Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 4. Dezember 2013 – Forgital Italy/Rat
(Rechtssache T‑438/10)
„Nichtigkeitsklage – Gemeinsamer Zolltarif – Zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse – Änderung der Beschreibung bei bestimmten Aussetzungen – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Art. 263 Abs. 4 AEUV nach sich zieht – Begriff – Verordnung des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse – Ausschluss (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnungen des Rates Nr. 2913/92, Art. 59 Abs. 1, und Nr. 566/2010) (vgl. Randnrn. 37‑41, 52-54)
2. Gerichtliches Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Voraussetzungen – Wahrung des Anhörungsrechts des Klägers – Umfang (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 113) (vgl. Randnrn. 59, 60)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 566/2010 des Rates vom 29. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse (ABl. L 163, S. 4), soweit sie die Beschreibung bestimmter Waren ändert, hinsichtlich deren die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs ausgesetzt sind |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die Forgital Italy SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. | | Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |