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Klage, eingereicht am 10. April 2012 - CHEMK und KF/Rat

(Rechtssache T-169/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) (Tscheljabinsk, Russland) und Kuzneckie ferrosplavy OAO (KF) (Novokuznetsk, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Evtimov)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 60/2012 des Rates vom 16. Januar 2012 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland (ABl. L 22, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie hiervon betroffen sind;

dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird,

die Gemeinschaftsorgane hätten gegen Art. 11 Abs. 9 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 12 der "Grundverordnung" verstoßen, da es unterblieben sei, die Höhe der Dumpingspanne der Klägerinnen zu bestimmen. Die Gemeinschaftsorgane hätten zusätzlich oder alternativ einen Rechtsfehler begangen und im Rahmen ihrer Befugnisse zur Beurteilung der voraussichtlichen Entwicklung nach Art. 11 Abs. 3 ihr Ermessen dadurch überschritten, dass sie es zuließen, dass die Feststellungen das Dumping in den Feststellungen über die dauerhafte Veränderung der Umstände aufgingen, dass sie fehlerhafte Feststellungen über die veränderten Dumpingspannen in der Interimsüberprüfung getroffen und den Umfang der Untersuchung über die Fortsetzung von Dumping so erweitert hätten, dass die Feststellungen der Dumpingspanne erfasst/beeinträchtigt worden seien. Schließlich hätten die Gemeinschaftsorgane die Verteidigungsrechte der Klägerinnen im Hinblick auf Dumping verletzt, da es unterblieben sei, den Klägerinnen ihre abschließende Berechnung des Dumping offen zu legen.

Zweiter Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird,

die Gemeinschaftsorgane hätten dadurch einen schwerwiegenden Beurteilungsfehler begangen, dass sie zum Ergebnis gekommen seien, dass eine Anpassung für VVG-Kosten und Gewinne der RFAI beim Ausfuhrpreis der Klägerinnen hätte hinzugefügt werden müssen, und im Zusammenhang damit festgestellt hätten, dass die Klägerinnen und die RFAI in dem damit zusammenhängenden Ergebnis keine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten.

Dritter Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird,

die Gemeinschaftsorgane hätten gegen Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 3 verstoßen und/oder dadurch schwerwiegende Beurteilungsfehler begangen, dass sie zum Ergebnis gekommen seien, dass es im Hinblick auf die verringerte Dumpingspanne der Klägerinnen keine dauerhafte Veränderung der Umstände gegeben habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (im Folgenden: Grundverordnung) (ABl. L 343, S. 51).