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Klage, eingereicht am 12. April 2012 - AX/Rat

(Rechtssache T-196/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AX (Polotsk, Weißrussland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Michalauskas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2011/69/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger für nichtig zu erklären, soweit er davon betroffen ist;

die Durchführungsverordnung Nr. 84/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger für nichtig zu erklären, soweit er davon betroffen ist;

den Durchführungsbeschluss 2011/174/GASP des Rates vom 21. März 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger für nichtig zu erklären, soweit er davon betroffen ist;

die Durchführungsverordnung Nr. 271/2011 des Rates vom 21. März 2011 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger für nichtig zu erklären, soweit er davon betroffen ist;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.    Erster Klagegrund: Unzureichende Begründung und Verletzung der Verteidigungsrechte, da die Begründung der angefochtenen Rechtsakte deren Anfechtung durch den Kläger vor dem Gericht nicht zulasse und dem Gericht deren Rechtmäßigkeitsprüfung nicht ermögliche.

2.    Zweiter Klagegrund: Beurteilungsfehler, da den angefochtenen Maßnahmen jede Rechtfertigung in tatsächlicher Hinsicht fehle.

3.    Dritter Klagegrund: Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, insbesondere soweit die Ein- und Durchreisebeschränkung das Gebiet der Europäischen Union betrifft.

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