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Amtsblattmitteilung

 

Klage von Hans-Martin Tillack gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. Juni 2004

(Rechtssache T-193/04)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Hans-Martin Tillack, wohnhaft in Brüssel, hat am 1. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind Ian S. Forrester, QC, Thierry Bosly, Christoph Arhold, Nathalie Flandin, Justus Herrlinger und Juliette Siaens, lawyers.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des OLAF, die deutschen und die belgischen Behörden zu befassen, für nichtig zu erklären;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Entschädigung einen vom Gericht festzusetzenden Betrag zuzüglich Zinsen zu einem vom Gericht festzusetzenden Satz zu zahlen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

solche weiteren oder anderen Maßnahmen zu treffen, die recht und billig sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im März 2004 hätten die belgischen Behörden auf eine förmliche Anzeige des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), in der dem Kläger Bestechung eines EU-Beamten vorgeworfen worden sei, die Büro- und Geschäftsräume des Klägers durchsucht.

Der Kläger trägt vor, die Entscheidung des OLAF sei für nichtig zu erklären, weil sie unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ergangen sei und gegen den grundrechtlichen Schutz der Informationsquellen von Journalisten verstoße.

Entgegen Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung Nr. 1073/19991 sei der Überwachungsausschuss des OLAF über die Befassung der nationalen Behörden nicht vorher unterrichtet worden. Der Kläger sei während der gesamten Dauer des internen Untersuchungsverfahrens des OLAF nie angehört worden. Überdies sei die Entscheidung nichtig, da sie auf einer falschen Rechtsgrundlage beruhe. Das OLAF habe im Rahmen einer internen Untersuchung gehandelt, die sich auf angebliche Verletzungen geltender Vorschriften durch Beamte beziehe, obwohl der Kläger weder Beamter noch sonstiger Bediensteter eines Gemeinschaftsorgans sei.

Ferner verstoße die Entscheidung des OLAF gegen den grundrechtlichen Schutz der Informationsquellen von Journalisten, der Teil der Pressefreiheit sei, weil die nationalen Behörden zur Durchsuchung der Büro- und Geschäftsräume des Klägers aufgefordert worden seien, um festzustellen, wer seine Informanten innerhalb der Kommission seien.

Hinsichtlich des Antrags auf Entschädigung wirft der Kläger dem OLAF fehlerhafte Verwaltung vor, die darin liege, dass es die nationalen Behörden befasst und gegen den Kläger öffentlich verschiedene Anschuldigungen erhoben habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. 136 vom 31. Mai 1999, S. 1).