Language of document :

Urteil des Gerichts vom 23. September 2014 – Mikhalchanka/Rat

(Verbundene Rechtssachen T-196/11 und T-542/12)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Beschränkungen der Einreise in und der Durchreise durch das Unionsgebiet – Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste der betroffenen Personen und Belassung auf dieser Liste – Journalist – Nichtigkeitsklage – Rechtsbehelfsfrist – Teilweise Unzulässigkeit – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht – Ermessensfehler)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Aliaksei Mikhalchanka (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Michalauskas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-196/11 F. Naert und M.-M. Joséphidès und in der Rechtssache T-542/12 F. Naert und J.-P. Hix)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2011/69/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. L 28, S. 40), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 28, S. 17), des Durchführungsbeschlusses 2011/174/GASP des Rates vom 21. März 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. L 76, S. 72) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 271/2011 des Rates vom 21. März 2011 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 76, S. 13) und zum anderen des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 1014/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 307, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 307, S. 7), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

Für nichtig erklärt werden, soweit sie Herrn A. Mikhalchanka betreffen:

–     der Beschluss 2011/69/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger;

–     der Durchführungsbeschlusses 2011/174/GASP des Rates vom 21. März 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger;

–    die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 271/2011 des Rates vom 21. März 2011 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger;

–     der Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus;

–     die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1017/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus.

Dem Antrag des Rates auf Aufrechterhaltung der zeitlichen Wirkungen der angefochtenen Rechtsakte ist nicht stattzugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Herrn Mikhalchanka entstandenen Kosten.

____________

____________

1     ABl. C 165 vom 9.6.2012.