Urteil des Gerichts vom 30. April 2014 – Beyond Retro/HABM – S&K Garments (BEYOND VINTAGE)
(Rechtssache T-170/12)1
(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist – Wortmarke BEYOND VINTAGE – Ältere Gemeinschaftswortmarke BEYOND RETRO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Begründungspflicht – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Beyond Retro Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: I. Harrington)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: S&K Garments, Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2012 (verbundene Sachen R 493/2011-4 und R 548/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Beyond Retro Ltd und der S&K Garments, Inc
Tenor
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. Januar 2012 (verbundene Sachen R 493/2011-4 und R 548/2011-4) wird aufgehoben, soweit sie die von der Wortmarke BEYOND VINTAGE erfassten Waren der Klassen 18 und 25 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beyond Retro Ltd trägt ein Drittel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten. Das HABM trägt zwei Drittel dieser Kosten.
________________________1 ABl. C 194 vom 30.6.2012.