Language of document : ECLI:EU:T:2013:204





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. April 2013 – Aecops/Kommission

(Rechtssache T‑52/11)

„ESF – Fortbildungsmaßnahme – Kürzung des ursprünglich gewährten Zuschusses – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 – Verjährung – Rechtssicherheit – Verteidigungsrechte – Angemessene Frist – Begründungspflicht“

1.                     Eigenmittel der Europäischen Union – Verordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union – Verfolgung von Unregelmäßigkeiten – Verjährungsfrist – Beschluss, einen ursprünglich im Rahmen des Europäischen Sozialfonds gewährten Zuschuss zu kürzen – Für die Wiedereinziehung zu Unrecht erhaltener Beträge zuständige nationale Behörde − Unanwendbarkeit der genannten Frist gegenüber der Kommission (Verordnung Nr. 2988/95 des Rates, Art. 3 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 44-50, 52, 54)

2.                     EU-Recht – Grundsätze – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Verwaltungsverfahren – Beurteilungskriterien (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 58-60)

3.                     Sozialpolitik – Europäischer Sozialfonds – Zuschuss zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung – Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Anträge auf Restzahlung durch die Mitgliedstaaten – Umfang und Grenzen – Beschluss über die Kürzung des zunächst gewährten Zuschusses – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Verteidigungsrechte – Verstoß – Fehlen (Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1; Beschluss 83/516 des Rates, Art. 2 Abs. 2; Entscheidung 83/673 der Kommission, Art. 7) (vgl. Randnrn. 61, 65, 70, 73, 75, 76)

4.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss der Kommission, mit dem auf Vorschlag eines Mitgliedstaats ein Zuschuss des Europäischen Sozialfonds zu einer Maßnahme der beruflichen Bildung gekürzt wird – Verletzung der Begründungspflicht – Fehlen (Art. 296 AEUV) (vgl. Randnrn. 81-84, 92)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 27. Oktober 2010, mit dem der endgültige Betrag der Ausgaben festgelegt wurde, die für den Zuschuss in Betracht kommen, der der Klägerin vom Europäischen Sozialfonds (ESF) mit der Entscheidung C(89) 570 vom 22. März 1989 zur Finanzierung einer Fortbildungsmaßnahme (Sache 89 0979 P3) für Fortbildungsmaßnahmen gewährt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops) trägt die Kosten.