Language of document : ECLI:EU:C:2021:236

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

25. März 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Anwendbares Recht – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 und Verordnung (EG) Nr. 593/2008 – Zeitlicher Anwendungsbereich – Unzuständigkeit des Gerichtshofs – Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 1 – Sachlicher Anwendungsbereich – Begriff ‚Zivil- und Handelssachen‘ – Art. 7 Nr. 1 – Wendungen ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ und ‚Erbringung von Dienstleistungen‘ – Art. 24 Nr. 1 – Wendung ‚Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen‘ – Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 – Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke – Notare, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren tätig werden – Verfahren zur Beitreibung der Tagesparkscheingebühr für das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Parkplatz, der sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet“

In der Rechtssache C‑307/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Visoki trgovački sud (Hohes Handelsgericht, Kroatien) mit Entscheidung vom 26. März 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 11. April 2019, in dem Verfahren

Obala i lučice d.o.o.

gegen

NLB Leasing d.o.o.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Obala i lučice d.o.o., vertreten durch M. Kuzmanović, odvjetnik,

–        der kroatischen Regierung, vertreten durch G. Vidović Mesarek als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, R. Kanitz, M. Hellmann und E. Lankenau als Bevollmächtigte,

–        der slowenischen Regierung, vertreten durch J. Morela als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und M. Mataija als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. November 2020

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 56 AEUV, der Art. 4 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. 2007, L 199, S. 40, im Folgenden: Rom‑II-Verordnung), der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. 2007, L 324, S. 79), von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6, berichtigt durch ABl. 2009, L 309, S. 87, im Folgenden: Rom‑I-Verordnung) sowie von Art. 7 Nrn. 1 und 2 und Art. 24 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Obala i lučice d.o.o. (im Folgenden: Obala), einer Gesellschaft mit Sitz in Kroatien, und der NLB Leasing d.o.o., einer Gesellschaft mit Sitz in Slowenien, wegen eines Antrags auf Beitreibung einer Parkgebühr für einen gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Die Rom-II-Verordnung

3        Art. 31 („Zeitliche Anwendbarkeit“) der Verordnung bestimmt:

„Diese Verordnung wird auf schadensbegründende Ereignisse angewandt, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten.“

 Verordnung Nr. 1393/2007

4        Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 lautet:

„Diese Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (‚acta iure imperii‘).“

5        Art. 14 („Zustellung durch Postdienste“) dieser Verordnung lautet:

„Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zustellen zu lassen.“

6        Art. 16 („Übermittlung“) der Verordnung sieht vor:

„Außergerichtliche Schriftstücke können zum Zweck der Zustellung in einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelt werden.“

7        Die zum Sachverhaltszeitpunkt des Ausgangsverfahrens geltende Verordnung Nr. 1393/2007 wurde durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. 2020, L 405, S. 40) aufgehoben.

 RomI-Verordnung

8        Art. 28 („Zeitliche Anwendbarkeit“) der Rom‑I-Verordnung lautet:

„Diese Verordnung wird auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden.“

 Verordnung Nr. 1215/2012

9        In den Erwägungsgründen 10 und 15 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:

„(10)      Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken …

(15)      Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.“

10      Art. 1 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Diese Verordnung ist in Zivil-und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).“

11      Art. 4 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

12      Art. 7 Nrn. 1 und 2 dieser Verordnung lautet:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.      a)      wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)      im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

–        für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

–        die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

c)      ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a;

2.      wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.“

13      Art. 24 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt:

„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig:

1.      für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

…“

 Kroatisches Recht

 Das Zwangsvollstreckungsgesetz

14      Art. 1 des Ovršni zakon (Zwangsvollstreckungsgesetz) (Narodne novine Nrn. 112/12, 25/13, 93/14, 55/16 und 73/17) räumt den Notaren die Befugnis ein, Forderungen auf der Grundlage einer „beweiskräftigen Urkunde“ zwangsweise einzutreiben, indem sie einen Vollstreckungsbefehl als Vollstreckungstitel erlassen; eine ausdrückliche Zustimmung des Vollstreckungsschuldners ist hierfür nicht erforderlich.

 Gesetz über die Straßenverkehrssicherheit

15      Art. 1 des Zakon o sigurnosti prometa na cestama (Gesetz über die Straßenverkehrssicherheit) (Narodne novine, Nrn. 67/08, 48/10 und 74/11) sieht u. a. vor, dass mit diesem Gesetz die Grundsätze der gegenseitigen Beziehungen, das Verhalten der Verkehrsteilnehmer und anderer Personen im Straßenverkehr, die grundlegenden Anforderungen, denen die Straßen im Hinblick auf die Straßenverkehrssicherheit genügen müssen, die Straßenverkehrsregeln sowie das System der Verkehrszeichen und der Zeichen befugter Personen festgelegt werden.

16      In Art. 5 dieses Gesetzes heißt es:

„(1)      Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften regeln gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach vorheriger Zustimmung durch das für innere Angelegenheiten zuständige Ministerium den Verkehr innerhalb ihres Gebiets in der Weise, dass sie Folgendes festlegen:

6.      die Parkflächen, die Parkweise, Parkverbote und die Orte mit eingeschränkter Parkmöglichkeit …“

 Der Beschluss über das Parken in der Stadt Zadar

17      Die Odluka o organizaciji i načinu naplate parkiranja u Gradu Zadru (Beschluss über die Parkraumorganisation und die Art und Weise der Entrichtung von Parkgebühren in der Stadt Zadar) (Glasnik Grada Zadra [Amtliche Mitteilungen der Stadt Zadar] Nr. 4/11) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Beschluss über das Parken in der Stadt Zadar) legt die Parkraumorganisation, die Art und Weise der Entrichtung der Parkgebühren und die Parkraumüberwachung auf gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätzen fest.

18      Art. 2 dieses Beschlusses definiert öffentliche Parkplätze als „öffentliche Räume, die zum Anhalten und Parken von Fahrzeugen bestimmt sind“.

19      In Art. 4 dieses Beschlusses heißt es, dass die öffentlichen Parkplätze durch Verkehrszeichen gemäß dem Gesetz über die Straßenverkehrssicherheit gekennzeichnet werden.

20      Nach Art. 5 des Beschlusses erfolgt die Kennzeichnung der öffentlichen Parkplätze vom Parkplatzanbieter unter der Aufsicht der zuständigen Dienststelle der Stadtverwaltung.

21      Art. 6 des Beschlusses über das Parken in der Stadt Zadar legt die parkgebührenpflichtigen Tage und Stunden fest.

22      Art. 7 dieses Beschlusses bestimmt:

„Durch das Anhalten oder Parken seines Fahrzeugs auf einem öffentlichen Parkplatz schließt der Fahrer oder der Eigentümer des Fahrzeugs mit dem Parkraumanbieter einen Vertrag über die Nutzung des öffentlichen Parkplatzes unter Verwendung eines Tagesparkscheins … und erklärt sich mit den in diesem Beschluss festgelegten allgemeinen Bedingungen des Parkvertrags einverstanden.“

23      Nach Art. 9 dieses Beschlusses entspricht der Tagesparkschein, der 24 Stunden ab seiner Ausstellung gültig ist, dem Ergebnis aus der Multiplikation des Stundentarifs für das Parken in einer bestimmten Parkzone mit der Anzahl der Stunden, die innerhalb der 24 Stunden gebührenpflichtig sind.

24      Nach Art. 10 dieses Beschlusses erfolgt die Entrichtung der Tagesparkscheingebühr durch Überweisung des Betrags für den Tagesparkschein auf das Konto des Parkraumanbieters oder durch Entrichtung der Tagesparkscheingebühr an der Kasse des Parkraumanbieters.

25      Nach Art. 12 des Beschlusses über das Parken in der Stadt Zadar hat der Nutzer des Parkplatzes, dem ein Tagesparkschein ausgestellt und ein Zahlungsauftrag zur Entrichtung der Gebühr erteilt wurde, diesem Zahlungsauftrag innerhalb von acht Tagen ab seiner Ausstellung nachzukommen.

26      Art. 13 dieses Beschlusses sieht vor, dass der Nutzer des Parkplatzes, wenn er den Tagesparkschein nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt, neben der Gebühr für den Tagesparkschein binnen einer weiteren Frist von acht Tagen auch die tatsächlichen Kosten und die gesetzlichen Verzugszinsen, die im Zahlungsauftrag anzugeben sind, zu zahlen hat. Zahlt der Parkplatznutzer den Tagesparkschein, die tatsächlichen Kosten und die gesetzlichen Verzugszinsen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, leitet der Parkraumanbieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein gerichtliches Verfahren gegen den Parkplatznutzer ein.

 Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

27      Am 20. Februar 2017 leitete Obala, eine von der Stadt Zadar (Kroatien) zur Beitreibung der Parkgebühren für das Abstellen von Fahrzeugen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gegründete Handelsgesellschaft, bei einem in Kroatien tätigen Notar auf der Grundlage einer beweiskräftigen Urkunde ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen NLB Leasing zwecks Beitreibung der Kosten hinsichtlich eines Tagesparkscheins für das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in Zadar ein. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass dieses Fahrzeug am 30. Juni 2012 um 13.02 Uhr auf einem Parkplatz vorgefunden wurde und dass Obala die Zahlung des Tagesparkscheins für einen ganzen Tag Parken fordert.

28      Am 8. März 2017 erließ dieser Notar einen Vollstreckungsbefehl, mit dem er der NLB Leasing auftrug, die geltend gemachte Forderung in Höhe von 84 kroatischen Kunas (HRK) (ca. 11 Euro) für die Hauptforderung in Höhe der Tagesparkgebühr sowie die Beträge von 1 235 HRK (ca. 165 Euro) für die im Rahmen des Verfahrens entstandenen Kosten und 506,25 HRK (ca. 67 Euro) für die voraussichtlichen Verfahrenskosten zu begleichen.

29      Für die Zustellung des Vollstreckungsbefehls an die NLB Leasing stützte sich der Notar auf Art. 14 der Verordnung Nr. 1393/2007 und versandte ein Einschreiben mit Rückschein.

30      NLB Leasing legte Widerspruch gegen diesen Vollstreckungsbefehl ein. Der Trgovački sud u Pazinu (Handelsgericht Pazin, Kroatien) hob den Vollstreckungsbefehl auf, soweit darin die Zwangsvollstreckung angeordnet wurde, erklärte sich aber für unzuständig, über den Widerspruch zu entscheiden, und verwies die Rechtssache an den Trgovački sud u Zadru (Handelsgericht Zadar, Kroatien), der seinerseits seine Zuständigkeit verneinte und das vorlegende Gericht wegen dieses negativen Zuständigkeitskonflikts anrief.

31      Das vorlegende Gericht stellt sich Fragen zu mehreren Aspekten des Ausgangsrechtsstreits, insbesondere zur Rechtmäßigkeit der Zustellung eines Vollstreckungsbefehls an die Beklagte durch Einschreiben mit Rückschein im Rahmen eines vor einem Notar auf der Grundlage einer beweiskräftigen Urkunde eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens, zur Qualifizierung des zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bestehenden Rechtsverhältnisses zwecks Bestimmung der Zuständigkeit der kroatischen Gerichte für die Entscheidung dieses Rechtsstreits sowie zum anwendbaren materiellen Recht.

32      Das vorlegende Gericht fragt sich zunächst, ob sich Notare, die keine „Gerichte“ im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 sind, auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1393/2007 stützen können, um ihre Vollstreckungsbefehle im Rahmen der Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde zuzustellen, und ob die Gerichte im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem des Ausgangsverfahrens die Zustellung der Vollstreckungsschriftstücke an die Beklagten auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1393/2007 vornehmen können.

33      Das vorlegende Gericht stellt sich sodann die Frage, welche Bedeutung dem Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zukommt, wenn es darum geht, ob Streitigkeiten über die Zahlung eines Tagesparkscheins für einen gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in seine Zuständigkeit fallen.

34      Insoweit macht es geltend, dass nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Straßenverkehrssicherheit und nach den Regeln über die Ausübung kommunaler Tätigkeiten die Gebietskörperschaften Beschlüsse über Parkplätze erließen und ihre hoheitlichen Befugnisse auf kommunale Handelsunternehmen übertrügen, die zur Erhebung der Parkgebühren gegründet würden.

35      Im vorliegenden Fall legt der Beschluss über das Parken in der Stadt Zadar u. a. die Parkzonen und den Zeitraum fest, in dem Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen erhoben werden, die Gebühr für einen Stundenparkschein sowie die Gebühr für einen Tagesparkschein, wenn ein Fahrzeug ohne oder mit abgelaufenem Stundenparkschein auf einer öffentlichen Verkehrsfläche vorgefunden wird.

36      Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts wird die Verpflichtung zur Zahlung des Tagesparkscheins einseitig festgelegt und hat Strafcharakter, was als Sanktion angesehen werden kann, wenn die Parkgebühr nicht im Voraus freiwillig zur jeweiligen Stundengebühr entrichtet wurde oder die Dauer, für die sie gezahlt wurde, abgelaufen ist.

37      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts besteht ein Unterschied zwischen einerseits dem Parken auf eingefriedeten Flächen, wo die Benutzer eine Bestätigung über die Uhrzeit der Einfahrt auf diese Flächen erhielten und die Parkkosten zum Zeitpunkt des Verlassens dieser Flächen zahlten, das unter einen klassischen zivilrechtlichen Vertrag falle und damit zu Zivilsachen gehöre, und andererseits dem Parken, um das es sich im Ausgangsverfahren handle, für das die Gebühr im Vorhinein für eine bestimmte Dauer entrichtet worden sei, deren Überschreiten die Zahlung eines Tagesparkscheins mit Strafcharakter nach sich ziehe.

38      Für den Fall, dass der Ausgangsrechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen sollte, stellt sich das vorlegende Gericht außerdem Fragen zu den nach den Bestimmungen dieser Verordnung anwendbaren Zuständigkeitsregeln.

39      Hierzu macht das vorlegende Gericht geltend, dass nach der Rechtsprechung der kroatischen Gerichte im Allgemeinen davon ausgegangen werde, dass ein Parkvertrag geschlossen werde, sobald ein Fahrzeug auf einem gekennzeichneten Platz, der sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befinde, parke. Es stelle sich jedoch die Frage, ob dieser Vertrag als Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder als Mietvertrag über eine unbewegliche Sache zu qualifizieren sei.

40      Wenn ein solcher Parkvertrag als Dienstleistungsvertrag qualifiziert werde, könnte nach Ansicht des vorlegenden Gerichts eine Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 56 AEUV vorliegen. Im Übrigen könnten die kroatischen Gerichte ihre Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 herleiten. In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere des Urteils vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch (C‑533/07, EU:C:2009:257), fragt sich das vorlegende Gericht jedoch, ob die Tätigkeit von Obala, die im vorliegenden Fall nur die Kennzeichnung des Parkplatzes und die Erhebung der Parkgebühren vornehme, ausreiche, um als „Dienstleistung“ im Sinne dieser Rechtsprechung eingestuft zu werden.

41      Zur etwaigen Einstufung des Parkvertrags als Mietvertrag über eine unbewegliche Sache im Sinne von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 führt das vorlegende Gericht aus, dass der Parkvertrag im Unterschied zum allgemeinen Mietvertrag, für den bei sonstiger Nichtigkeit die Schriftform vorgeschrieben sei, nicht schriftlich geschlossen werde. Außerdem gebe es an den geparkten Fahrzeugen kein gesetzliches Pfandrecht. Dagegen ließe sich die Auffassung vertreten, dass ein bestimmter Raum eines Grundstücks besetzt sei, so dass zwischen dem Parkvertrag und dem Mietvertrag über eine unbewegliche Sache eine gewisse Ähnlichkeit bestehe.

42      Außerdem wirft das vorlegende Gericht die Hypothese auf, dass das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht vertraglicher Natur sei, und fragt sich, ob davon ausgegangen werden könne, dass die Haftung des Parkplatznutzers, der keinen Stundenparkschein erworben habe, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sei, im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 sein könne.

43      Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, welches Recht anzuwenden ist. Es führt nämlich ins Treffen, dass das Parken im vorliegenden Fall am 30. Juni 2012, d. h. vor dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, erfolgt sei, und fragt sich daher im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträgen, insbesondere im Hinblick auf den Beschluss vom 5. November 2014, VG Vodoopskrba (C‑254/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2354), sowie auf das Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojević (C‑630/17, EU:C:2019:123), ob die Bestimmungen der Rom‑I-Verordnung und der Rom‑II-Verordnung auf den Ausgangsrechtsstreit zur Anwendung kommen.

44      Unter diesen Umständen hat der Visoki trgovački sud (Hohes Handelsgericht, Kroatien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Dürfen Notare die Zustellung von Schriftstücken nach der Verordnung Nr. 1393/2007 bewirken, wenn sie ihre Entscheidungen in Angelegenheiten zustellen, auf die die Verordnung Nr. 1215/2012 nicht anwendbar ist, wenn man bedenkt, dass Notare in der Republik Kroatien nicht unter den Begriff „Gericht“ im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, wenn sie im Rahmen der Befugnisse tätig werden, die ihnen durch das nationale Recht in auf der Grundlage einer „beweiskräftigen Urkunde“ durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren übertragen sind? Mit anderen Worten, können Notare – wo sie doch nicht unter den Begriff „Gericht“ im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen – im Rahmen der Befugnisse, die ihnen durch das nationale Recht in auf der Grundlage einer „beweiskräftigen Urkunde“ durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren übertragen sind, die Regeln über die Zustellung von Schriftstücken nach der Verordnung Nr. 1393/2007 anwenden?

2.      Kann das Parken auf einer Straße bzw. einer öffentlichen Verkehrsfläche, wenn die Befugnis zur Gebührenerhebung im Zakon o sigurnosti prometa na cestama (Gesetz über die Straßenverkehrssicherheit) und in den Regeln über die Ausübung kommunaler Tätigkeiten als hoheitlicher Tätigkeiten vorgesehen ist, als Zivilsache im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 qualifiziert werden, die doch die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen regelt, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass bei einem ohne Parkschein oder mit einem ungültigen Parkschein angetroffenen Fahrzeug unabhängig von der genauen Dauer der Benutzung des Parkplatzes sofort eine Verpflichtung zur Zahlung eines Tagesparkscheins unter Fingierung eines ganztägigen Parkens entsteht und die für diesen Tagesparkschein erhobenen Gebühren somit Merkmale einer Strafe aufweisen und dass ein solches Parken in einigen Mitgliedstaaten als Verkehrsordnungswidrigkeit eingestuft wird?

3.      Können die Gerichte in den vorgenannten Rechtsstreitigkeiten über das Parken auf einer Straße bzw. einer öffentlichen Verkehrsfläche Schriftstücke an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Beklagte nach der Verordnung Nr. 1393/2007 zustellen, wenn die Befugnis zur Gebührenerhebung im Gesetz über die Straßenverkehrssicherheit und in den Regeln über die Ausübung kommunaler Tätigkeiten als hoheitlicher Tätigkeiten vorgesehen ist?

Wenn die Antwort auf die vorstehenden Fragen so ausfällt, dass es sich bei dieser Art des Parkens um eine Zivilsache handelt, stellen sich folgende weitere Fragen:

4.      In der vorliegenden Sache gilt die Vermutung eines Vertragsschlusses durch das bloße Parken auf einem mit horizontalen und/oder vertikalen Verkehrszeichen versehenen Straßenparkplatz, d. h., es wird angenommen, dass durch bloßes Parken ein Vertrag abgeschlossen wird und dass, wenn die pro Stunde zu zahlenden Parkgebühren nicht entrichtet werden, ein Tagesparkschein zu zahlen ist. Daher stellt sich die Frage, ob diese Vermutung des Vertragsschlusses durch bloßes Parken und der Zustimmung zur Zahlung eines Tagesparkscheins, wenn kein Parkschein auf Stundenbasis gekauft wird oder wenn die Zeit, für die ein Parkschein gekauft wurde, abläuft, gegen die Grundregeln des freien Dienstleistungsverkehrs aus Art. 56 AEUV und des sonstigen Besitzstands der Union verstößt?

5.      Im vorliegenden Fall wurde in Zadar geparkt, so dass eine Verbindung zwischen diesem Vertrag und den Gerichten der Republik Kroatien besteht. Fraglich ist jedoch, ob dieses Parken eine „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 darstellt, denn eine Dienstleistung setzt voraus, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt, so dass sich die Frage stellt, ob die Tätigkeit der Klägerin ausreicht, um eine Dienstleistung annehmen zu können. Sollte keine besondere Zuständigkeit in der Republik Kroatien nach Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestehen, müsste das Verfahren vor dem Gericht am Wohnsitz der Beklagten geführt werden.

6.      Kann das Parken auf einer Straße bzw. einer öffentlichen Verkehrsfläche als Mietvertrag über eine unbewegliche Sache im Sinne von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 angesehen werden, wenn sich die Befugnis zur Gebührenerhebung aus dem Gesetz über die Straßenverkehrssicherheit und den Regeln über die Ausübung kommunaler Tätigkeiten als hoheitlicher Tätigkeiten ergibt und Gebühren nur zu bestimmten Zeiten des Tages erhoben werden?

7.      Wenn die oben genannte Vermutung eines durch bloßes Parken bewirkten Vertragsschlusses im vorliegenden Fall nicht angewandt werden kann (Frage 4), stellt sich die Frage, ob eine solche Art des Parkens, bei der sich die Befugnis zur Gebührenerhebung aus dem Gesetz über die Straßenverkehrssicherheit ergibt und ein Tagesparkschein zu zahlen ist, wenn nicht vorher ein Parkschein auf Stundenbasis gekauft wird oder die Zeit, für die ein Parkschein gekauft wurde, abläuft, als unerlaubte Handlung oder einer solchen gleichgestellte Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 angesehen werden kann?

8.      Der in der vorliegenden Sache fragliche Parkvorgang hat am 30. Juni 2012 um 13.02 Uhr stattgefunden, d. h. vor dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, was zu der Frage führt, ob die Verordnungen über das anzuwendende Recht, nämlich die Rom‑I-Verordnung und die Rom‑II-Verordnung, angesichts ihres zeitlichen Geltungsbereichs auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt werden können?

Wenn der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig sein sollte, die Frage hinsichtlich des anzuwendenden materiellen Rechts zu beantworten, stellt sich ferner folgende Frage:

9.      Verstößt die Vermutung eines Vertragsschlusses durch bloßes Parken und einer Zustimmung zur Zahlung eines Tagesparkscheins, wenn kein Parkschein auf Stundenbasis gekauft wird oder die Zeit, für die ein Parkschein gekauft wurde, abläuft, gegen die Grundregeln des freien Dienstleistungsverkehrs aus Art. 56 AEUV und des sonstigen Besitzstands der Union, unabhängig davon, ob der Eigentümer des Fahrzeugs eine natürliche oder eine juristische Person ist, bzw. kann vorliegend in Bezug auf das anzuwendende materielle Recht Art. 4 der Rom‑I-Verordnung angewandt werden (aus der Verfahrensakte geht nämlich nicht hervor, dass die Parteien eine Rechtswahl getroffen haben)?

–      Wenn ein Vertrag vorliegen sollte: Ist dieser in der vorliegenden Sache ein Dienstleistungsvertrag, kann also ein solcher Parkvertrag als Dienstleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Rom‑I-Verordnung eingestuft werden?

–      Hilfsweise, kann dieser Parkvertrag als Mietvertrag im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Rom‑I-Verordnung eingestuft werden?

–      Hilfsweise, wenn auf das fragliche Parken Art. 4 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung anzuwenden ist: Worin besteht im vorliegenden Fall die charakteristische Leistung, da die Klägerin im Grunde lediglich die Parkfläche auf der Straße kenntlich gemacht hat und Parkgebühren erhebt, während die Beklagte den Parkplatz benutzt und Parkgebühren bezahlt? Wenn nämlich davon auszugehen ist, dass die charakteristische Leistung von der Klägerin erbracht wird, wäre das Recht der Republik Kroatien anzuwenden, sofern jedoch davon auszugehen ist, dass diese von der Beklagten erbracht wird, wäre das Recht der Republik Slowenien anzuwenden. Angesichts dessen, dass die Befugnis zur Gebührenerhebung im vorliegenden Fall durch kroatisches Recht geregelt ist, zu dem folglich eine engere Verbindung besteht, stellt sich allerdings die Frage, ob vorliegend zusätzlich Art. 4 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung zur Anwendung gelangt?

–      Wenn ein außervertragliches Schuldverhältnis im Sinne der Rom‑II-Verordnung anzunehmen ist: Kann dieses als Schaden eingestuft werden, so dass das anzuwendende Recht nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung zu bestimmen wäre?

–      Hilfsweise, kann die fragliche Art des Parkens als ungerechtfertigte Bereicherung angesehen werden, so dass das anzuwendende Recht nach Art. 10 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung zu bestimmen wäre?

–      Hilfsweise, kann die fragliche Art des Parkens als Geschäftsführung ohne Auftrag angesehen werden, so dass das anzuwendende Recht nach Art. 11 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung zu bestimmen wäre?

–      Hilfsweise, kann die fragliche Art des Parkens als ein Fall des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen seitens der Beklagten angesehen werden, so dass das anzuwendende Recht nach Art. 12 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung zu bestimmen wäre?

45      Wegen der mit der Coronaviruspandemie verbundenen gesundheitlichen Risiken hat die Erste Kammer des Gerichtshofs mit Beschluss vom 22. April 2020 beschlossen, ohne Durchführung der ursprünglich in der vorliegenden Rechtssache vorgesehenen mündlichen Verhandlung zu entscheiden, und den Parteien und den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten mehrere Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt, die Obala, die kroatische und die slowenische Regierung sowie die Kommission beantwortet haben.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zulässigkeit der ersten, der dritten und der vierten Frage sowie des ersten Teils der neunten Frage

46      Obala und die kroatische Regierung machen geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, und führen zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das vorlegende Gericht die Gründe, die es zur Vorlage der Vorlagefragen veranlasst hätten, oder auch die Erheblichkeit einer etwaigen Antwort des Gerichtshofs auf Fragen, die sich ihrer Ansicht nach auf den Sachverhalt bezögen, für den Ausgangsrechtsstreit nicht hinreichend dargelegt habe. Außerdem kann nach Ansicht von Obala davon ausgegangen werden, dass hier kein Rechtsstreit vorliege, da das erste mit dem Ausgangsverfahren befasste Gericht nach den nationalen Verfahrensvorschriften den Widerspruch gegen den auf der Grundlage einer beweiskräftigen Urkunde ergangenen Vollstreckungsbefehl hätte zurückweisen müssen, weil dieser Widerspruch nicht nur von einer Person verfasst worden sei, die nicht befugt gewesen sei, den Vollstreckungsschuldner zu vertreten, sondern auch noch in einer anderen Sprache als Kroatisch.

47      Nach Ansicht der Kommission hat das vorlegende Gericht im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden, das nur einen Zuständigkeitskonflikt zwischen zwei Gerichten zum Gegenstand hat. Daher sei es nur mit der Frage befasst, welches der beiden betroffenen Gerichte örtlich zuständig sei. Folglich seien nur die Fragen zur Auslegung der Verordnung Nr. 1215/2012 für die Lösung dieses Zuständigkeitskonflikts relevant. Die anderen Fragen betreffend die Zustellung von Schriftstücken und die Bestimmung des anwendbaren Rechts stünden in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits und seien daher unzulässig.

48      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C‑343/19, EU:C:2020:534, Rn. 19, und vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C‑186/19, EU:C:2020:638, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine Auslegung des Unionsrechts, die für das nationale Gericht von Nutzen ist, nur dann möglich, wenn das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen diese beruhen, erläutert. Außerdem müssen in der Vorlageentscheidung die genauen Gründe angegeben sein, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs, C‑743/18, EU:C:2020:767, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Diese Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, den das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV festgelegten Zusammenarbeit zu beachten hat. Darauf wird auch in den Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2018, C 257, S. 1) hingewiesen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Rittinger u. a., C‑492/17, EU:C:2018:1019, Rn. 38 und 39).

51      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das im Rahmen eines negativen Kompetenzkonflikts angerufene vorlegende Gericht hinsichtlich der Auslegung der Verordnung Nr. 1393/2007, auf die sich die erste und die dritte Frage beziehen, dem Gerichtshof nicht gemäß den Anforderungen des Art. 94 der Verfahrensordnung mitgeteilt hat, inwiefern die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung dieser Verordnung abhängt. Insbesondere hat die Beklagte des Ausgangsverfahrens, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, die kroatischen Gerichte angerufen und Widerspruch gegen den ihr zugestellten Vollstreckungsbefehl eingelegt.

52      Was die vierte Frage und den ersten Teil der neunten Frage betrifft, erläutert das vorlegende Gericht auch nicht die Gründe, die es veranlassen, sich zu fragen, ob die Vermutung, dass aufgrund des Parkens auf einem gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ein Vertrag geschlossen wurde, mit den Bestimmungen des Art. 56 AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist, oder auch zu fragen, welchen Einfluss in diesem Zusammenhang der Umstand haben könnte, dass der Eigentümer des betreffenden Fahrzeugs eine natürliche oder juristische Person ist.

53      Folglich sind die erste, die dritte und die vierte Frage sowie der erste Teil der neunten Frage unzulässig.

 Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der achten Frage und des zweiten Teils der neunten Frage

54      Mit der achten Frage und dem zweiten Teil der neunten Frage, die zuerst zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Bestimmungen der Rom‑I-Verordnung und der Rom‑II-Verordnung wissen, welches Recht auf ein Rechtsverhältnis anzuwenden ist, das durch das Parken eines Fahrzeugs auf einem gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche entstanden ist, wenn dieses Parken vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Union stattgefunden hat.

55      Nach Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2012, L 112, S. 21) sind die ursprünglichen Verträge und die von den Organen vor dem Beitritt der Republik Kroatien erlassenen Rechtsakte für diesen Mitgliedstaat verbindlich und gelten in diesem Staat erst ab dem Tag seines Beitritts, d. h. ab dem 1. Juli 2013.

56      In Bezug auf die Rom‑I-Verordnung geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ihre Anwendung nach ihrem Art. 28 vom Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags abhängt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Januar 2016, Raiffeisen Privatbank Liechtenstein, C‑397/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:16, Rn. 16).

57      Zur Rom-II-Verordnung hat der Gerichtshof entschieden, dass nach ihrem Art. 31 für die Festlegung des zeitlichen Anwendungsbereichs dieser Verordnung der einzige zu berücksichtigende Zeitpunkt derjenige des Eintritts des schadensbegründenden Ereignisses ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2011, Homawoo, C‑412/10, EU:C:2011:747, Rn. 36).

58      Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass der Parkvorgang des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fahrzeugs am 30. Juni 2012, also vor dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union, erfolgt ist. Daher sind die Rom‑I-Verordnung und die Rom‑II-Verordnung in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar und ist der Gerichtshof für die Beantwortung der achten Frage und des zweiten Teils der neunten Frage nicht zuständig.

 Zur zweiten Frage

59      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung ein Antrag auf Beitreibung der Tagesparkscheingebühr für einen gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche fällt, der von einer Gesellschaft gestellt wurde, die von einer Gebietskörperschaft mit der Verwaltung solcher Parkplätze betraut wurde.

60      Zum Begriff „Zivil- und Handelssachen“ in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass dieser Begriff nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats verstanden werden kann, da sichergestellt werden muss, dass sich aus dieser Verordnung für die Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Er ist als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der genannten Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteil vom 28. Februar 2019, Gradbeništvo Korana, C‑579/17, EU:C:2019:162, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und um im Sinne einer abgestimmten Rechtspflege zu vermeiden, dass in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen, ist dieser Begriff „Zivil- und Handelssachen“ weit zu fassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, German Graphics Graphische Maschinen, C‑292/08, EU:C:2009:544, Rn. 22 und 23).

62      Für die Feststellung, ob die Einleitung eines Verfahrens unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und infolgedessen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, sind die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung und der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu ermitteln oder, alternativ, die Grundlage der Klage bzw. des verfahrenseinleitenden Antrags und die Modalitäten ihrer Erhebung bzw. seiner Stellung zu prüfen (Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a. C‑73/19, EU:C:2020:568, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      So können zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, wenn sich der gerichtliche Rechtsbehelf auf Handlungen bezieht, die iure gestionis vorgenommen wurden, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C‑641/18, EU:C:2020:349, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C‑186/19, EU:C:2020:638, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Im Übrigen reicht der öffentliche Zweck bestimmter Tätigkeiten für sich genommen nicht aus, um diese Tätigkeiten als Tätigkeiten iure imperii einzustufen, soweit sie nicht der Wahrnehmung von Befugnissen entsprechen, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services, u. a., C‑186/19, EU:C:2020:638, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Was im vorliegenden Fall den Gegenstand des Antrags im Ausgangsverfahren betrifft, so betrifft dieser die Beitreibung einer Forderung in Höhe der Tagesparkscheingebühr für einen gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, zuzüglich der Verfahrenskosten.

67      Wie aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervorgeht, beruht dieser Antrag, auch wenn er von Obala gemäß ihrem Auftrag, der ihr durch Hoheitsakt übertragen wurde, gestellt wird, auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen die Parteien Rechte und Pflichten gemäß den allgemeinen Bedingungen des Parkvertrags, wie sie der Beschluss über das Parken in der Stadt Zadar vorsieht, wahrnehmen, einschließlich der Verpflichtung zur Zahlung entweder eines Stundenparkscheins oder eines Tagesparkscheins und des Preises für diese Parkscheine. Wenn kein Stundenparkschein gelöst wurde, wird vermutet, dass ein Vertrag über einen Tagesparkschein geschlossen wurde.

68      Im Übrigen beruht, wie sich aus den schriftlichen Antworten der kroatischen Regierung auf die Fragen des Gerichtshofs ergibt, die Verpflichtung zur Zahlung der tatsächlichen Kosten und der gesetzlichen Verzugszinsen im Fall der Nichtzahlung eines Tagesparkscheins auf dem kroatischen Gesetz über das Schuldrecht, das den Anspruch des Gläubigers auf vollständige Schadlosstellung vorsieht.

69      Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ergibt sich auch, dass der Tagesparkschein keine Sanktion für eine Verkehrsordnungswidrigkeit darstellt.

70      In Bezug auf die Grundlage und die Modalitäten der Erhebung der Klage bzw. des verfahrenseinleitenden Antrags im Ausgangsverfahren ist auch darauf hinzuweisen, dass Obala die Parkgebühr nach den allgemeinen Rechtsvorschriften beitreibt, da sie im Einklang mit dem Zwangsvollstreckungsgesetz ein ursprüngliches Verfahren vor einem Notar einleitet, dem ein vor Gericht angestrengtes Verfahren folgt, nachdem der Vollstreckungsschuldner Widerspruch gegen den von diesem Notar ausgestellten Vollstreckungsbefehl eingelegt hat.

71      Außerdem besorgt sich Obala wie in dem Sachverhalt, der der Rechtssache zugrunde liegt, in der das Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking (C‑551/15, EU:C:2017:193), ergangen ist, dadurch, dass es den Betroffenen einen Tagesparkschein ausstellt, nicht selbst abweichend von den allgemeinen Rechtsvorschriften einen Vollstreckungstitel. Denn Obala ist nach einer solchen Ausstellung lediglich in der Lage, sich auf eine beweiskräftige Urkunde zu berufen, die es ihr ermöglicht, ein Verfahren gemäß den Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsgesetzes einzuleiten, aus dem gegebenenfalls bei einem Widerspruch ein Gerichtsverfahren wird.

72      Aus dem Vorstehenden folgt, dass weder das zwischen den Parteien eines Verfahrens wie des Ausgangsverfahrens bestehende Rechtsverhältnis noch die Grundlage und die Modalitäten des verfahrenseinleitenden Antrags auf eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Sinne des Unionsrechts hindeuten, so dass ein derartiges Verfahren unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

73      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung ein Antrag auf Beitreibung der Tagesparkscheingebühr für einen gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche fällt, der von einer Gesellschaft gestellt wurde, die von einer Gebietskörperschaft mit der Verwaltung solcher Parkplätze betraut wurde.

 Zur sechsten Frage

74      Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein Antrag auf Beitreibung einer Tagesparkscheingebühr für einen gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche unter den Begriff „Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

75      Nach ständiger Rechtsprechung liegt der gemeinsamen Zuständigkeitsordnung in Kapitel II der Verordnung Nr. 1215/2012 die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte allgemeine Regel zugrunde, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind (Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks, C‑337/17, EU:C:2018:805, Rn. 35).

76      Nur als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten sieht Kapitel II Abschnitt 6 der Verordnung Nr. 1215/2012 eine Reihe von Regeln über die ausschließliche Zuständigkeit vor, u. a. jene des Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung, der für Verfahren, welche die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, eine Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, begründet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C‑722/17, EU:C:2019:577, Rn. 38). Wegen ihres Ausnahmecharakters dürfen die Bestimmungen des Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung nicht weiter ausgelegt werden, als ihr Ziel es erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C‑417/15, EU:C:2016:881, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Hinsichtlich des mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziels ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaates der Umstand ist, dass das Gericht des Belegenheitsorts wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich eine gute Kenntnis der Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C‑417/15, EU:C:2016:881, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Was insbesondere die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen angeht, so ist diese ausschließliche Zuständigkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs durch die Komplexität des Verhältnisses zwischen Eigentümer und Mieter bzw. Pächter gerechtfertigt, das neben der Pflicht, den Mietzins bzw. die Pacht zu entrichten, eine Reihe von Rechten und Pflichten umfasst. Dieses Verhältnis unterliegt besonderen, teilweise zwingenden Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Miet- bzw. Pachtobjekt belegen ist, z. B. Vorschriften, die bestimmen, wem die Instandhaltung der unbeweglichen Sache und die Zahlung der Grundsteuern obliegen, Vorschriften über die Pflichten des Besitzers der Immobilie gegenüber den Nachbarn und Vorschriften, die das Recht des Eigentümers, die unbewegliche Sache nach Ablauf des Miet- bzw. Pachtvertrags wieder in Besitz zu nehmen, regeln oder einschränken (Beschluss vom 15. Mai 2019, MC, C‑827/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:416, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Im vorliegenden Fall betrifft der Antrag des Ausgangsverfahrens, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, jedoch nicht die Nutzungsbedingungen einer unbeweglichen Sache, sondern die Beitreibung einer Gebühr für das Parken auf einem gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Unabhängig davon, wie das so begründete Rechtsverhältnis nach nationalem Recht zu qualifizieren ist, kann ein solcher Antrag in Anbetracht seines Gegenstands und des Umfangs der Überprüfungen, die das nationale Gericht vorzunehmen hat, nicht unter die in Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene Regel der ausschließlichen Zuständigkeit fallen.

80      Nach alledem ist auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein Antrag auf Beitreibung einer Tagesparkscheingebühr für einen gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht unter den Begriff „Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

 Zur fünften und zur siebten Frage

81      Mit seiner fünften und seiner siebten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht zunächst wissen, ob Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung auch ein Antrag auf Beitreibung einer Tagesparkscheingebühr für einen gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche fällt, sodann, ob, wenn dies der Fall ist, der unter solchen Umständen geschlossene Parkvertrag einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung darstellt, und schließlich, ob, wenn dies nicht der Fall ist, ein solcher Antrag in die besondere Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung (wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden) fällt.

82      Was erstens die Frage betrifft, ob hier ein Vertrag oder eine unerlaubte Handlung oder Ansprüche aus einem Vertrag oder einer unerlaubten Handlung vorliegen, ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ und „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 bzw. Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 autonom und hauptsächlich unter Berücksichtigung der Systematik und der Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern. Diese Begriffe lassen sich deshalb nicht als Verweisung darauf verstehen, wie das dem nationalen Gericht unterbreitete Rechtsverhältnis nach dem anwendbaren nationalen Recht zu qualifizieren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C‑196/15, EU:C:2016:559, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die Wendung „unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf jede Klage bzw. jeden verfahrenseinleitenden Antrag bezieht, mit der bzw. dem eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die bzw. der nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpft, da sie bzw. er nicht auf eine rechtliche Verpflichtung gestützt ist, die eine Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangen ist (Urteil vom 24. November 2020, Wikingerhof, C‑59/19, EU:C:2020:950, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Er hat klargestellt, dass die Anwendbarkeit entweder von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 oder von deren Art. 7 Nr. 2 zum einen davon abhängt, ob der Kläger sich dafür entscheidet, sich auf eine dieser besonderen Zuständigkeitsregeln zu berufen, und zum anderen davon, dass das angerufene Gericht die besonderen Voraussetzungen dieser Bestimmungen prüft (Urteil vom 24. November 2020, Wikingerhof, C‑59/19, EU:C:2020:950, Rn. 29).

85      Es ist erforderlich, dass das angerufene Gericht, wenn sich ein Kläger bzw. Antragsteller auf eine dieser Regeln beruft, prüft, ob die Ansprüche des Klägers bzw. Antragstellers – unabhängig von ihrer Einordnung nach nationalem Recht – im Sinne der Verordnung vertraglicher Art sind oder vielmehr eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben (Urteil vom 24. November 2020, Wikingerhof, C‑59/19, EU:C:2020:950, Rn. 30).

86      Folglich ist zunächst zu prüfen, ob ein Antrag auf Beitreibung einer Tagesparkscheingebühr für einen gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche unabhängig von seiner Einstufung im nationalen Recht vertraglicher Natur ist.

87      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht den Abschluss eines schriftlichen Vertrags verlangt, für die Anwendung dieser Bestimmung jedoch die Feststellung einer vertraglichen Verpflichtung unerlässlich ist. Diese Verpflichtung kann stillschweigend entstanden sein, insbesondere dann, wenn dies aus eindeutigen Handlungen folgt, die den Willen der Parteien zum Ausdruck bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C‑196/15, EU:C:2016:559, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Im vorliegenden Fall geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervor, dass die allgemeinen Nutzungsbedingungen der öffentlichen Parkplätze, d. h. u. a. die Festlegung der Parkplätze, die Parkzeiten und die Parkgebühren einschließlich der Verpflichtung zur Zahlung eines Tagesparkscheins, in dem Beschluss über das Parken in der Stadt Zadar veröffentlicht wurden. Das Parken auf einem gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche lässt ein Rechtsverhältnis zwischen dem Verwalter dieses Platzes und der Person, die ihn mittels Zahlung eines Stunden- oder Tagesparkscheins benutzt hat, entstehen, dessen Natur als vertraglich eingestuft werden kann.

89      Der Antrag auf Beitreibung einer Tagesparkscheingebühr stützt sich daher auf einen behaupteten Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen und fällt unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012, so dass die kroatischen Gerichte ihre Zuständigkeit unabhängig vom Charakter des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Parkvertrags aus dieser Bestimmung herleiten können.

90      Das Vorbringen der slowenischen Regierung in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs, wonach die Vollstreckungsschuldnerin einer Verpflichtung nicht freiwillig zugestimmt habe, da das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Fahrzeug im vorliegenden Fall nicht von dieser Partei selbst, sondern vom Leasingnehmer auf dem Parkplatz abgestellt worden sei, vermag die vertragliche Natur des Antrags im Ausgangsverfahren nicht in Frage zu stellen. Dieses Argument betrifft nämlich die inhaltliche Prüfung, die ein Gericht nach der Entscheidung über seine Zuständigkeit vorzunehmen hat.

91      Insoweit hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass ein Gericht, das mit einer Klage auf Erfüllung eines Vertrags befasst ist, auch dann nach Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zuständig ist, wenn der Beklagte als Verteidigungsmittel das Nichtbestehen dieses Vertrags geltend macht (Urteil vom 4. März 1982, Effer, 38/81, EU:C:1982:79, Rn. 8).

92      Was zweitens die Möglichkeit betrifft, den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Parkvertrag im Hinblick auf die Anwendung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 als Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen einzustufen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Einstufung die Anwendung der in Art. 7 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitsregel ausschließen würde. Denn aufgrund der in Art. 7 Nr. 1 Buchst. c aufgestellten Rangordnung zwischen den Buchst. a und b greift die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 7 Nr. 1 Buchst. a nur alternativ und nur dann, wenn die Zuständigkeitsregeln des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung nicht einschlägig sind (Urteil vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C‑64/17, EU:C:2018:173, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93      Der Begriff „Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 bedeutet zumindest, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C‑64/17, EU:C:2018:173, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94      Das Kriterium des Vorliegens einer Tätigkeit erfordert die Vornahme positiver Handlungen und schließt bloße Unterlassungen aus (Urteil vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C‑64/17, EU:C:2018:173, Rn. 39). So hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zu dessen Nutzung gegen Entgelt einräumt, keine solche Tätigkeit beinhaltet, da der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums durch die Nutzungsüberlassung keine Leistung erbringt, sondern sich nur verpflichtet, seinem Vertragspartner dieses Recht zur freien Nutzung zu überlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C‑533/07, EU:C:2009:257, Rn. 30 und 31).

95      Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen hervor, dass Obala die Verwaltung der öffentlichen Parkplätze übernimmt, was eine bestimmte Tätigkeit beinhaltet, die zumindest in der Einrichtung, Abgrenzung und Kennzeichnung der Parkplätze auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie im Management der verschiedenen Arten des Einkassierens der Parkgebühren besteht.

96      Was das Kriterium des als Gegenleistung für eine Tätigkeit gezahlten Entgelts angeht, ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass die Zahlung eines Tagesparkscheins als Entgelt eingestuft werden kann.

97      Folglich kann der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Parkvertrag, wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 119 und 120 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, als „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 eingestuft werden.

98      Daher ist auf die fünfte und die siebte Frage zu antworten, dass Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zum einen dahin auszulegen ist, dass unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung ein Antrag auf Beitreibung einer Gebühr fällt, die auf einem Vertrag beruht, der das Parken auf einem der gekennzeichneten Parkplätze auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zum Gegenstand hat, die von einer hiermit betrauten Gesellschaft organisiert und verwaltet werden, und zum anderen dahin, dass dieser Vertrag einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung darstellt.

 Kosten

99      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung ein Antrag auf Beitreibung der Tagesparkscheingebühr für einen gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche fällt, der von einer Gesellschaft gestellt wurde, die von einer Gebietskörperschaft mit der Verwaltung solcher Parkplätze betraut wurde.

2.      Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Antrag auf Beitreibung einer Tagesparkscheingebühr für einen gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht unter den Begriff „Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

3.      Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist zum einen dahin auszulegen, dass unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung ein Antrag auf Beitreibung einer Gebühr fällt, die auf einem Vertrag beruht, der das Parken auf einem der gekennzeichneten Parkplätze auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zum Gegenstand hat, die von einer hiermit betrauten Gesellschaft organisiert und verwaltet werden, und zum anderen dahin, dass dieser Vertrag einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung darstellt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Kroatisch.