitlinien zu gewähren ist.

294    Somit ist unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehender Erwägungen zu prüfen, ob das Vorbringen der Klägerin vor der Kommission, wie sie geltend macht, eine Ermäßigung der Geldbuße nach der genannten Bestimmung gerechtfertigt hat.

 Zur Anwendung von Ziff. 35 der Leitlinien

295    Die Klägerin macht geltend, ihre gesamte Unternehmensgruppe befinde sich in einer wirtschaftlich äußerst schwierigen Lage. Dies zeige sich in dem deutlich rückläufigen Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, das sich von 7,016 Mio. Euro im Wirtschaftsjahr 2007 auf nur 1,686 Mio. Euro im Wirtschaftsjahr 2008 verschlechtert habe. Auch das konsolidierte Jahresergebnis ihrer Unternehmensgruppe habe sich deutlich verschlechtert; im Wirtschaftsjahr vom 30. September 2007 bis zum 30. September 2008 sei ein bilanzieller Verlust von mehr als 2 Mio. Euro zu verzeichnen. Darüber hinaus sei die Nettoverschuldung ihrer Gruppe von 14,2 Mio. Euro im Wirtschaftsjahr 2005 auf 30,4 Mio. Euro im Wirtschaftsjahr 2008 gestiegen. Insbesondere die Calciumcarbidsparte ihres Unternehmens sei seit Jahren defizitär. Die im Zeitraum von 1999 bis 2006 angehäuften Verluste summierten sich auf 15,94 Mio. Euro.

296    Ferner weist die Klägerin darauf hin, dass das betriebseigene Wasserkraftwerk in Wiesberg (Österreich), wie sie schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht habe, im Sommer 2005 durch Hochwasser total zerstört worden sei. Ihr Calciumcarbidstandort in Landeck (Österreich) sei von der Stromproduktion des Kraftwerks Wiesberg abhängig und habe nur aufgrund finanzieller Hilfe der österreichischen Stellen gerettet werden können. Dennoch habe sie einen Großteil der Kosten für den Wiederaufbau dieses Kraftwerks selbst tragen müssen. Aufgrund dieser Umweltkatastrophe sei ihr im Jahr 2005 ein Schaden von etwa 20 Mio. Euro entstanden, was sich im negativen Ergebnis des Werks Landeck niedergeschlagen habe, das im Jahr 2005 -11,92 Mio. Euro betragen habe und auf ihre finanzielle Gesundheit fortwirke.

297    Darüber hinaus erläutert die Klägerin im Einzelnen, welche in Kürze notwendigen, umfassenden Investitionsvorhaben an verschiedenen Standorten ihres Unternehmens notwendig würden. Insgesamt beliefen sich die für das Werk Landeck geplanten Investitionen bis zum Jahr 2016 auf 20,17 Mio. Euro; sie seien für den Erhalt dieses Werks und langfristig die davon abhängigen Arbeitsplätze unbedingt erforderlich. Mangels eigener Liquidität müsse sie diese Investitionen aus Fremdmitteln finanzieren. Durch die Verhängung der streitigen Geldbuße, die sie ebenfalls aus Fremdmitteln aufbringen müsse, sei es ihr unmöglich, die erforderlichen Kredite zu erhalten, werde die bereits angespannte wirtschaftliche Lage zugespitzt und werde sie als Wettbewerberin auf den betroffenen Calciumcarbidmärkten wesentlich geschwächt. Die Geldbuße würde außerdem den Ab- bzw. Rückbau wesentlicher Betriebsstätten von ihr und somit den Verlust von vielen Arbeitsplätzen bedingen.

298    Die Klägerin bezieht sich insbesondere auf die Situation des Werks Landeck, wo 70 Personen unmittelbar beschäftigt seien und von dem weitere Arbeitsplätze mittelbar abhingen. Im Jahr 2006 habe sie eine Berechnung angestellt, bei der sie die wirtschaftlichen Ergebnisse bei Weiterführung und Schließung – bei gleichzeitigem Verkauf des normalerweise für das Werk Landeck bestimmten Stroms aus dem Kraftwerk in Wiesberg an Dritte – verglichen habe. Danach hätte die Weiterführung des Werks zu Verlusten in Höhe von 513 000 Euro geführt, während sie bei Schließung des Werks und Verkauf des Stroms an Dritte ein positives Ergebnis von 773 000 Euro erzielt hätte. Aufgrund ihrer sozialen Verantwortung habe sie das Werk Landeck noch nicht geschlossen. Die Verhängung der streitigen Geldbuße würde der Calciumcarbidproduktion im Werk Landeck jedoch jegliche Grundlage entziehen und zur Schließung des Werkes führen.

299    Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht im Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission (oben in Rn. 139 angeführt, Rn. 112) entschieden hat, dass es für die Anwendung von Ziff. 35 der Leitlinien nicht ausreicht, nachzuweisen, dass das betroffene Unternehmen im Fall der Verhängung einer Geldbuße insolvent wird. Nach dem Wortlaut dieser Ziffer muss „eindeutig nachgewiesen [werden], dass die Verhängung einer Geldbuße … die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Unternehmens unwiderruflich gefährden und [seine] Aktiva jeglichen Wertes berauben würde“, was bei einer Insolvenz der das fragliche Unternehmen betreibenden Gesellschaften nicht automatisch der Fall ist. Ein Kläger hat daher nur dann Anspruch auf die Anwendung dieser Ziffer der Leitlinien, wenn er objektive Beweise für diese Möglichkeit erbracht hat; dies ist eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung dieser Ziffer.

300    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass die Verhängung der streitigen Geldbuße zu ihrer Insolvenz führen würde, erst recht nicht, dass ihre Aktiva im Fall einer solchen Insolvenz jeglichen Werts beraubt würden, wie Ziff. 35 der Leitlinien verlangt.

301    Denn das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Klägerin ging im Wirtschaftsjahr 2008 nach eigenem, in Rn. 295 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen zwar deutlich zurück, blieb aber positiv. Die Klägerin hat also Gewinne erzielt, nicht Verluste gemacht. Was das negative konsolidierte Ergebnis sowohl 2007 als auch 2008 angeht, kann dahinstehen, ob es bei der Anwendung von Ziff. 35 der Leitlinien überhaupt berücksichtigt werden darf – es betrifft nicht nur die Klägerin als rechtliche Einheit, sondern auch andere Einheiten von deren Konzern, deren Zugehörigkeit zu der von dem Unternehmen der Klägerin gebildeten wirtschaftlichen Einheit nicht dargetan ist. Jedenfalls ist dem vergleichenden Abschluss für die beiden genannten Wirtschaftsjahre, den die Klägerin als Anlage zur Klageschrift eingereicht hat, zu entnehmen, dass das Kapital des Konzerns der Klägerin trotz der erlittenen Verluste intakt geblieben ist, da die Rücklagen bei Weitem ausreichten, um diese auszugleichen. Außerdem geht aus demselben Dokument hervor, dass sich die Situation 2008 leicht verbessert hat, da die bilanzierten Verluste von 2,63 Mio. Euro auf ungefähr 2,17 Mio. Euro zurückgegangen sind.

302    Zu dem Vorbringen der Klägerin zum defizitären Charakter ihrer Calciumcarbidsparte, zur Zerstörung des Wasserkraftwerks Wiesberg und zur Situation des Werks Landeck ist festzustellen, dass die Klägerin nicht darlegt, inwiefern es für die Anwendung von Ziff. 35 der Leitlinien erheblich sein soll. In dieser Bestimmung wird auf die Leistungsfähigkeit des gesamten betroffenen Unternehmens abgestellt, und nicht auf bestimmte Bereiche dieses Unternehmens. Die Klägerin hat aber nicht behauptet, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Werks Landeck so groß wären, dass sie deshalb insolvent werden könnte. Im Übrigen ist festzustellen, dass, selbst wenn der Klägerin eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt würde, es keine Gewähr dafür gäbe, dass sie dafür das Werk Landeck nicht schließt, zumal sie selbst geltend gemacht hat, dass eine solche Schließung für sie gewinnbringend wäre.

303    Schließlich räumt die Klägerin selbst ein, dass das 2005 zerstörte Wasserkraftwerk Wiesberg inzwischen – teilweise aufgrund der finanziellen Unterstützung österreichischer Stellen – wiederaufgebaut werden konnte. Der Kommission kann daher nicht vorgeworfen werden, dass sie in Rn. 374 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass das genannte Ereignis die Überlebensfähigkeit der Klägerin nicht mehr gefährden könne.

304    Folglich hat die Kommission den Antrag der Klägerin auf Ermäßigung der Geldbuße zu Recht und ohne Verstoß gegen Ziff. 35 der Leitlinien abgelehnt. Somit ist auch zu prüfen, ob eine solche Ermäßigung gemäß Ziff. 37 der Leitlinien, auf die sich die Klägerin ebenfalls beruft, gerechtfertigt gewesen wäre.

 Zur Anwendung von Ziff. 37 der Leitlinien

305    Unter Verweis auf ihr in den Rn. 296 bis 298 des vorliegenden Urteils zusammengefasstes Vorbringen macht die Klägerin geltend, die Kommission hätte ihr zumindest gemäß Ziff. 37 der Leitlinien wegen besonderer Umstände eine Ermäßigung der Geldbuße gewähren müssen, wie sie es bei Almamet getan habe. Die Klägerin wiederholt in diesem Zusammenhang im Übrigen ihr Vorbringen, es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Begründungspflicht vor, da ihr eine Ermäßigung der Geldbuße versagt, Almamet aber gewährt worden sei. Dieses Vorbringen ist jedoch aus denselben Gründen wie den in den Rn. 261 bis 281 des vorliegenden Urteils bereits genannten zurückzuweisen.

306    Insoweit ist zu beachten, dass die Leitlinien eine Verhaltensnorm aufstellen, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthalten und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind, abweichen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, Slg. 2006, I‑4429, Rn. 91, und KME Germany u. a./Kommission, oben in Rn. 58 angeführt, Rn. 127). Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommission im Einzelfall verpflichtet ist, von ihren eigenen Leitlinien abzuweichen, sofern sie Gründe angibt, die mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die sie bei der Bemessung der Geldbuße einzuhalten hat, darunter namentlich dem Gleichbehandlungsgrundsatz, vereinbar sind (Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, Rn. 42).

307    Nach der Normenhierarchie kann ein Unionsorgan nämlich nicht durch eine interne Verhaltensnorm, die es sich auferlegt, vollständig auf die Ausübung eines Ermessens verzichten, das ihr in einer Bestimmung wie hier Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumt ist (vgl. Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

308    Bei der Festsetzung der wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängenden Geldbuße muss die Kommission u. a. den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen, die der Kommission keinerlei Flexibilität beließen, um einen in jedem Einzelfall angemessenen Betrag festzusetzen, wären mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, da sie zur Verhängung von Geldbußen führen könnten, die weit über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist, oder umgekehrt zur Erreichung dieses Zwecks offensichtlich unzureichend sind (Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, Rn. 45).

309    Die Kommission hat sich in Ziff. 37 der Leitlinien daher zu Recht das Recht vorbehalten, von der dort für die Festsetzung der Geldbuße dargelegten Methode abzuweichen und folglich im Einzelfall, sofern die besonderen Umstände des Falles es erfordern, eine andere Geldbuße festzusetzen als die, die sich bei Anwendung der genannten Methode ergeben hätte. Eine solche Geldbuße kann aber sowohl höher als auch niedriger sein als die nach der Methode gemäß den Leitlinien berechnete.

310    Im Übrigen kann das Gericht, das hier die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hat, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzen. Zudem ist es durch die Leitlinien nicht gebunden, sondern kann davon abweichen, was es in seinem Urteil begründen muss (vgl. oben, Rn. 60). Das Gericht ist daher, sofern die Umstände des Falls, mit dem es befasst ist, es rechtfertigen, befugt, die Geldbuße auf einen niedrigeren Betrag herabzusetzen als den, der sich bei Anwendung der Leitlinien ergäbe. Der Kläger muss allerdings entsprechende Gründe, die eine solche Ermäßigung rechtfertigen können, vorbringen und nachweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil KME Germany u. a./Kommission, oben in Rn. 58 angeführt, Rn. 131).

311    Im vorliegenden Fall rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes aber nicht, dass das Gericht eingreift und die Geldbuße herabsetzt. Selbst wenn die von der Klägerin behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten tatsächlich bestehen sollten, weisen sie, wie bereits ausgeführt, nicht nach, dass die Klägerin der Gefahr der Insolvenz ausgesetzt gewesen wäre, erst recht nicht einem vollständigen Verlust des Werts ihrer Aktiva. Auch in Anbetracht der in den Rn. 285 und 286 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung können sie für sich genommen nicht rechtfertigen, dass das Gericht die Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung herabsetzt.

312    Zum übrigen, sich auf die Schwierigkeiten des Werks Landeck beziehenden Vorbringen der Klägerin ist festzustellen, dass die Klägerin keinen echten Zusammenhang zwischen der begehrten Ermäßigung der Geldbuße und dem Überleben des betreffenden Werks und der davon abhängigen Arbeitsplätze dargetan hat. Wie bereits ausgeführt, ist die Klägerin durch nichts daran gehindert, dieses Werk trotz gewährter Ermäßigung der Geldbuße jederzeit zu schließen. Folglich rechtfertigt auch dieses Vorbringen nicht, dass das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Geldbuße herabsetzt.

313    Da das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des fünften Klagegrundes in vollem Umfang zurückzuweisen ist, ist dieser Klagegrund zurückzuweisen und festzustellen, dass es nicht angebracht ist, dass das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausübt, um der Klägerin insoweit eine weitere Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße zu gewähren.

314    Nach alledem ist Art. 2 Buchst. c der angefochtenen Entscheidung insoweit aufzuheben, als die Kommission darin die Geldbuße unter Zugrundelegung eines Satzes der Ermäßigung der Geldbuße von 35 % festgesetzt hat, und die Geldbuße auf 4,35 Mio. Euro herabzusetzen – einen Betrag, den das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls, insbesondere denen, die sich auf die Schwere und die Dauer der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung und auf die allgemeinen finanziellen Mittel der Klägerin beziehen, für angemessen hält. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

315    Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

316    Da der Klage nur teilweise stattgegeben wird, hält das Gericht es nach den Umständen des Falles für angemessen, dass die Klägerin 90 % ihrer eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission trägt. Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten und 10 % der Kosten der Klägerin.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die mit Art. 2 Buchst. c der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 – Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien) gegen die Donau Chemie AG verhängte Geldbuße wird auf 4,35 Mio. Euro festgesetzt.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Donau Chemie trägt 90 % ihrer eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten und 10 % der Kosten von Donau Chemie.

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Mai 2014.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße

Vorbemerkungen

Zum ersten Teil des Klagegrundes: fehlerhafte Beurteilung des kumulierten Marktanteils der Kartellteilnehmer aufgrund eines Fehlers bei der Abgrenzung der relevanten Märkte

Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Nichtberücksichtigung der fehlenden Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt durch die Kommission

Zum dritten Teil des Klagegrundes: fehlerhafte Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung des relevanten Marktes

Zum vierten Teil des Klagegrundes: fehlerhafte Beurteilung der relativen Schwere des Tatbeitrags der Klägerin

Zum fünften Teil des Klagegrundes: fehlende Berücksichtigung der Teilnahme der Klägerin nur an Teilen der Zuwiderhandlung

Zum sechsten Teil des Klagegrundes: Rechtsfehler und Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der Festsetzung der Eintrittsgebühr

Zum zweiten Klagegrund: rechtswidrige Nichtberücksichtigung mildernder Umstände bei der Klägerin

Vorbemerkungen

Zum ersten Teil des Klagegrundes: Nichtumsetzung der streitigen Vereinbarungen, fehlende Bereicherung der Klägerin und keine Schädigung der Verbraucher

Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Nichtberücksichtigung der aktiven Zusammenarbeit der Klägerin

Zum dritten Teil des Klagegrundes: Nichtberücksichtigung des Geständnisses und der Reue der Klägerin

Zum vierten Teil des Klagegrundes: Nichtberücksichtigung der von der Klägerin eingeführten Compliance-Maßnahmen

Zum fünften Teil des Klagegrundes: Nichtberücksichtigung der Krisensituation des Calciumcarbidsektors und der Klägerin selbst

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Kronzeugenregelung von 2002

Kronzeugenregelung von 2002

Angefochtene Entscheidung

Vorbemerkungen

Zum Zeitpunkt der Vorlegung der Beweismittel von der Klägerin an die Kommission

Zum Mehrwert der von der Klägerin in Bezug auf Calciumcarbidgranulat vorgelegten Beweismittel

Zum Mehrwert der von der Klägerin in Bezug auf Calciumcarbidpulver vorgelegten Beweismittel

Zum Mehrwert der von der Klägerin in Bezug auf Magnesiumgranulat vorgelegten Beweismittel

Beurteilung der Angemessenheit des Satzes der der Klägerin gewährten Ermäßigung der Geldbuße

Zur Berücksichtigung der Zusammenarbeit der Klägerin als mildernden Umstand

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit

Zur ersten Rüge: fehlende Differenzierung der Höhe der Geldbuße nach der Größe der betroffenen Unternehmen und dem von diesen insgesamt bzw. auf den von der Zuwiderhandlung betroffenen Märkten erzielten Umsatz

Zur zweiten Rüge: Begünstigung von Almamet

Zum fünften Klagegrund: rechtswidrige Unterlassung der Kommission, der Klägerin wegen fehlender Leistungsfähigkeit und besonderer Umstände eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren

Leitlinien

Angefochtene Entscheidung

Vorbemerkungen zu Ziff. 35 der Leitlinien

Zur Anwendung von Ziff. 35 der Leitlinien

Zur Anwendung von Ziff. 37 der Leitlinien

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.