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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Gul Ahmed Textile Mills Ltd gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 28. Mai 2004

(Rechtssache T-199/04)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die Gul Ahmed Textile Mills Ltd mit Sitz in Landhi, Karatschi (Pakistan), hat am 28. Mai 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt L. Ruessmann, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan1 für nichtig zu erklären, soweit er Antidumpingzölle auf die Waren der Klägerin einführt;

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist eine pakistanische Gesellschaft, die Bettwäsche herstellt und in die Europäische Union ausführt. Ihre Waren unterliegen dem mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll. Die Klägerin stützt ihre Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung auf folgende Gründe:

- Verstoß gegen Artikel 5 Absätze 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/962 und Verstoß gegen die Artikel 5.1 und 5.2 des Antidumping-Übereinkommens der Welthandelsorganisation, soweit es sich um die Einleitung der Untersuchung handele. Die Beschwerde, auf deren Grundlage die Untersuchung eingeleitet worden sei, sei sowohl im Hinblick auf die vorgetragenen Tatsachen als auch auf die Begründung für die Einleitung einer Untersuchung offensichtlich unzureichend gewesen;

- offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß gegen Artikel 2 Absätze 3 und 5 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Verstoß gegen das Antidumping-Übereinkommen der Welthandelsorganisation im Hinblick auf die Berechnung des Normalwerts;

- Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96, gegen das Antidumping-Übereinkommen der Welthandelsorganisation und gegen die Verpflichtung zu einer angemessenen Begründung nach Artikel 253 EG im Zusammenhang mit der Berichtigung der Erstattung beim Vergleich des Normalwerts und des Ausfuhrpreises;

- offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Verstoß gegen das Antidumping-Übereinkommen der Welthandelsorganisation sowohl im Hinblick auf das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung als auch auf die Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung.

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1 - - ABl. L 66 vom 4. März 2004, S. 1.

2 - - ABl. L 56 vom 6. März 1996, S. 1.