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Klage, eingereicht am 20. März 2014 – Grundig Multimedia/HABM (GentleCare)

(Rechtssache T-188/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Grundig Multimedia AG (Stansstad, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Neuner und S. Walter)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. Januar 2014 in der Sache R 739/2013-5 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GentleCare“ für Waren der Klasse 7 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 102 522.

Entscheidung des Prüfers: teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.