Language of document : ECLI:EU:T:2014:686





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Juli 2014 – Deza/ECHA

(Rechtssache T‑189/14 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente, die sich im Besitz der ECHA befinden und Informationen enthalten, die ein Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Genehmigung zur Verwendung eines chemischen Stoffes vorgelegt hat – Entscheidung, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Dringlichkeit – Fumus boni iuris – Interessenabwägung“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 21-23, 99-105)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Klage gegen eine Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), einem Dritten Zugang zu den vom Kläger im Rahmen seines Antrags auf Genehmigung zur Verwendung eines chemischen Stoffes vorgelegten Informationen zu gewähren – Klagegrund betreffend die Vertraulichkeit unter das Berufsgeheimnis fallender Informationen – Klagegrund, wonach komplexe Rechtsfragen bestehen – Dem ersten Anschein nach nicht unbegründeter Klagegrund (Art. 278 AEUV, 279 AEUV und 339 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2; Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1049/2001, Art. 4 Abs. 2, und Nr. 1907/2006, Art. 119) (vgl. Rn. 25, 54, 55, 60-63)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), einem Dritten Zugang zu den vom Kläger im Rahmen seines Antrags auf Genehmigung zur Verwendung eines chemischen Stoffes vorgelegten Informationen zu gewähren – Erfordernis, die praktische Wirksamkeit der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache aufrechtzuerhalten (Art. 15 Abs. 3 EUV; Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 65, 66, 68-70)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden des Antragstellers – Verletzung des eigenen Interesses des Antragstellers (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 71, 72, 79)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls – Schaden im Zusammenhang mit der Verbreitung unter das Berufsgeheimnis fallender Informationen – Beurteilungskriterien – Bedeutung der Informationen für das betroffene Unternehmen und deren Nützlichkeit für andere Unternehmen (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 80-83, 86, 88-93, 97)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der ECHA vom 24. Januar 2014 betreffend die Offenlegung bestimmter von der Klägerin im Rahmen des Verfahrens zur Zulassung der Verwendung des chemischen Stoffes Di‑(2‑ethylhexyl)phthalat (DEHP) vorgelegter Informationen

Tenor

1.

Der Vollzug der Entscheidung AFA-C‑0000004274-77-09/F der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 24. Januar 2014 wird ausgesetzt, soweit mit ihr aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission einem Dritten Zugang zu einer Fassung des Stoffsicherheitsberichts und der Bewertung von Alternativen zum Ersatz des Stoffes Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) gewährt wird, die ausführlicher ist als die Fassung, die mit den im Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz angegebenen Schwärzungen versehen ist und sich in den Anhängen A.4.5 und A.4.6 dieses Antrags befindet, ausgenommen zum einen Informationen betreffend die Einstufung und Kennzeichnung der Stoffe und zum anderen Daten, die sich speziell und ausschließlich auf Arkema France, die Grupa Azoty Zakłady Azotowe Kędzierzyn S.A. und die Vinyloop Ferrara S.p.A beziehen.

2.

Der ECHA wird aufgegeben, Folgendes nicht offen zu legen:

–        den Stoffsicherheitsbericht und die Bewertung von Alternativen zum Ersatz des Stoffes Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), die in Nr. 1 des vorliegenden Tenors genannt sind, in einer Fassung, die ausführlicher ist als in Nr. 1 beschrieben;

–        die von Arkema France, Grupa Azoty Zakłady Azotowe Kędzierzyn und Vinyloop Ferrara vorgelegten Stoffsicherheitsberichte und Bewertungen von Alternativen zum Ersatz des Stoffes Di‑(2‑ethylhexyl)phthalat (DEHP), die Gegenstand der Entscheidungen AFA-C‑0000004280-84-09/F, AFA-C‑0000004275-75-09/F und AFA-C‑0000004151-87-08/F der ECHA vom 24. Januar 2014 sind, soweit diese Dokumente mit jenen übereinstimmen, die gemäß Nr. 1 des vorliegenden Tenors geschützt sind.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.