Language of document : ECLI:EU:T:2015:34





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. Januar 2015 –
Grundig Multimedia/HABM (GentleCare)

(Rechtssache T‑188/14)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GentleCare – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Gleichbehandlung“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Wortmarke GentleCare (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 22)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes – Gebot rechtmäßigen Handelns – Erforderlichkeit einer strengen und umfassenden Prüfung in jedem Einzelfall (vgl. Rn. 41‑43)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 24. Januar 2014 (Sache R 739/2013‑5), mit der die Zurückweisung der Anmeldung des Wortzeichens GentleCare als Gemeinschaftsmarke bestätigt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Grundig Multimedia AG trägt die Kosten.