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Urteil des Gerichts vom 6. September 2013 – Eurocool Logistik/HABM – Lenger (EUROCOOL)

(Rechtssache T-599/10)1

(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EUROCOOL – Ältere nationale Bildmarke EUROCOOL LOGISTICS – Relatives Eintragungshindernis –Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Dienstleistungen – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Anspruch auf rechtliches Gehör)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Eurocool Logistik GmbH (Linz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Secklehner und C. Ofner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Manea, dann K. Klüpfel, schließlich K. Klüpfel und A. Schifko)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Peter Lenger (Weinheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Pfefferkorn)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Oktober 2010 (Sache R 451/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Eurocool Logistik GmbH und Herrn Peter Lenger

Tenor

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 14. Oktober 2010 (Sache R 451/2010-1) wird aufgehoben, soweit sie die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Entwicklung von Software für die Lagerhaltung, Kommissionierung und den Transport von gekühlten und tiefgekühlten Waren“ der Klasse 42 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner überarbeiteten und geänderten Fassung und die von der älteren Marke erfasste „Dienstleistung einer Spedition“ der Klasse 39 im Sinne dieses Abkommens betrifft.

Der Widerspruch wird zurückgewiesen, soweit er die in Nr. 1 des Tenors genannten Dienstleistungen betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Eurocool Logistik GmbH, das HABM und Herr Peter Lenger tragen jeweils die eigenen im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

Das HABM trägt die Hälfte der Kosten, die der Eurocool Logistik GmbH im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

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1     ABl. C 72 vom 5.3.2011.