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Klage, eingereicht am 9. Oktober 2009 - Deutsche Bahn/HABM (Kombination der Farben grau und rot)

(Rechtssache T-404/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Bahn AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Hildebrandt, K. Schmidt-Hern und B. Weichhaus)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Juli 2009 (Beschwerdesache R 379/2009-1) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine aus der Kombination der Farben grau und rot bestehende Marke für Dienstleistungen der Klasse 39 (Anmeldung Nr. 6 733 315)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Das beklagte Amt habe bei der Beurteilung der angemeldeten Marke einen Maßstab angewandt, der nicht mit der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz übereinstimme; insbesondere sei vernachlässig worden, dass bei der Anmeldung von Farbmarken für Dienstleistungen ein anderer Maßstab gelte als bei der Anmeldung für Waren.

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