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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2024 – Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-75/22)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/36/EG – Anerkennung von Berufsqualifikationen – Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und h – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Rechtsstellung von Personen festlegen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren oder sich auf eine Eignungsprüfung vorbereiten – Art. 7 Abs. 3 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, u. a. Tierärzten und Architekten die Möglichkeit zu gewährleisten, im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu erbringen – Art. 45 Abs. 2 Buchst. c, Buchst. f und teilweise Buchst. e – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Inhaber eines pharmazeutischen Ausbildungsnachweises einer Universität oder eines als gleichwertig anerkannten Ausbildungsnachweises, der den Anforderungen des Art. 44 dieser Richtlinie genügt, mindestens die in Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie genannten Tätigkeiten aufnehmen dürfen, gegebenenfalls vorbehaltlich einer ergänzenden Berufserfahrung – Art. 51 Abs. 1 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über eine Frist von einem Monat verfügt, um den Eingang des Antrags auf Anerkennung der Berufsqualifikationen zu bestätigen und dem Antragsteller gegebenenfalls mitzuteilen, welche Dokumente fehlen – Fehlende Umsetzung in nationales Recht)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch L. Armati, M. Mataija und M. Salyková als Bevollmächtigte)

Beklagte: Tschechische Republik (vertreten durch A. Edelmannová und L. Halajová, T. Müller, O. Serdula, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte)

Tenor

Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung verstoßen, dass sie

nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 2005/36 in geänderter Fassung die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Rechtsstellung der Personen festlegen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren oder sich auf eine Eignungsprüfung vorbereiten möchten;

nicht gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36 in geänderter Fassung die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, damit Tierärzte und Architekten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats erbringen können;

nicht gemäß Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 in geänderter Fassung die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über eine Frist von einem Monat verfügt, um den Eingang des Antrags auf Anerkennung von Berufsqualifikationen zu bestätigen und dem Antragsteller gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission und die Tschechische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 138 vom 28.3.2022.