Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2012 - Kommission/Strack
(Rechtssache T-197/11 P und T-198/11 P)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Zugang zu Dokumenten - Art. 26 und Art. 26a des Statuts - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Unzulässigkeit der erstinstanzlichen Klage - Keine beschwerende Maßnahme - Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und B. Eggers)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Gegenstand
Zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2011, Strack/Kommission (F-121/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
Die Rechtssachen T-197/11 P und T-198/11 P werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2011, Strack/Kommission (F-121/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben, soweit das Gericht sich für zuständig erachtet hat, über eine Nichtigkeitsklage gegen eine aufgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 erlassene Entscheidung zu befinden.
Das Rechtsmittel in der Rechtssache T-198/11 P wird zurückgewiesen.
Herr Guido Strack trägt seine eigenen Kosten in den Rechtssachen T-197/11 P und T-198/11 P sowie die Kosten der Europäischen Kommission in der Rechtssache T-198/11 P.
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-197/11 P.
Herr Strack wird verurteilt, an das Gericht einen Betrag von 2 000 Euro zur Erstattung eines Teils der diesem entstandenen Kosten zu zahlen.
____________1 - ABl. C 186 vom 25.6.2011.