Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 4. April 2012 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. Februar 2012 in der Rechtssache F-23/11, AY/Rat

(Rechtssache T-167/12 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und A.−F. Jensen)

Anderer Verfahrensbeteiligter: AY (Bousval, Belgien)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 8. Februar 2012, AY/Rat (F-23/11) aufzuheben;

die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

dem anderen Verfahrensbeteiligten die gesamten Kosten des erstinstanzlichen und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht zwei Rechtsmittelgründe geltend.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler gerügt, den das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Prüfung des in der ersten Instanz geltend gemachten Klagegrundes begangen habe, wonach der Rat gegen die Art. 24a und 45 Abs. 1 des Statuts verstoßen haben solle, indem er bei der Abwägung der Verdienste und insbesondere der beruflichen Fortbildung nicht berücksichtigt habe, dass der Betreffende das Fortbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen habe, das im Rahmen des Verfahrens zur Zertifizierung von Beamten der Funktionsgruppe AST für den Übergang in die Funktionsgruppe AD vorgesehen sei (Randnrn. 23 bis 32 des angefochtenen Urteils). Dem Rat zufolge ist die in Randnr. 28 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass die Zertifizierung von Beamten der Laufbahngruppe AST naturgemäß zur beruflichen Fortbildung gehöre, rechtlich unzutreffend oder zumindest ungenau.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird eine Verfälschung des Sachverhalts und von Beweisen gerügt (Randnrn. 33 bis 37 des angefochtenen Urteils), da das Gericht für den öffentlichen Dienst für seine in Randnr. 35 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, wonach "die Anstellungsbehörde vor der Aufstellung des Verzeichnisses der Beamten der Besoldungsgruppe AST 8, die im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2010 nach Besoldungsgruppe AST 9 befördert werden, bei der Abwägung der Verdienste dieser Beamten deren Zertifizierung überhaupt nicht berücksichtigt hat", in den Akten keinen Anhaltspunkt finde.

____________