Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Februar 2017 –Lubrizol France/Rat
(Rechtssache T‑191/14)
„Gemeinsamer Zolltarif – Regelung über die Aussetzung der autonomen Zollsätze für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren – Einwand gegen bestehende Aussetzungen – Gleichwertigkeit der Waren – Verfahren zur Behandlung von Einwänden“
1. Gerichtliches Verfahren – Prüfung der Begründetheit vor Prüfung der Zulässigkeit – Zulässigkeit
(vgl. Rn. 32)
2. Gemeinsamer Zolltarif – Änderung oder Aussetzung der Einfuhrzölle – Ermessen des Rates – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang – Grenzen
(Art. 31 AEUV; Verordnung Nr. 1387/2013 des Rates)
(vgl. Rn. 58-61)
Gegenstand
| Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Art. 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. 2013, L 354, S. 201), soweit der Klägerin mit diesen Bestimmungen ihr früherer Anspruch auf drei Zollaussetzungen nach den TARIC‑Codes 2918 2900 80, 3811 2900 10 und 3811 9000 30 genommen wurde |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Lubrizol France SAS wird verurteilt, ihre eigenen Kosten und die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen. |
3. | | Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |