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Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 - Donau Chemie/Kommission

(Rechtssache T-406/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Donau Chemie AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Polster, W. Brugger und M. Brodey)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Art. 2 der angefochtenen Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009, K(2009) 5791 endg., in der Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

hilfsweise, die Höhe der der Klägerin von der Kommmission in der bekämpften Entscheidung auferlegten Geldbuße spürbar und angemessen herabzusetzen;

die Kommission zur Tragung der Kosten zu verpflichten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 5791 endg. vom 22. Juli 2009 in der Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie. In der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerin und weitere Unternehmen eine Geldbuße wegen der Verletzung von Art. 81 EG sowie von Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerin soll sich nach Auffassung der Kommission an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung im Calciumcarbid- und Magnesiumsektor, im EWR, außer in Spanien, Portugal, Irland und im Vereinigten Königreich, beteiligt haben, welche in Marktaufteilung, Quotenabsprachen, Aufteilung der Kunden, Preisfestsetzung und Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen über Preise, Kunden und Verkaufsvolumen bestanden haben soll.

Zur Begründung ihrer Klage rügt die Klägerin die Verletzung des EG-Vertrages und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen und macht im Einzelnen insbesondere Folgendes geltend:

rechtswidrige Bemessung des Grundbetrages der Geldbuße sowie des nach Randnr. 25 der Bußgeldleitlinien1 zu bestimmenden zusätzlichen Betrags der Geldbuße;

rechtswidrige Nichtberücksichtigung mildernder Umstände bei der Geldbußenbemessung;

rechtswidrige Anwendung der Kronzeugenregelung2, da die der Klägerin aufgrund ihres Kronzeugenantrags gewährte Ermäßigung der Geldbuße zu gering ausgefallen sei;

Verletzung des Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Bemessung der Geldbuße;

rechtswidrige Nichtberücksichtigung einer Geldbußenermäßigung wegen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nach Randnr. 35 der Bußgeldleitlinien und/oder besonderen Umstände nach Randnr. 37 derselben Leitlinien;

Verstoß gegen Art. 253 EG wegen Begründungsmängel der angefochtenen Entscheidung.

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1 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).

2 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).