Language of document : ECLI:EU:T:2015:14





Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 7. Januar 2015 –
Freitas/Parlament und Rat

(Rechtssache T‑185/14)

„Nichtigkeitsklage – Richtlinie 2013/55/EU – Richtlinie 2005/36/EG – Anerkennung von Berufsqualifikationen – Ausschluss der Notare, die durch staatlichen Hoheitsakt bestellt wurden, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36 – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Alle Rechtsakte allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten – Richtlinie 2013/55 zur Änderung der Richtlinie 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – Ausschluss (Art. 46 AEUV, 53 Abs. 1 AEUV, 62 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 24-29)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Richtlinie 2013/55 zur Änderung der Richtlinie 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – Ausschluss der Notare, die durch staatlichen Hoheitsakt bestellt wurden, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36 – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Richtlinie 2005/36 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 32-40)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354, S. 132)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Streithilfeanträge des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Europäischen Kommission, des Ordem dos Notários und des Conseil national des barreaux haben sich erledigt.

3.

Maître José Freitas trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.