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Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 25. März 2024 – Società Eredi Raimondo Bufarini Srl – Servizi Ambientali/Ministero dell’Interno, Ministero della Transizione Ecologica, Comitato tecnico regionale delle Marche, Coordinamento per l’uniforme applicazione sul territorio nazionale di cui all’art. 11 del Decreto legislativo 105/2015

(Rechtssache C-224/24, Società Eredi Raimondo Bufarini – II)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Società Eredi Raimondo Bufarini Srl – Servizi Ambientali

Beklagte: Ministero dell’Interno, Ministero della Transizione Ecologica, Comitato tecnico regionale delle Marche, Coordinamento per l’uniforme applicazione sul territorio nazionale di cui all’art. 11 del Decreto legislativo 105/2015

Vorlagefragen

1.    Steht die Definition des „Vorhandenseins gefährlicher Stoffe“ im Sinne von Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2012/18/EU1 einer Praxis entgegen, nach der die Vorausberechnung der Mengen der in einer Abfallbehandlungsanlage vorhandenen gefährlichen Stoffe einem vom Betreiber eingerichteten (und gegebenenfalls von der Genehmigung im Sinne von Art. 23 der Richtlinie 2008/98/EG2 oder Art. 4 der Richtlinie 2010/75/EU3 umfassten) Betriebsverfahren überlassen wird, das die Abfälle als „Gemische“ im Sinne von Art. 3 Nr. 11 der Richtlinie 2012/18/EU einstuft, die beständige Überwachung der Menge der in der Anlage vorhandenen gefährlichen Stoffe vorsieht und sicherstellt, dass die in den Spalten 2 und 3 des Anhangs I zur Richtlinie 2012/18/EU vorgesehenen Mengenschwellen für Betriebe der unteren Klasse und der oberen Klasse nicht überschritten werden?

2.    Steht Art. 7 der Richtlinie 2012/18/EU, der die Verpflichtung des Betreibers vorsieht, „der zuständigen Behörde eine Mitteilung“ mit den in Art. 7 Abs. 1 dieser – nach Maßgabe der Grundsätze des Wettbewerbs und der Niederlassungsfreiheit ausgelegten – Richtlinie aufgelisteten Informationen zu übermitteln, einer Regelung wie jener von Art. 13 Abs. 1, 2 und 5 des Decreto legislativo (Gesetzesvertretendes Dekret) Nr. 105/2015 entgegen, die bestimmt, dass die Meldung der Informationen ausschließlich über „eine anhand des in Anhang 5 aufgeführten Musters erstellte Mitteilung“ erfolgen darf (Abs. 1), „die nach Maßgabe der für die Eigenerklärung geltenden Formvorschriften unterschrieben ist“ (Abs. 2) und „vom Betreiber in elektronischer Form unter Verwendung der im Bestand der Betriebe, die schwere Unfälle im Sinne von Art. 5 Abs. 3 auslösen können, verfügbaren Dienste und Mittel zur elektronischen Übermittlung [oder] ausschließlich per digital signierter zertifizierter E-Mail an die Empfänger im Sinne von Abs. 1 übermittelt wird“ (Abs. 5), und die eine Verfahrensweise ausschließt, bei der die Mitteilung in „einem vom Betreiber eingerichteten Verfahren“ erfolgt, das die beständige Überwachung der Menge der in der Anlage vorhandenen gefährlichen Stoffe vorsieht und sicherstellt, dass die in den Spalten 2 und 3 des Anhangs I zur Richtlinie 2012/18/EU vorgesehenen Mengenschwellen für Betriebe der unteren und der oberen Klasse nicht überschritten werden?

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1     Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. 2012, L 197, S. 1).

1     Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3).

1     Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. 2010, L 334, S. 17).