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Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2017 – Deza/ECHA

(Rechtssache T-189/14)1

(Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Dokumente, die sich im Besitz der ECHA befinden und Informationen enthalten, die im Rahmen des Verfahrens zur Zulassung der Verwendung des Stoffes Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) vorgelegt wurden – Entscheidung, bestimmte Informationen offen zu legen, die nach Ansicht der Klägerin als vertraulich einzustufen sind – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen – Begriff des Privatlebens – Eigentumsrecht – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Deza, a.s. (Valašské Meziříčí, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Dejl)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Iber, T. Zbihlej und M. Heikkilä, dann M. Heikkilä, C. Buchanan und W. Broere im Beistand von Rechtsanwältin M. Mašková)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart, P. Ondrůšek und K. Talabér-Ritz) sowie ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich), European Environmental Bureau (EEB) (Brüssel, Belgien) und Vereniging Health Care Without Harm Europe (Rijswijk, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der ECHA vom 24. Januar 2014 betreffend die Offenlegung bestimmter von der Klägerin im Rahmen des Verfahrens zur Zulassung der Verwendung des Stoffes Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) vorgelegter Informationen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Deza, a.s. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

ClientEarth, das European Environmental Bureau (EEB) und die Vereniging Health Care Without Harm Europe tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 194 vom 24.6.2014.