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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich) – Fédération bancaire française (FBF)/Autorité de contrôle prudentiel et de résolution (ACPR)

(C-911/19)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 263 und 267 AEUV – Rechtlich nicht verbindliche Handlung der Union – Gerichtliche Überprüfung – Von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) herausgegebene Leitlinien – Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft – Gültigkeit – Zuständigkeit der EBA)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fédération bancaire française (FBF)

Beklagte: Autorité de contrôle prudentiel et de résolution (ACPR)

Tenor

Art. 263 AEUV ist dahin auszulegen, dass Handlungen wie die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) für Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft vom 22. März 2016 (EBA/GL/2015/18) nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach diesem Artikel sein können.

Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Gerichtshof nach diesem Artikel für die Beurteilung der Gültigkeit von Handlungen wie den Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) für Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft vom 22. März 2016 (EBA/GL/2015/18) zuständig ist.

Das Unionsrecht verlangt nicht, dass die Zulässigkeit einer gegen eine Handlung der Union erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit vor einem nationalen Gericht voraussetzt, dass diese Handlung den Einzelnen, der diese Einrede erhebt, unmittelbar und individuell betrifft.

Die Prüfung der dritten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft vom 22. März 2016 (EBA/GL/2015/18) in Frage stellen könnte.

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1     ABl. C 61 vom 24.2.2020.