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Rechtsmittel, eingelegt am 30. März 2011 von Guido Strack gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Januar 2011 in der Rechtssache F-121/07, Strack/Kommission

(Rechtssache T-198/11 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt:

-    das Urteil des Gerichts für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2011 in der Rechtssache F-121/07 vollständig aufzuheben;

-    den Beschluss des Gerichts für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 17. September 2009 in der Rechtssache F-121/07 insoweit aufzuheben, als durch diesen der Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen wurde;

-    die Entscheidungen des Gerichts für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union aufzuheben, durch welche die zunächst der 1. Kammer zugewiesene Rechtssache F-121/07 nachträglich der 2. Kammer zugewiesen wurde;

-    die anlässlich des Verfahrens F-121/07 getroffene Entscheidung des Gerichts für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union aufzuheben, mit der jenes den Schriftsatz des Klägers vom 2. April 2009 und den darin enthaltenden Antrag des Klägers auf Klageerweiterung nicht berücksichtigt bzw. nicht zugelassen hat;

-    gemäß den Anträgen des Klägers aus der Klageschrift im Verfahren F-121/07 und dem Schriftsatz des Klägers zu jenem Verfahren vom 2. April 2009 zu entscheiden, und die Beklagte entsprechend jener Anträge und der weiteren Anträge des Klägers aus dem Verfahren F-121/07 zu verurteilen;

-    die Kommission zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten zu verurteilen;

-    darüber hinaus beantragt der Kläger unter Verweis auf die entsprechende ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von mindestens 2 500 EUR, deren genaue Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zweiundzwanzig Rechtsmittelgründe geltend.

Mit diesen rügt er unter anderem: die Unzuständigkeit des Spruchkörpers, der die angegriffenen Entscheidungen erlassen hat, die rechtswidrige Ablehnung des Erlasses eines Versäumnisurteils, die Rechtswidrigkeit der der Kommission gewährten Fristverlängerungen, die Nichtzulassung einer Klageerweiterung, die Nichtvornahme der gebotenen Verbindung des Verfahrens mit anderen Verfahren zwischen den Parteien, die falsche Darstellung des Sachverhalts im vorbereitenden Sitzungsbericht und im angegriffenen Urteil, die Befangenheit des Berichterstatters, die Verletzung der Sprachenregelung des Gerichts und die Diskriminierung des Rechtsmittelführers aufgrund der Sprache sowie die Nichtübersetzung von Verfahrensdokumenten.

Außerdem macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe Rechtsfehler begangen und sein Urteil unzureichend begründet. Dies unter anderem hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Art. 11, 25, 26, 26a und 90 ff. des Statuts der Beamten der Europäischen Union, der Art. 6, 8 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Art. 8, 41, 42, 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Art. 6 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 und der Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 45/20012.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

2 - Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).