Language of document : ECLI:EU:C:2021:864

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

21. Oktober 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2014/42/EU – Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union – Anwendungsbereich – Einziehung rechtswidrig erworbener Vermögenswerte – Wirtschaftlicher Vorteil aus einer nicht abgeurteilten Straftat – Art. 4 – Einziehung – Art. 5 – Erweiterte Einziehung – Art. 6 – Dritteinziehung – Voraussetzungen – Einziehung eines Geldbetrags, den ein Dritter als ihm gehörend beansprucht – Dritte Personen, die nicht das Recht haben, als Beteiligte am Einziehungsverfahren teilzunehmen – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“

In den verbundenen Rechtssachen C-845/19 und C-863/19

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Apelativen sad – Varna (Berufungsgericht Varna, Bulgarien) mit Entscheidungen vom 7. November 2019 (C‑845/19) und vom 19. November 2019 (C‑863/19), beim Gerichtshof eingegangen am 19. bzw. am 26. November 2019, in den Strafverfahren gegen

DR (C-845/19),

TS (C-863/19),

Beteiligte:

Okrazhna prokuratura – Varna,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richter J. Passer und F. Biltgen, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) und des Richters N. Wahl,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2021,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Okrazhna prokuratura – Varna (Regionalstaatsanwaltschaft), vertreten durch I. Todorov und V. Chavdarov als Bevollmächtigte,

–        der bulgarischen Regierung, vertreten durch M. Georgieva, T. Mitova und E. Petranova als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch J. Schmoll und F. Zeder als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, ursprünglich vertreten durch S. Grünheid, Y. Marinova und R. Troosters, dann durch S. Grünheid und Y. Marinova als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. März 2021

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 2 der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. 2014, L 127, S. 39) sowie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Strafverfahren gegen DR (C‑845/19) und TS (C‑863/19) (im Folgenden zusammen: Beteiligte) wegen Anträgen auf Einziehung von Geldbeträgen infolge ihrer Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zum Zweck ihres Verteilens, wobei die Beteiligten behaupten, dass diese Geldbeträge Dritten gehörten.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Rahmenbeschluss 2004/757/JI

3        Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. 2004, L 335, S. 8) bestimmt in seinem Art. 2 („Straftaten in Verbindung mit illegalem Handel mit Drogen und Grundstoffen“):

„(1)      Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie ohne entsprechende Berechtigung vorgenommen wurden:

a)      das Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Verkaufen, Liefern – gleichviel zu welchen Bedingungen –, Vermitteln, Versenden – auch im Transit –, Befördern, Einführen oder Ausführen von Drogen;

c)      das Besitzen oder Kaufen von Drogen mit dem Ziel, eine der unter Buchstabe a) aufgeführten Handlungen vorzunehmen;

…“

4        In Art. 4 Abs. 2 Buchst. b dieses Rahmenbeschlusses heißt es:

„Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf bis zehn Jahren bedroht sind, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

b)      die Straftat betrifft entweder die gesundheitsschädlichsten Drogen oder hat bei mehreren Personen zu schweren gesundheitlichen Schäden geführt.“

 Richtlinie 2014/42

5        Die Erwägungsgründe 11, 19 bis 21, 33 und 38 der Richtlinie 2014/42 sehen vor:

„(11)      Das derzeit geltende Konzept der ‚Erträge aus Straftaten‘ muss präzisiert werden, damit es nicht nur die unmittelbar aus einer kriminellen Tätigkeit erlangten Erträge umfasst, sondern auch alle mittelbaren Vorteile einschließlich der aus einer späteren Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge erlangten Vorteile. Somit können Erträge alle Vermögensgegenstände umfassen, einschließlich derer, die ganz oder teilweise in andere Vermögensgegenstände umgeformt oder umgewandelt wurden, oder derer, die mit aus rechtmäßigen Quellen erworbenen Vermögensgegenständen vermischt wurden, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt wurden. Sie können auch Einkommen oder andere Gewinne umfassen, die aus Erträgen aus Straftaten oder aus Vermögensgegenständen, in die bzw. mit denen diese Erträge aus Straftaten umgeformt, umgewandelt oder vermischt wurden, stammen.

(19)      Das Betätigungsfeld krimineller Gruppen ist sehr vielfältig. Zur wirkungsvollen Bekämpfung der organisierten Kriminalität sollten nach einer strafrechtlichen Verurteilung nicht nur Vermögensgegenstände eingezogen werden können, die mit einer bestimmten Straftat in Zusammenhang stehen, sondern auch darüber hinaus weitere Vermögensgegenstände, die das Gericht als Erträge aus anderen Straftaten ansieht. Dieses Vorgehen wird als erweiterte Einziehung bezeichnet. …

(20)      Bei der Feststellung, ob eine Straftat zu einem wirtschaftlichen Gewinn führen kann, können die Mitgliedstaaten die Vorgehensweise der Straftäter berücksichtigen, beispielsweise, ob eine Voraussetzung für das Vorliegen einer Straftat darin besteht, dass sie im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder in der Absicht, regelmäßige Gewinne aus Straftaten zu ziehen, begangen wurde. Dies sollte jedoch im Allgemeinen der Möglichkeit, auf eine erweiterte Einziehung zurückzugreifen, nicht entgegenstehen.

(21)      Die erweiterte Einziehung sollte möglich sein, wenn nach Überzeugung des Gerichts die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen. Dies bedeutet nicht, dass feststehen muss, dass diese Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass es beispielsweise ausreichen könnte, dass das Gericht nach einer Wahrscheinlichkeitsabwägung befindet oder vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass es wesentlich wahrscheinlicher ist, dass die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen, als dass sie durch andere Tätigkeiten erworben wurden. In diesem Zusammenhang hat das Gericht die konkreten Umstände des Falls zu berücksichtigen, einschließlich der Tatsachen und verfügbaren Beweismittel, aufgrund deren eine Entscheidung über eine erweiterte Einziehung ergehen könnte. Die Tatsache, dass die Vermögensgegenstände einer Person in einem Missverhältnis zu ihrem rechtmäßigen Einkommen stehen, könnte eine der Tatsachen sein, die das Gericht zu der Schlussfolgerung gelangen lassen, dass die Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen. Die Mitgliedstaaten könnten ferner festlegen, dass ein bestimmter Zeitraum vorliegen muss, für den davon ausgegangen werden kann, dass die Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen.

(33)      Diese Richtlinie wirkt sich nicht nur erheblich auf die Rechte verdächtiger oder beschuldigter Personen aus, sondern auch auf die Rechte strafrechtlich nicht verfolgter Dritter. Es müssen deshalb besondere Garantien und gerichtliche Rechtsbehelfe vorgesehen werden, damit ihre Grundrechte bei der Umsetzung dieser Richtlinie gewahrt bleiben. Dies schließt ein Recht auf Anhörung für Dritte ein, die geltend machen, die Eigentümer der betreffenden Vermögensgegenstände zu sein, oder dass sie andere Eigentumsrechte (‚dingliche Rechte‘, ‚ius in re‘), wie etwa das Nießbrauchsrecht, haben. Die Sicherstellungsentscheidung sollte der betroffenen Person baldmöglichst nach ihrer Vollstreckung mitgeteilt werden. Die zuständigen Behörden können die Unterrichtung der betroffenen Person über die Entscheidung jedoch aus Ermittlungsgründen aufschieben.

(38)      Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und achtet die in der [Charta] und in der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten … in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verankerten Grundsätze. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden. Sie sollte die nationalen Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe unberührt lassen und begründet keine Verpflichtungen für die Prozesskostenhilfesysteme der Mitgliedstaaten, die gemäß der Charta und der [Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten] Anwendung finden sollten.“

6        Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2014/42 bestimmt:

„(1)      Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Einziehung von Vermögensgegenständen in Strafsachen fest sowie für die Sicherstellung solcher Vermögensgegenstände im Hinblick auf deren etwaige spätere Einziehung.

(2)      Diese Richtlinie lässt die Verfahren unberührt, die die Mitgliedstaaten zur Einziehung der betreffenden Vermögensgegenstände anwenden können.“

7        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.      ‚Ertrag‘ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der direkt oder indirekt durch eine Straftat erlangt wird; dieser Vorteil kann aus Vermögensgegenständen aller Art bestehen und schließt eine spätere Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge sowie geldwerte Vorteile ein;

2.      ‚Vermögensgegenstände‘ körperliche oder unkörperliche, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art sowie Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen;

4.      ‚Einziehung‘ eine von einem Gericht in Bezug auf eine Straftat angeordnete endgültige Entziehung von Vermögensgegenständen;

…“

8        In Art. 3 („Anwendungsbereich“) dieser Richtlinie heißt es:

„Diese Richtlinie findet Anwendung auf Straftaten im Sinne folgender Rechtsinstrumente:

g)      Rahmenbeschluss [2004/757],

…“

9        Art. 4 („Einziehung“) der Richtlinie 2014/42 sieht in Abs. 1 vor:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Tatwerkzeugen oder Erträgen entspricht, vorbehaltlich einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat, auch durch Verfahren in Abwesenheit, ganz oder teilweise eingezogen werden können.“

10      Art. 5 („Erweiterte Einziehung“) dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die einer Person gehören, die wegen einer Straftat verurteilt ist, die direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann, ganz oder teilweise eingezogen werden können, wenn ein Gericht aufgrund der Umstände des Falls, einschließlich der konkreten Tatsachen und verfügbaren Beweismittel wie der Tatsache, dass der Wert der Vermögensgegenstände in einem Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der verurteilten Person steht, zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen.

(2)      Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels umfasst der Begriff ‚Straftat‘ mindestens Folgendes:

e)      eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist, in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Rechtsinstrument in Artikel 3 oder, sofern in dem betreffenden Instrument kein Strafmaß genannt ist, in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht.“

11      Art. 6 („Dritteinziehung“) dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erträge oder andere Vermögensgegenstände eingezogen werden können, deren Wert den Erträgen entspricht, die von einer verdächtigten oder beschuldigten Person direkt oder indirekt an Dritte übertragen wurden oder die durch Dritte von einer verdächtigten oder beschuldigten Person erworben wurden, zumindest wenn diese Dritten aufgrund konkreter Tatsachen und Umstände – unter anderem dass die Übertragung oder der Erwerb unentgeltlich oder deutlich unter dem Marktwert erfolgte – wussten oder hätten wissen müssen, dass mit der Übertragung oder dem Erwerb die Einziehung vermieden werden sollte.

(2)      Absatz 1 lässt die Rechte gutgläubiger Dritter unberührt.“

12      Art. 8 („Garantien“) der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Personen, die von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren verfügen.

(6)      Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Einziehungsentscheidung begründet wird und die Entscheidung der betroffenen Person mitgeteilt wird. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, in Bezug auf welche die Einziehung angeordnet wurde, konkret die Möglichkeit erhält, diese Entscheidung vor Gericht anzufechten.

(7)      Unbeschadet der [Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1)] und der [Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1)] haben Personen, gegen deren Vermögen sich die Einziehungsentscheidung richtet, zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Einziehungsverfahren ein Recht auf Rechtsbeistand in Bezug auf die Bestimmung der Tatwerkzeuge und der Erträge. Die betroffenen Personen werden darüber unterrichtet, dass sie dieses Recht haben.

(8)      In Verfahren gemäß Artikel 5 erhält die betroffene Person konkret die Möglichkeit, die Umstände des Falls, einschließlich konkreter Tatsachen und verfügbarer Beweismittel, denen zufolge die betreffenden Vermögensgegenstände als aus Straftaten stammende Vermögensgegenstände gelten, anzufechten.

(9)      Dritte sind – auch in den in Artikel 6 genannten Fällen – berechtigt, ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.

…“

 Bulgarisches Recht

 NK

13      Art. 53 des Nakazatelen kodeks (Strafgesetzbuch, im Folgenden: NK) lautet:

„(1)      Unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind einzuziehen:

a)      die Sachen, die dem Schuldigen gehören und für die Begehung einer vorsätzlichen Straftat bestimmt oder gebraucht worden sind; wenn die Sachen fehlen oder veräußert worden sind, wird die Einziehung ihres Gegenwerts angeordnet;

b)      die Sachen, die dem Schuldigen gehören und Gegenstand einer vorsätzlichen Tat waren, sofern dies im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs ausdrücklich vorgesehen ist.

(2)      Ebenfalls zugunsten des Staates sind einzuziehen:

a)      die Sachen, die Gegenstand der Tat oder Tatwerkzeuge sind, deren Besitz verboten ist, und

b)      die direkten und indirekten Erträge, die durch eine Straftat erlangt wurden, wenn sie nicht zurückgegeben oder wiederhergestellt werden müssen; wenn der Ertrag fehlt oder veräußert wurde, wird die Einziehung seines Gegenwerts angeordnet.

(3)      Im Sinne des Abs. 2 Buchst. b:

1.      bedeutet ‚direkter Ertrag‘ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der als unmittelbare Folge der Tat eingetreten ist;

2.      bedeutet ‚indirekter Ertrag‘ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der als Ergebnis einer Verfügung über den direkten Ertrag eingetreten ist, sowie jeden Vermögensgegenstand, der durch eine anschließende vollständige oder teilweise Umwandlung des direkten Ertrags erlangt wurde, einschließlich, wenn dieser mit Vermögensgegenständen mit legalem Ursprung vermischt wurde; der Einziehung unterliegen Vermögensgegenstände bis zur Höhe des Wertes des umfassten direkten Ertrags zuzüglich der Vermögensmehrungen, die mit der Verfügung oder der Umwandlung des direkten Ertrags und dem Einbringen des direkten Ertrags in das Vermögen unmittelbar verbunden sind.“

14      Art. 354a NK bestimmt:

„(1)      Wer ohne ordnungsgemäße Erlaubnis Betäubungsmittel oder analoge Stoffe herstellt, verarbeitet, erwirbt oder besitzt, um diese zu verteilen, oder Betäubungsmittel oder analoge Stoffe verteilt, wird bei hochgefährlichen Betäubungsmitteln oder analogen Stoffen mit Freiheitsstrafe von zwei bis acht Jahren und mit Geldstrafe von [5 000 bulgarischen Lewa (BGN) bis 20 000 BGN (ca. 2 500 Euro bis 10 000 Euro) und bei gefährlichen Betäubungsmitteln oder analogen Stoffen mit Freiheitsstrafe von einem bis sechs Jahren und mit Geldstrafe von 2 000 BGN bis 10 000 BGN (ca. 1 000 Euro bis 5 000 Euro)] bestraft. …

(3)      Wer ohne ordnungsgemäße Erlaubnis Betäubungsmittel oder analoge Stoffe erwirbt oder besitzt, wird wie folgt bestraft:

1.      bei hochgefährlichen Betäubungsmitteln oder analogen Stoffen – mit Freiheitsstrafe von einem bis sechs Jahren und mit Geldstrafe von [2 000 BGN bis 10 000 BGN];

2.      bei gefährlichen Betäubungsmitteln oder analogen Stoffen – mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe von [1 000 BGN bis 5 000 BGN (ca. 500 Euro bis 2 500 Euro)].

…“

 NPK

15      Art. 306 Abs. 1 Nr. 1 des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung im Folgenden: NPK) sieht vor:

„(1)      Über folgende Fragen kann das Gericht auch durch Beschluss entscheiden:

1.      über die Verhängung einer Gesamtstrafe gemäß den Art. 25 und 27 sowie die Anwendung von Art. 53 [NK].

…“

 Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

16      Am 21. Februar 2019 befanden sich DR und TS in der Stadt Varna (Bulgarien) ohne Erlaubnis im Besitz hochgefährlicher Betäubungsmittel zum Zwecke ihres Verteilens. Wegen dieser Straftat wurden sie nach Art. 354a NK zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie zu einer Geldstrafe von 2 500 BGN (ca. 1 250 Euro) bzw. zu einer für vier Jahre auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 5 000 BGN (ca. 2 500 Euro) verurteilt.

17      Im Rahmen eines dem Strafverfahren vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens entdeckten die zuständigen Behörden bei der Durchsuchung einer Wohnung, in der DR mit seiner Mutter und seinen Großeltern lebte, und einer Durchsuchung seines Kraftfahrzeugs einen Geldbetrag in Höhe von 4 447,06 BGN (ca. 2 200 Euro).

18      Bei einer ebenfalls im Rahmen eines dem Strafverfahren vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens durchgeführten Durchsuchung einer Wohnung, in der TS mit seiner Mutter lebte, entdeckten die zuständigen Behörden einen Geldbetrag in Höhe von 9 324,25 BGN (ca. 4 800 Euro).

19      Nach strafrechtlicher Verurteilung der Beteiligten beantragte die Okrazhna prokuratura – Varna (Regionalstaatsanwaltschaft Varna, Bulgarien) (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) beim Okrazhen sad Varna (Regionalgericht Varna, Bulgarien), dem erstinstanzlichen Gericht, die Einziehung dieser Geldbeträge gemäß Art. 306 Abs. 1 Nr. 1 NPK. Dieses Gericht verhandelte über den Antrag der Staatsanwaltschaft in öffentlicher Sitzung, an der die Betroffenen und ihre beiden Verteidiger teilnahmen.

20      In der Verhandlung erklärte DR, dass der in Rn. 17 des vorliegenden Urteils genannte Geldbetrag seiner Großmutter gehöre und dass diese ihn aufgrund eines Bankdarlehens erworben habe. Ferner legte er ein schriftliches Beweisstück vor, das belegte, dass seine Großmutter im Dezember 2018 7 000,06 BGN (ca. 3 500 Euro) von ihrem Bankkonto abgehoben hatte. Die Großmutter von DR beteiligte sich nicht an dem Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht, da das bulgarische Recht ihre Teilnahme als Beteiligte, die die betreffende Straftat nicht begangen hat, nicht zulässt. Sie wurde auch nicht als Zeugin vernommen.

21      In diesem Verfahren erklärte TS seinerseits, der in Rn. 18 des vorliegenden Urteils genannte Geldbetrag gehöre seiner Mutter und seiner Schwester. Insoweit legte er ein schriftliches Beweisstück vor, das belegte, dass seine Mutter im März 2018 bei der DSK Bank EAD einen Verbraucherkredit in Höhe von 17 000 BGN (ca. 8 500 Euro) aufgenommen hatte. Auch die Mutter von TS durfte nicht am Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht teilnehmen. Sie wurde jedoch als Zeugin im Zusammenhang mit den Geldbeträgen vernommen, die in der Wohnung, in der sie mit ihrem Sohn lebte, gefunden worden waren.

22      Das erstinstanzliche Gericht lehnte es ab, die Einziehung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Geldbeträge anzuordnen, weil es der Auffassung war, dass durch die Straftat, derentwegen die Beteiligten verurteilt worden seien, nämlich der Besitz von Drogen zum Zweck ihres Verteilens, keine wirtschaftlichen Vorteile erzielt werden könnten. Insoweit lägen zwar Beweise, nämlich Zeugenaussagen, dafür vor, dass die Beteiligten in den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fällen mit Betäubungsmitteln gehandelt hätten, doch seien die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 53 Abs. 2 NK nicht erfüllt, weil die Staatsanwaltschaft die Beteiligten nicht angeklagt gehabt habe, mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben, und weil der Tatbestand des Handels mit Betäubungsmitteln in den strafrechtlichen Verurteilungen nicht als erfüllt angesehen worden sei.

23      Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts Rechtsmittel zum vorlegenden Gericht ein und machte geltend, das erstinstanzliche Gericht habe Art. 53 Abs. 2 NK nicht im Licht der Richtlinie 2014/42 angewandt. Die Beteiligten teilen die Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht und sind der Meinung, dass allein die Vermögensvorteile eingezogen werden dürften, die das direkte Ergebnis der Straftat seien, derentwegen die Beteiligten verurteilt worden seien.

24      Vor diesem Hintergrund hat der Apelativen sad – Varna (Berufungsgericht Varna, Bulgarien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden, in den Rechtssachen C‑845/19 und C‑863/19 gleichlautenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind die Richtlinie 2014/42 und die Charta in Bezug auf eine Straftat anwendbar, die im Besitz von Betäubungsmitteln zum Zwecke ihres Verteilens besteht und die von einem bulgarischen Staatsbürger im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien begangen wurde, wenn der eventuelle wirtschaftliche Ertrag auch in Bulgarien realisiert wurde und sich dort befindet?

2.      Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Was ist unter dem Begriff „wirtschaftliche[r] Vorteil, der … indirekt durch eine Straftat erlangt wird“, gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/42 zu verstehen, und kann ein Geldbetrag, der in der von der verurteilten Person und ihrer Familie bewohnten Wohnung und in dem von der verurteilten Person geführten Pkw sichergestellt und beschlagnahmt wurde, einen solchen Ertrag darstellen?

3.      Ist Art. 2 der Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der des Art. 53 Abs. 2 NK, die eine Einziehung des „wirtschaftlichen Vorteil[s], der … indirekt durch eine Straftat erlangt wird“, nicht vorsieht, entgegensteht?

4.      Ist Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des Art. 306 Abs. 1 Nr. 1 NPK entgegensteht, nach der ein Geldbetrag eingezogen werden darf, von dem behauptet wird, dass er einer anderen Person als dem Straftäter gehöre, ohne dass diese dritte Person die Möglichkeit hat, als Beteiligte an diesem Verfahren teilzunehmen und einen direkten Zugang zu den Gerichten zu erhalten?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

25      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen ist, dass der Besitz von Betäubungsmitteln zum Zweck ihres Verteilens auch dann in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn sich alle mit der Begehung dieser Straftat verbundenen Tatumstände auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken.

26      Zunächst ist zu prüfen, ob eine Straftat wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, nämlich der Besitz von Betäubungsmitteln zum Zweck ihres Verteilens im Sinne von Art. 354a Abs. 1 NK, in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/42 fällt.

27      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 dieser Richtlinie die Straftaten aufführt, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, nämlich diejenigen, die von den in dessen Buchst. a bis k genannten Rechtsinstrumenten erfasst werden.

28      Insbesondere findet die Richtlinie 2014/42 nach ihrem Art. 3 Buchst. g Anwendung auf die Straftaten, die unter den Rahmenbeschluss 2004/757 fallen.

29      Zu diesen Straftaten zählen nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieses Rahmenbeschlusses auch das Besitzen oder Kaufen von Drogen mit dem Ziel, eine der unter Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieses Rahmenbeschlusses aufgeführten Handlungen vorzunehmen, d. h. insbesondere das Verteilen und den Verkauf von Drogen.

30      Daher fällt eine Straftat wie die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannte in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/42.

31      Zur Vorlagefrage ist festzustellen, dass die Richtlinie 2014/42 u. a. auf Art. 83 Abs. 1 AEUV gestützt ist.

32      Nach Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV hat die Europäische Union die Möglichkeit, Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festzulegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben. Im Übrigen ist, wie sich aus Unterabs. 2 dieses Absatzes ergibt, der „illegale Drogenhandel“ einer dieser Kriminalitätsbereiche.

33      So gehört der Besitz von Betäubungsmitteln zum Zweck ihres Verteilens zu einem Bereich besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension, die u. a. aus der Art oder den Auswirkungen einer solchen Straftat im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AEUV resultieren kann, so dass der Unionsgesetzgeber befugt ist, auf der Grundlage dieser Bestimmung Mindestharmonisierungsvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in dem betreffenden Bereich zu erlassen, ohne dass diese Befugnis nur die Fälle erfasst, in denen sich die mit der Begehung einer konkreten Straftat verbundenen Tatumstände nicht auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken. Im Übrigen ergibt sich eine solche Beschränkung auch nicht aus den Bestimmungen der Richtlinie 2014/42.

34      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen ist, dass der Besitz von Betäubungsmitteln zum Zweck ihres Verteilens auch dann in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn sich alle mit der Begehung dieser Straftat verbundenen Tatumstände auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken.

 Zur zweiten und zur dritten Frage

35      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 8. Mai 2019, PI, C‑230/18, EU:C:2019:383, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Die zweite und die dritte Frage betreffen die Auslegung des Begriffs „wirtschaftliche[r] Vorteil, der … indirekt durch eine Straftat erlangt wird“, in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/42.

37      Insbesondere möchte das vorlegende Gericht mit diesen Fragen wissen, ob diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Einziehung eines indirekt durch eine Straftat erlangten wirtschaftlichen Vorteils nicht vorsieht, und zum anderen, ob die am Wohnsitz der Beteiligten und ihrer Familie sowie in dem von einem der Beteiligten geführten Kraftfahrzeug beschlagnahmten Geldbeträge einen solchen wirtschaftlichen Vorteil darstellen.

38      Insoweit ist klarzustellen, dass der Begriff „wirtschaftliche[r] Vorteil, der … indirekt durch eine Straftat erlangt wird“, unter die Definition des Begriffs „Ertrag“ in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/42 fällt, der „Ertrag“ definiert als „jeden wirtschaftlichen Vorteil, der direkt oder indirekt durch eine Straftat erlangt wird; dieser Vorteil kann aus Vermögensgegenständen aller Art bestehen und schließt eine spätere Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge sowie geldwerte Vorteile ein“.

39      Wie aus Punkt 2.6 der Begründung des der Richtlinie 2014/42 zugrunde liegenden Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (COM[2012] 85 final) hervorgeht, wurde die Definition von „Ertrag“ gegenüber der Definition im Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl. 2005, L 68, S. 49) erweitert, um die Möglichkeit zu haben, alle geldwerten Vorteile einzuziehen, die sich aus illegalen Erträgen – auch aus indirekten Erträgen – ergeben.

40      Wie zudem der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, beabsichtigte der Unionsgesetzgeber mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf direkte oder indirekte wirtschaftliche Vorteile in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/42 nicht, zwei voneinander unabhängige Begriffe zu schaffen. Dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/42 ist nämlich zu entnehmen, dass das Konzept des „Ertrags“ durch diese Richtlinie dahin präzisiert wurde, dass es nicht nur Vermögensgegenstände umfasst, die direkt aus der betreffenden Straftat herrühren, sondern auch alles, was durch Umformung dieser Vermögensgegenstände erlangt wurde und die anderen auf diese zurückzuführenden Wertsteigerungen.

41      Im vorliegenden Fall geht aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass die nationale Regelung, wie sich aus Art. 53 Abs. 2 NK ergibt, die Einziehung von „direkten und indirekten Erträge[n], die durch eine Straftat erlangt wurden“, vorsieht. Ferner stellt Art. 53 Abs. 3 NK klar, dass „‚indirekter Ertrag‘ jeden wirtschaftlichen Vorteil [bedeutet], der als Ergebnis einer Verfügung über den direkten Ertrag eingetreten ist, sowie jeden Vermögensgegenstand, der durch eine anschließende vollständige oder teilweise Umwandlung des direkten Ertrags erlangt wurde“.

42      Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht, das allein für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, sieht die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung somit offenbar die Einziehung eines indirekt durch eine Straftat erlangten wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/42 vor.

43      Selbst wenn die Richtlinie unvollständig oder unrichtig in bulgarisches Recht umgesetzt worden sein sollte, könnte sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat gegenüber einem Einzelnen jedenfalls nicht auf die Richtlinie als solche berufen, um eine ihr entgegenstehende Bestimmung des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen und so Verpflichtungen für den Einzelnen zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2020, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Folgen des Urteils Zaizoune], C‑568/19, EU:C:2020:807, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Allerdings ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/42, dass sich der wirtschaftliche Vorteil, sei er direkt oder indirekt, jedenfalls aus einer Straftat ergeben muss, um als „Ertrag“ eingestuft werden zu können.

45      Im vorliegenden Fall wurden die Beteiligten, wie aus den Vorlageentscheidungen hervorgeht, zum einen wegen des Besitzes hochgefährlicher Betäubungsmittel zum Zweck ihres Verteilens verurteilt, wobei diese Straftat als solche keinen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen vermag. Zum anderen wurden die Beteiligten, obwohl es Beweise dafür gab, dass sie mit Betäubungsmitteln handelten, wegen dieser Straftat weder verfolgt noch verurteilt.

46      Unter diesen Umständen ist im Sinne einer sachdienlichen Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts im Einklang mit der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung davon auszugehen, dass dieses Gericht mit seiner zweiten und seiner dritten Frage wissen möchte, ob die Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen ist, dass sie nur die Einziehung von Vermögensgegenständen vorsieht, die einen „wirtschaftlichen Vorteil“ darstellen, der auf die Straftat zurückgeht, derentwegen die Person, die diese Straftat begangen hat, verurteilt wurde, oder ob sie auch die Einziehung von dieser Person gehörenden Vermögensgegenständen erfasst, für die Beweise vorliegen, dass sie einen aus anderen Straftaten herrührenden wirtschaftlichen Vorteil darstellen.

47      Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 führt die Richtlinie 2014/42 Mindestvorschriften u. a. für die Einziehung von Vermögensgegenständen in Strafsachen ein.

48      Insbesondere schreibt diese Richtlinie gemäß ihren Art. 4, 5 und 6 den Mitgliedstaaten vor, eine solche Einziehung in drei Fällen vorzusehen, die nacheinander zu prüfen sind.

49      Was als Erstes Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie betrifft, so verpflichtet er die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass insbesondere Erträge, d. h. direkt oder indirekt durch Straftaten erlangte wirtschaftliche Vorteile, vorbehaltlich einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat, auch durch Verfahren in Abwesenheit, ganz oder teilweise eingezogen werden können.

50      Hierzu ist festzustellen, dass diese Bestimmung zwar auf eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat abzielt, aber nicht klarstellt, ob es sich dabei zwangsläufig um die Straftat handeln muss, aus der der fragliche Ertrag herrührt, oder ob es sich um eine andere Straftat handeln kann, die möglicherweise mit der erstgenannten Straftat in Zusammenhang steht.

51      Wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, wird der Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 besser verständlich, wenn man den in Art. 5 dieser Richtlinie genannten Einziehungsfall im Licht ihres 19. Erwägungsgrundes betrachtet.

52      Nach Art. 5 der Richtlinie 2014/42 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die einer Person gehören, die wegen einer Straftat verurteilt ist, die direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann, ganz oder teilweise eingezogen werden können, wenn ein Gericht aufgrund der Umstände des Falls, einschließlich der konkreten Tatsachen und verfügbaren Beweismittel, zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen.

53      Was den 19. Erwägungsgrund dieser Richtlinie anbelangt, so heißt es darin, dass zur wirkungsvollen Bekämpfung der organisierten Kriminalität nach einer strafrechtlichen Verurteilung nicht nur Vermögensgegenstände eingezogen werden können sollten, die mit einer bestimmten Straftat in Zusammenhang stehen, sondern auch darüber hinaus weitere Vermögensgegenstände, die das Gericht als Erträge aus anderen Straftaten ansieht. Nach diesem Erwägungsgrund entspricht dieser Ansatz dem Begriff der „erweiterten Einziehung“ im Sinne von Art. 5 der Richtlinie.

54      Somit ist davon auszugehen, dass die in Art. 5 der Richtlinie 2014/42 vorgesehene erweiterte Einziehung Fälle erfasst, in denen Art. 4 dieser Richtlinie nicht angewandt werden kann, weil zwischen dem fraglichen Vermögensgegenstand und der Straftat, derentwegen die rechtskräftige Verurteilung ergangen ist, kein Zusammenhang besteht.

55      Folglich ist Art. 4 der Richtlinie 2014/42 im Licht ihres Art. 5 und ihres 19. Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass er nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Ertrag, dessen Einziehung beabsichtigt wird, aus der Straftat herrührt, für die die rechtskräftige Verurteilung der Person erfolgt ist, die diese Straftat begangen hat.

56      Da im vorliegenden Fall, wie sich aus Rn. 45 des vorliegenden Urteils ergibt, die Straftat des Besitzes hochgefährlicher Betäubungsmittel zum Zweck ihres Verteilens, derentwegen die Beteiligten rechtskräftig verurteilt wurden, als solche keinen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen vermag, konnten die Geldbeträge, deren Einziehung beantragt wird, infolgedessen nicht aus dieser Straftat herrühren.

57      Daraus folgt, dass die Einziehung dieser Geldbeträge nicht von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 erfasst wird.

58      Was als Zweites Art. 5 der Richtlinie 2014/42 betrifft, ist, nachdem der darin enthaltene Begriff „Vermögensgegenstände“ nach Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie Vermögensgegenstände „jeder Art“ und somit auch Geldbeträge umfasst, festzustellen, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie ausweislich seines Wortlauts für die Einziehung eines Vermögensgegenstands das Vorliegen dreier kumulativer Voraussetzungen verlangt.

59      Erstens muss die Person, der der Vermögensgegenstand gehört, wegen einer „Straftat“ verurteilt sein.

60      Insoweit stellt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/42 klar, dass dieser Begriff „Straftat“ – wie Art. 5 Abs. 2 Buchst. e zu entnehmen ist – zumindest eine Straftat umfasst, die in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Rechtsinstrument gemäß Art. 3 dieser Richtlinie mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist.

61      Im vorliegenden Fall ist, wie in Rn. 29 des vorliegenden Urteils festgestellt, der Besitz von Betäubungsmitteln zum Zweck ihres Verteilens eine Straftat, die nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2004/757, auf den Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2014/42 verweist, unter Strafe gestellt wird.

62      Ferner ist zu der in Rn. 60 des vorliegenden Urteils genannten Anforderung, dass die Straftat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht sein muss, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2004/757 die Straftat im Sinne seines Art. 2 Abs. 1 Buchst. c mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist, insbesondere wenn die Straftat die gesundheitsschädlichsten Drogen betrifft.

63      Im vorliegenden Fall wurden die Beteiligten ausweislich der Vorlageentscheidungen wegen des Besitzes hochgefährlicher Betäubungsmittel verurteilt, was darauf hinzudeuten scheint, dass sich diese Verurteilungen auf Straftaten bezogen, die im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2004/757 die gesundheitsschädlichsten Drogen betrafen, so dass die von ihnen begangene Straftat tatsächlich mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht zu sein scheint.

64      Zweitens muss die Straftat, derentwegen die Person verurteilt worden ist, direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen können.

65      Insoweit weist der 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/42 darauf hin, dass bei der Feststellung, ob eine Straftat direkt oder indirekt zu einem solchen Vorteil führen kann, „die Mitgliedstaaten die Vorgehensweise der Straftäter berücksichtigen [können], beispielsweise, ob eine Voraussetzung für das Vorliegen einer Straftat darin besteht, dass sie im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder in der Absicht, regelmäßige Gewinne aus Straftaten zu ziehen, begangen wurde“. Der zweite Satz dieses Erwägungsgrundes stellt jedoch klar, dass die Berücksichtigung dieser Vorgehensweise „im Allgemeinen der Möglichkeit, auf eine erweiterte Einziehung zurückzugreifen, nicht entgegenstehen“ sollte.

66      Im vorliegenden Fall wird das vorlegende Gericht daher zu beurteilen haben, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Straftat des Besitzes hochgefährlicher Betäubungsmittel zum Zweck ihres Verteilens direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Vorgehensweise der Straftäter, wenn eine Voraussetzung für das Vorliegen dieser Straftat darin besteht, dass sie im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder in der Absicht, regelmäßige Gewinne aus Straftaten zu ziehen, begangen wurde.

67      Drittens müssen, wie sich aus dem 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/42 ergibt, nach Überzeugung des Gerichts die betreffenden Vermögensgegenstände aufgrund der konkreten Umstände des Falls, einschließlich der Tatsachen und verfügbaren Beweismittel, aus Straftaten stammen. Insoweit wird das vorlegende Gericht, wie in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 vorgesehen, u. a. das Missverhältnis zwischen dem Wert der in Rede stehenden Vermögensgegenstände und dem rechtmäßigen Einkommen der verurteilten Person berücksichtigen können. Allerdings muss diese Person nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/42 konkret die Möglichkeit erhalten, die Umstände des Falls, einschließlich konkreter Tatsachen und verfügbarer Beweismittel, denen zufolge die betreffenden Vermögensgegenstände als aus Straftaten stammende Vermögensgegenstände gelten, anzufechten.

68      Was als Drittes Art. 6 der Richtlinie 2014/42 in Bezug auf die Dritteinziehung betrifft, verlangt dieser von den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Erträge oder andere Vermögensgegenstände eingezogen werden können, deren Wert den Erträgen entspricht, die von einer verdächtigten oder beschuldigten Person direkt oder indirekt an Dritte übertragen wurden oder die durch Dritte von einer verdächtigten oder beschuldigten Person erworben wurden, zumindest wenn diese Dritten aufgrund konkreter Tatsachen und Umstände wussten oder hätten wissen müssen, dass mit der Übertragung oder dem Erwerb die Einziehung vermieden werden sollte.

69      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Einziehung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2014/42 voraussetzt, dass nachgewiesen wird, dass eine Übertragung von Erträgen an einen Dritten oder ein Erwerb solcher Erträge durch einen Dritten vorliegt und dass dieser Dritte davon Kenntnis hatte, dass diese Übertragung oder dieser Erwerb der verdächtigten oder beschuldigten Person dazu diente, die Einziehung zu vermeiden.

70      In den Vorlageentscheidungen deutet indes nichts darauf hin, dass dies in den Ausgangsverfahren der Fall wäre, so dass Art. 6 der Richtlinie 2014/42 im Rahmen dieser Rechtssachen nicht einschlägig zu sein scheint.

71      Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen ist, dass sie nicht nur die Einziehung von Vermögensgegenständen vorsieht, die einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, der aus der Straftat herrührt, derentwegen die Person, die diese Straftat begangen hat, verurteilt wurde, sondern dass sie auch die Einziehung von dieser Person gehörenden Vermögensgegenständen erfasst, die nach Überzeugung des mit der Rechtssache befassten nationalen Gerichts aus anderen Straftaten stammen, sofern die in Art. 8 Abs. 8 dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien gewahrt werden und die Straftat, deren diese Person für schuldig befunden wurde, zu denen gehört, die in Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgezählt werden, und diese Straftat im Sinne dieser Richtlinie direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann.

 Zur vierten Frage

72      Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Vermögensgegenstände eingezogen werden dürfen, die angeblich einer anderen Person als demjenigen, der die fragliche Straftat begangen hat, gehören, ohne dass diese Person die Möglichkeit hat, als Beteiligte am Einziehungsverfahren teilzunehmen.

73      Hierzu ist festzustellen, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in ihrem Art. 51 Abs. 1 definiert ist. Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Unionsrechts (Urteil vom 14. Januar 2021, Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv, C‑393/19, EU:C:2021:8, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Im vorliegenden Fall geht aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass Art. 53 Abs. 2 Buchst. b NK durch den Zakon za izmenenie i dopalnenie na nakazatelnia kodeks) (Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafgesetzbuchs) (DV Nr. 7 vom 22. Januar 2019) eingeführt wurde und dieses Gesetz der Umsetzung der Richtlinie 2014/42 in bulgarisches Recht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta diente. Somit war der bulgarische Gesetzgeber beim Erlass dieses Gesetzes verpflichtet, die in Art. 47 der Charta verankerten Grundrechte zu beachten.

75      Nach dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, einen Anspruch darauf, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, und vor allem darauf, dass ihre Sache in einem fairen Verfahren verhandelt wird. Im Übrigen werden die Grundrechte im Sinne von Art. 47 der Charta durch die Richtlinie 2014/42 selbst bestätigt, deren Art. 8 Abs. 1 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass alle Personen, die von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren verfügen.

76      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des allgemein gehaltenen Wortlauts von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 die Personen, denen die Mitgliedstaaten wirksame Rechtsbehelfe und ein faires Verfahren gewährleisten müssen, nicht nur diejenigen sind, die einer Straftat für schuldig befunden werden, sondern auch Dritte, deren Vermögensgegenstände von der Einziehungsentscheidung betroffen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Januar 2021, Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv, C‑393/19, EU:C:2021:8, Rn. 61).

77      Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/42, wonach sich diese Richtlinie nicht nur erheblich auf die Rechte verdächtiger oder beschuldigter Personen auswirkt, sondern auch auf die Rechte strafrechtlich nicht verfolgter Dritter, die geltend machen, Eigentümer der betreffenden Vermögensgegenstände zu sein. Es müssen deshalb nach diesem Erwägungsgrund besondere Garantien und gerichtliche Rechtsbehelfe vorgesehen werden, damit ihre Grundrechte bei der Umsetzung dieser Richtlinie gewahrt bleiben.

78      Wie sich aus ihrem Art. 8 ergibt, sieht die Richtlinie 2014/42 mehrere besondere Garantien vor, um die Wahrung der Grundrechte solcher Dritter bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

79      Zu diesen Garantien gehört Art. 8 Abs. 7 der Richtlinie, wonach Personen, gegen deren Vermögen sich die Einziehungsentscheidung richtet, zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Einziehungsverfahren ein Recht auf Rechtsbeistand in Bezug auf die Bestimmung der Tatwerkzeuge und der Erträge haben. Außerdem werden die betroffenen Personen nach dieser Bestimmung darüber unterrichtet, dass sie dieses Recht haben.

80      In Anbetracht der Rn. 76 und 77 des vorliegenden Urteils und in Anbetracht dessen, dass sich Art. 8 Abs. 7 der Richtlinie 2014/42 nicht nur auf die einer Straftat beschuldigte oder für schuldig befundene Person, sondern allgemeiner auf die Personen bezieht, deren Vermögensgegenstände betroffen sind, gilt diese Bestimmung auch für Dritte, die geltend machen, sie seien die Eigentümer der Vermögensgegenstände, deren Einziehung beabsichtigt ist, die nach Art. 8 Abs. 9 dieser Richtlinie – auch in den in Art. 6 dieser Richtlinie genannten Fällen – berechtigt sind, ihre Eigentumsrechte an diesen Vermögensgegenständen geltend zu machen.

81      Im Übrigen umfasst das Recht auf Rechtsbeistand während des gesamten Einziehungsverfahrens offensichtlich den Anspruch auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs diesem Dritten garantiert, dass er sachdienlich und wirksam seinen Standpunkt vortragen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C‑348/16, EU:C:2017:591, Rn. 34), was durch den 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/42 bestätigt wird, wonach die besonderen Garantien und gerichtlichen Rechtsbehelfe, damit die Grundrechte der Dritten bei der Umsetzung dieser Richtlinie gewahrt bleiben, ein Recht auf Anhörung für Dritte einschließen, die geltend machen, die Eigentümer der betreffenden Vermögensgegenstände zu sein.

82      Somit ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1, 7 und 9 der Richtlinie 2014/42, dass ein Dritter, der im Rahmen eines Einziehungsverfahrens behauptet oder von dem behauptet wird, er sei Eigentümer des Vermögensgegenstands, dessen Einziehung beabsichtigt ist, über sein Recht, als Beteiligter an diesem Verfahren teilzunehmen, sowie über seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu unterrichten ist und in die Lage versetzt werden muss, diese Rechte auszuüben und sein Eigentumsrecht geltend zu machen, bevor eine Entscheidung über die Einziehung dieses Gegenstands ergeht.

83      Im vorliegenden Fall hat die bulgarische Regierung in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen ausgeführt, dass nach bulgarischem Recht Dritte wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Rahmen des in Art. 306 Abs. 1 Nr. 1 NPK vorgesehenen Einziehungsverfahrens selbst nicht als Beteiligte teilnehmen könnten. Das bulgarische Recht biete jedoch jedem Dritten, der geltend mache, dass sein Eigentumsrecht im Rahmen eines solchen Verfahrens verletzt worden sei, die Möglichkeit, seinen Anspruch vor einem Zivilgericht geltend zu machen. Genauer gesagt kann dieser Dritte einen Herausgabeanspruch nach Art. 108 des Zakon za sobstvenostta (Eigentumsgesetz) (DV Nr. 92 vom 16. November 1951) geltend machen.

84      Es ist jedoch festzustellen, dass das Bestehen einer solchen Klagemöglichkeit im bulgarischen Recht nicht ausreicht, um die in Rn. 82 des vorliegenden Urteils erläuterte Anforderung zu erfüllen, die sich aus Art. 8 Abs. 1, 7 und 9 der Richtlinie 2014/42 ergibt. Denn mit einer solchen Klage kann der Dritte allenfalls auf die mögliche Verletzung seines Eigentumsrechts reagieren, die sich aus einer Entscheidung über die Einziehung seines Vermögensgegenstandes ergeben würde, nicht aber dieses Recht geltend machen, um schon den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern.

85      Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1, 7 und 9 der Richtlinie 2014/42 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Vermögensgegenstand eingezogen werden darf, der angeblich einer anderen Person als dem Straftäter gehört, ohne dass diese Person die Möglichkeit hat, als Beteiligte am Einziehungsverfahren teilzunehmen.

 Kosten

86      Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass der Besitz von Betäubungsmitteln zum Zweck ihres Verteilens auch dann in ihren Anwendungsbereich fällt, wenn sich alle mit der Begehung dieser Straftat verbundenen Tatumstände auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken.

2.      Die Richtlinie 2014/42 ist dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Einziehung von Vermögensgegenständen vorsieht, die einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, der aus der Straftat herrührt, derentwegen die Person, die diese Straftat begangen hat, verurteilt wurde, sondern dass sie auch die Einziehung von dieser Person gehörenden Vermögensgegenständen erfasst, die nach Überzeugung des mit der Rechtssache befassten nationalen Gerichts aus anderen Straftaten stammen, sofern die in Art. 8 Abs. 8 dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien gewahrt werden und die Straftat, deren diese Person für schuldig befunden wurde, zu denen gehört, die in Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgezählt werden, und diese Straftat im Sinne dieser Richtlinie direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann.

3.      Art. 8 Abs. 1, 7 und 9 der Richtlinie 2014/42 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Vermögensgegenstand eingezogen werden darf, der angeblich einer anderen Person als dem Straftäter gehört, ohne dass diese Person die Möglichkeit hat, als Beteiligte am Einziehungsverfahren teilzunehmen.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Bulgarisch.