Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 28. Januar 2016 – Bristol Global/HABM – Bridgestone (AEROSTONE)
(Rechtssache T‑194/14)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke AEROSTONE – Ältere Gemeinschaftswortmarken STONE und BRIDGESTONE – Ältere, nicht eingetragene nationale Bildmarke BRIDGESTONE – Relatives Eintragungshindernis – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung“
1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Zuständigkeit des Gerichts – Anordnung an das Amt – Ausschluss (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 6) (vgl. Rn. 24)
2. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen – Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 – Gleiche Tragweite wie Art. 296 AEUV – Implizite Begründung durch die Beschwerdekammer – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 75 Satz 1) (vgl. Rn. 30, 31)
3. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter –Entscheidung einer Stelle des Amtes, die zum Kontext der Entscheidung der Beschwerdekammer gehört (vgl. Rn. 42)
4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 49-51, 101)
5. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Zurückweisung der Anmeldung bereits bei einem relativen Eintragungshindernis, das nur für einen Teil der Union vorliegt (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 52, 96)
6. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke AEROSTONE – Wortmarken STONE und BRIDGESTONE und Bildmarke BRIDGESTONE (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 54, 55, 65-69, 102)
7. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 56-58, 62-64, 73, 82)
8. Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes – Gebot rechtmäßigen Handelns – Erforderlichkeit einer strengen und umfassenden Prüfung in jedem Einzelfall (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) (vgl. Rn. 106)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Dezember 2013 (Sache R 916/2013-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Bridgestone Corp. und der Bristol Global Co. Ltd. |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Bristol Global Co. Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und die der Bridgestone Corp. |