Language of document : ECLI:EU:T:2013:524

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

8. Oktober 2013

Rechtssache T‑167/12 P

Rat der Europäischen Union

gegen

AY

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2010 – Abwägung der Verdienste – Berufliche Fortbildung – Bestehen der Prüfung des Schulungsprogramms für Beamte der Funktionsgruppe AST im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens für den Zugang zur Funktionsgruppe AD – Verfälschung von Beweisen“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 8. Februar 2012, AY/Rat (F‑23/11), wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 8. Februar 2012, AY/Rat (F‑23/11), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung, mit der der Rat der Europäischen Union es abgelehnt hatte, AY im Beförderungsverfahren 2010 nach Besoldungsgruppe AST 9 zu befördern, aufgehoben und dem Rat die gesamten Kosten auferlegt hat (Nrn. 1 und 4 des Urteilstenors). Die Sache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Kontrolle der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Gericht – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 257 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1)

2.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Ermessen der Verwaltung – Berücksichtigungsfähige Gesichtspunkte – Bestehen der Zertifizierungsprüfungen

(Beamtenstatut, Art. 24a, 43 und 45 Abs. 1)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 25 und 28)

Verweisung auf:

Gericht: 8. September 2008, Kerstens/Kommission, T‑222/07 P, Slg. ÖD 2008, I‑B‑1‑37 und II‑B‑1‑267, Randnrn. 60 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Verdienste, die im Rahmen einer Beförderungsverfügung nach Art. 45 des Statuts zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen, das jedoch durch die Notwendigkeit begrenzt wird, die Abwägung der Bewerbungen sorgfältig und unparteiisch, im dienstlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung vorzunehmen. Die Fürsorgepflicht der Verwaltung erfordert insbesondere, dass die Anstellungsbehörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dass sie dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt.

Folglich darf die Verwaltung bei der Abwägung der Verdienste der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten den Umstand nicht außer Acht lassen, dass ein Beamter im Hinblick auf seine Zertifizierung für die Teilnahme an einem Fortbildungsprogramm ausgewählt wurde und die Prüfungen bestanden hat, die seine erfolgreiche Teilnahme an diesem Programm bescheinigen, auch wenn ihm dieser Umstand als solcher weder einen Anspruch auf eine Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe in der Funktionsgruppe AST noch einen automatischen Vorrang verleiht.

In diesem Zusammenhang muss die Anstellungsbehörde nach Art. 24a des Statuts die von dem Beamten für ein Aufsteigen innerhalb der Laufbahn absolvierte Fortbildung als einen Bestandteil seiner Verdienste berücksichtigen.

Allerdings ist die Anstellungsbehörde nach dem Statut befugt, die in Art. 45 des Statuts vorgesehene Abwägung der Verdienste nach dem Verfahren oder der Methode vorzunehmen, die sie für die geeignetste hält.

Die Verpflichtung, vom Beamten absolvierte Fortbildungen zu berücksichtigen, spiegelt sich insbesondere im Inhalt der die Befähigung, Leistung und dienstliche Führung betreffenden Beurteilung wider, die gemäß Art. 43 des Statuts erstellt wird und eines der drei in Art. 45 Abs. 1 des Statuts ausdrücklich genannten Kriterien darstellt, die bei der Abwägung der Verdienste im Hinblick auf die Beförderung zu berücksichtigen sind.

Die Verwaltung kann folglich auch die Zertifizierung eines Beamten für die Zwecke der vergleichenden Abwägung der Verdienste des betreffenden Beamten im Rahmen der Berücksichtigung der über ihn erstellten Beurteilung, die seine Verdienste widerspiegelt, heranziehen.

(vgl. Randnrn. 33 bis 38)

Verweisung auf:

Gericht: 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑253 und II‑1169, Randnrn. 52 bis 54; 27. September 2006, Lantzoni/Gerichtshof, T‑156/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑189 und II‑A‑2‑969, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung; 2. April 2009, Kommission/Berrisford, T‑473/07 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑1‑17 und II‑B‑1‑85, Randnr. 42; 30. November 2011, Kommission/Dittert, T‑51/08 P, Randnr. 54