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Klage, eingereicht am 14. November 2008 - Earle Beauty / HABM (SUPERSKIN)

(Rechtssache T-486/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Liz Earle Beauty Co. Ltd (vormals Liz Earle Cosmetics Ltd.) (Ryde, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Cover, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. September 2008 in der Sache R 1656/2007-4 aufzuheben und die betroffene Gemeinschaftsmarke (Anmeldung Nr. 5 967 856) zur Anmeldung und Eintragung zuzulassen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "SUPERSKIN" für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 5 und 44 - Anmeldung Nr. 5 967 856.

Entscheidung der Prüferin: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, da die Beschwerdekammer fehlerhaft entschieden habe, die betroffene Gemeinschaftsmarke sei bezüglich der Waren und Dienstleistungen, für die ihre Eintragung beantragt werde, beschreibend.

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